Ebenfalls neu: § 80b „Strafbestimmungen“ → Geldstrafen für Erziehungsberechtigte
Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz – diese werden in Abs. 2 angeführt- sind durch die zuständige Schulbehörde bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen und von dieser mit einer Geldstrafe von 150 € bis zu 800 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
Dasselbe Strafmaß gilt ab 1.9.2026 auch für die gem. SchPflG § 24 (4) bereits bestehende Strafe bei Nichterfüllung der Schulpflicht ("dzt"./ statt 110 € – 440 €)
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- Kategorie: Elternbrief September 2026








