Vorschulklassen ins Regelsystem
mit Pflicht- und Berechtigungssprengel
7. SchOG- Novelle 22. Juli 1982
5. Die §§ 9 und 10 haben zu lauten:
„Aufgabe der Volksschule
§ 9. (1) Die Volksschule hat in der Vorschulstufe jene Kinder, die in dem betreffenden Kalenderjahr schulpflichtig geworden sind, jedoch noch nicht die Schulreife besitzen, und ebenso jene, deren vorzeitige Aufnahme in die 1. Schulstufe widerrufen wurde, im Hinblick auf die für die 1. Schulstufe erforderliche Schulreife zu fördern.
6. § 11 Abs. 1 und 3 hat zu lauten:
„(1) Die Volksschule umfaßt in der Grundschule die Vorschulstufe sowie vier Schulstufen und bei Bedarf in der Oberstufe vier Schulstufen, denen — soweit die Schülerzahl dies zuläßt — jeweils eine Klasse zu entsprechen hat."
„(3) Bei zu geringer Schülerzahl kann statt der Vorschulklasse eine Vorschulgruppe vorgesehen werden."
7. § 12 Abs. 2 und 3 hat zu lauten:
„(2) Ferner sind an den Volksschulen nach Möglichkeit Vorschulklassen (Vorschulgruppen) einzurichten. Vorschulklassen sind an allen Schultagen, Vorschulgruppen an zwei oder drei Schultagen
einer Woche zu führen.
Die Stundentafel für die Vorschulstufe unterschied sich (damals wie heute) deutlich von der Stundentafel der 1. Schulstufe.
Die getrennte Führung der Vorschulstufe, so wie es das Gesetz auch vorsah, war (und ist) unumgänglich!
Stundentafeln aus dem Lehrplan der Volksschule vom 11.August 1983 - in Kraft getreten am 1. Septewmber 1983
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Stundentafel - 1. Schulstufe
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