Dokumentation
„Für die Dokumentation und Aufbewahrung der Aufzeichnungen kommen die allgemein für Besprechungsprotokolle geltenden Bestimmungen des SchUG (§ 77a Abs. 3 und 4 SchUG) zur Anwendung.“ (aus: Erläuterungen zur Regierungsvorlage)
Dort werden die zum Nachweis der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit schulinterner Vorgänge zu dokumentierenden Punkte gelistet.
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- Kategorie: Elternbrief September 2026








