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Vorschulstufe auch in gemeinsamer Führung mit 1. und 2. Schulstufe

alle schulpflichtigen Kinder müssen "zur Schule"

22. SchOG-Novelle 18. August 1998

„Organisationsformen der Volksschule
§ 12. (1) Volksschulen sind
1. nur mit der Grundschule oder
2. mit Grundschule und Oberstufe
zu führen.
(2) Die Grundschule ist in der Grundstufe I
1. mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. und 2. Schulstufe oder
2. mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe I zu führen.
(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium).“

Die Variante "gemeinsame Führung" wurde mit dem Titel "neuer Schuleingangsbereich" versehen.

Der daraufhin verordnete Lehrplan Stand 2003 enthielt nachfolgende Stundentafeln:

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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