Ab 02. Juni 2022 wird die Testpflicht an Schulen ausgesetzt. Für das Aufsteigen gilt wieder (nur) § 25 SchUG
Im Erlass zum Schulbetrieb ab dem 02. Juni 2022 werden Änderungen bzw. Ergänzungen gegenüber dem Erlass vom 22. April 2022 (BMBWF 2022-0.289.386) -siehe auch News - dargestellt.
Unterricht und Schulorganisation
Aufsteigen in die nächste Schulstufe
• Im Schuljahr 2021/22 gelten die regulären Bestimmungen zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe gemäß § 25 SchUG
Hygiene- und Präventionsmaßnahmen
Testungen
• Die PCR-Testungen an Schulen werden bis auf Weiteres ausgesetzt.
• Das Aussetzen der Testpflicht ab 02. Juni 2022 gilt auch bei abschließenden Prüfungen.
BGBl. II Nr. 202/2022 Änderung der Verordnung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22 und der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2021/22
BGBl. II Nr. 202/2022 Änderung der Verordnung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22 und der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2021/22
Wesentliche Inhalte sind:
Änderung der Bestimmungen über den Impfnachweis (Entfall der Frist zwischen den einzelnen Impfungen), wobei dieser derzeit in der Schule keine Rolle spielt
Entfall der (regelmäßigen) Testpflicht für Schülerinnen und Schüler
Entfall der Testpflicht für ungeimpftes Lehr- und Verwaltungspersonal
Entsprechende Anpassung der Bestimmungen für Schülerheime
Streichung der Übergangsbestimmungen hinsichtlich Aufsteigen und Wiederholungsprüfungen
Entfall der Testpflicht für Kandidat/innen zu mündlichen Abschlussprüfungen
Im Wesentlichen herrscht somit in Hinblick auf die COVID-19-Pandemie an allen Schulen Normalbetrieb.
Weiterhin zu beachten sind aber die schulinternen Hygiene- und Präventionskonzepte, insbesondere in Zusammenhang mit der Risikoanalyse für Schulveranstaltungen.
Im Falle des gehäuften Auftretens von Infektionen am Schulstandort stehen die bewährten schulstandortbezogenen Maßnahmen aufgrund § 7 C-SchVO zur Verfügung:
- Antigentests,
- eine befristete Anordnung der Maskenpflicht, sowie
- das Ansuchen an die Bildungsdirektion zu richtende Ansuchen um ortsungebundenen Unterricht für maximal fünf Kalendertage.
Ebenso sind die Bestimmungen über den ortsungebundenen Unterricht für Schülerinnen und Schüler, welche sich aus mit der Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, in die Schule zu kommen, unverändert geblieben.
Im Falle einer Verkehrsbeschränkung durch die Gesundheitsbehörde nach überstandener COVID-Infektion aufgrund des Bescheides für die Betroffenen (unabhängig davon, ob Schüler/in, Lehr- bzw. Verwaltungspersonal oder externe Person) gilt eine individuelle FFP2-Maskenpflicht während des gesamten Aufenthaltes im Schulgebäude.