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Klassenforum
Dem Klassenforum gehören an:
+ der/die Klassenlehrer/in (VS), sonst Klassenvorstand
+ die Erziehungsberechtigten der Schüler/innen der Klasse
+ beratend: weitere eingeladene Personen
Stimmrecht:
(6) Im Klassenforum kommt dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand und den Erziehungsberechtigten jedes Schülers der betreffenden Klasse jeweils eine beschließende Stimme zu; bei der Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) kommt dem Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand keine Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.
Bei Stimmengleichheit entscheidet in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes und gilt in Beratungsangelegenheiten der Antrag als abgelehnt.
Entspricht die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist der Beschluß auszusetzen und geht die Zuständigkeit zur Beschlußfassung auf das Schulforum über.
Einberufung und Vorsitzführung:
durch die Klassenlehrer/in bzw. Klassenvorstand
mit einer aufschlussreichen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin, außer alle stimmen einem früheren Termin zu.
Wann: die erste Sitzung muss innerhalb der ersten 8 Wochen des Schuljahres stattfinden.
Wie oft:
Mindestens 1x im Jahr
Weitere Sitzungen sind einzuberufen, wenn
der Klassenelternvertreter oder ein Drittel der Stimmberechtigten dies wünschen oder
Entscheidungen zu treffen sind
Protokoll
Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist. - Mindestinhalt siehe § 77a SchUG
Die gemäß § 63a SchUG sowie nach der Verordnung über die Wahl der Klassenelternvertreter bestellten Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter gehören ab dem Zeitpunkt ihrer Wahl Kraft Gesetz dem Schulforum an (§ 63a Abs. 8 SchUG). Eine spezielle Betrauung mit dieser Funktion ist weder nötig noch vorgesehen.