Menu
Menu

 Ebenfalls neu: § 80bStrafbestimmungen“ → Geldstrafen für Erziehungsberechtigte

Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz – diese werden in Abs. 2 angeführt- sind durch die zuständige Schulbehörde bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen und von dieser mit einer Geldstrafe von 150 € bis zu 800 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

Dasselbe Strafmaß gilt ab 1.9.2026 auch für die gem. SchPflG § 24 (4) bereits bestehende Strafe bei Nichterfüllung der Schulpflicht ("dzt"./ statt 110 € – 440 €)

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

Autonomie braucht Garantie

keyvisual Autonomie RGB

Newsletter An-/Abmeldung

AusBildung bis 18J

AusBildung bis 18J

Unterstützung Schulsportwochen

Sportwochen 100er

EU-Schulprogramm

   EU neu   

Kinderschutz

Kinderschutz Kija

Leseland Steiermark - DigiBib

Leseland Stmk

Das österreichische Schulsystem

OeAD LogoSolo RGB

Bildungsdirektion Steiermark

BD Steiermark