Menu
Menu

Verfahrensbestimmungen:

Der Schulleiter hat die in den §§ 6 und 7 des Schulpflichtgesetzes enthaltenen Verfahrens-bestimmungen genau zu beachten. Vor der Erlassung von Entscheidungen ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten Parteiengehör zu gewähren. Es ist ihnen auch die Möglichkeit einzuräumen, in verfahrensrelevante Unterlagen (Gutachten etc.) Einsicht zu nehmen. Die Gutachten unterliegen dem Datenschutz und sind dritten (unbeteiligten) Personen gegenüber vertraulich zu behandeln.
Für die gegenständlichen Entscheidungen des Schulleiters sind die Formblätter auf der Hompage des Landesschulrates für Steiermark (www.lsr-stmk.gv.at) unter der Rubrik Service/Schulrechtliche Informationen/ Formulare Schülerreferat zu verwenden.

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

Österreichisches Jugendrotkreuz

Jugendrotkreuz

Unterstützung Schulsportwochen

Sportwochen 100er

Nächste Veranstaltungen

Sep
19

19.09.2024 18:30 - 20:00

Karmeliterplatz 2, 8010 Graz

Okt
2

02.10.2024 18:30 - 20:00

Karmeliterplatz 2, 8010 Graz

EU-Schulprogramm

   EU neu   

Bildungsdirektion Steiermark

BD Steiermark

LaReg A6

land steiermark

Jugendwegweiser

Wegweiser blau wei jww2

Hotline für Schule und Eltern

Gemeinsam stark für Kinder

GemeinsamstarkfuerKinder

Leseland Steiermark - DigiBib

Leseland Stmk

Bildung wirkt

Erwachsenenbildung