Vorschulklassen im Schulversuch
Artikel II SCHULVERSUCHE ZUR SCHULREFORM
§ 1 . Durchführung von Schulversuchen Zur Erprobung neuer schulorganisatorischer Formen sind Schulversuche im Sinne der folgenden Bestimmungen durchzuführen.
§ 2. Vorschulklassen
Vorschulklassen haben der Förderung der Erlangung der Schulreife durch Schulpflichtige zu dienen, die gemäß § 14 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962, vom Schulbesuch zurückgestellt werden.
Vorschulklassen ins Regelsystem
mit Pflicht- und Berechtigungssprengel
7. SchOG- Novelle 22. Juli 1982
5. Die §§ 9 und 10 haben zu lauten:
„Aufgabe der Volksschule
§ 9. (1) Die Volksschule hat in der Vorschulstufe jene Kinder, die in dem betreffenden Kalenderjahr schulpflichtig geworden sind, jedoch noch nicht die Schulreife besitzen, und ebenso jene, deren vorzeitige Aufnahme in die 1. Schulstufe widerrufen wurde, im Hinblick auf die für die 1. Schulstufe erforderliche Schulreife zu fördern.
6. § 11 Abs. 1 und 3 hat zu lauten:
„(1) Die Volksschule umfaßt in der Grundschule die Vorschulstufe sowie vier Schulstufen und bei Bedarf in der Oberstufe vier Schulstufen, denen — soweit die Schülerzahl dies zuläßt — jeweils eine Klasse zu entsprechen hat."
„(3) Bei zu geringer Schülerzahl kann statt der Vorschulklasse eine Vorschulgruppe vorgesehen werden."
7. § 12 Abs. 2 und 3 hat zu lauten:
„(2) Ferner sind an den Volksschulen nach Möglichkeit Vorschulklassen (Vorschulgruppen) einzurichten. Vorschulklassen sind an allen Schultagen, Vorschulgruppen an zwei oder drei Schultagen
einer Woche zu führen.
Die Stundentafel für die Vorschulstufe unterschied sich (damals wie heute) deutlich von der Stundentafel der 1. Schulstufe.
Die getrennte Führung der Vorschulstufe, so wie es das Gesetz auch vorsah, war (und ist) unumgänglich!
Stundentafeln aus dem Lehrplan der Volksschule vom 11.August 1983 - in Kraft getreten am 1. Septewmber 1983
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Stundentafel - 1. Schulstufe
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Vorschulstufe auch in gemeinsamer Führung mit 1. und 2. Schulstufe
alle schulpflichtigen Kinder müssen "zur Schule"
22. SchOG-Novelle 18. August 1998
„Organisationsformen der Volksschule
§ 12. (1) Volksschulen sind
1. nur mit der Grundschule oder
2. mit Grundschule und Oberstufe
zu führen.
(2) Die Grundschule ist in der Grundstufe I
1. mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. und 2. Schulstufe oder
2. mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe I zu führen.
(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium).“
Die Variante "gemeinsame Führung" wurde mit dem Titel "neuer Schuleingangsbereich" versehen.
Der daraufhin verordnete Lehrplan Stand 2003 enthielt nachfolgende Stundentafeln:
Verschlechterung für Vorschulkinder
Die vorgesehenen "Unterrichtsbereiche" als verbindliche Übungen in der Vorschulstufe (keine Leistungsbeurteilung) und in der 1. Schulstufe unterscheiden sich insbesondere im jeweiligen Stundenausmaß deutlich
Eine gemeinsame Führung kann mit derartigen Unterschieden nicht durchgeführt werden!
Deshalb wurde zu Lasten der noch nicht schulreifen Kinder festgelegt, dass die Stundenangaben für ihre verbindlichen Übungen nur als Richtmaß aufzufassen sind.
| Verbindliche Übungen | VSKl | Pflichtgegenstand | 1.Kl. |
|
Religion Sachbegegnung Verkehrserziehung Sprache u. Sprechen, Vorb. auf Lesen u. Schreiben Mathematische Früherziehung Singen und Musizieren Rhythmisch-musikalische Erziehung Bildnerisches Gestalten Werkerziehung
Bewegung und Sport Spiel |
2 1,5 -21 0,5 3,5 1,5 1,5 1- 1,51 1 1
} 6-71) |
Religion Sachbegegnung
Deutsch, Lesen u. Schreiben Mathematik Musikerziehung
Bildnerische Erziehung Technisches Werken Textiles Werken Bewegung und Sport Verb. Übungen Lb. Fremdsprache Verkehrserziehung |
2 3
7 4 1
1 } 1
3
X x |
| Gesamtwochenstundenzahl |
20 |
20-23 |
Im aktuellen Lehrplan hat sich die Stundentafel für die Vorschulstufe nicht wesentlich verändert, aber der Umstand bleibt, dass alles nur Richtmaß ist, damit man den Unterricht an jenen der schulreifen Kinder anpassen kann.













