AusBildung bis 18 J
Die gesetzliche Grundlage bildet Artikel 2 des Jugendausbildungsgesetzes Ausbildungspflichtgesetz – APflG BGBl.I Nr. 62/2016
Artikel 2: Bundesgesetz, mit dem die Verpflichtung zu Bildung oder Ausbildung für Jugendliche geregelt wird (Ausbildungspflichtgesetz - APflG)
Die Pflicht zur Ausbildung betrifft Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten. (§ 3 APflG)
Zweck - § 2
Dies soll durch verstärkte Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von Schul- und Ausbildungsabbruch in den Bereichen der Bildungspolitik, Wirtschaftspolitik, Arbeitsmarktpolitik, Jugendpolitik und durch den sukzessiven Aufbau eines lückenlosen Ausbildungsangebotes erreicht werden.
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- Kategorie: Elternbrief September 2023