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Elektronische Kommunikation

§ 70a SchUG - Stand 1. September 2021
(1) Aussprachen, Verständigungen, Beratungen zwischen Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten, Ladung zu und Durchführung und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien sowie Zustellungen können mittels elektronischer Kommunikation erfolgen.
(2) Konferenzen und schulpartnerschaftliche Gremien sind beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.
(3) Beschlüsse können während der elektronischen Konferenz gefasst, schriftlich protokolliert und anschließend im Umlaufweg nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch elektronisch gezeichnet werden.
(4) Zu Zwecken der Kommunikation und Beratung, der Unterrichtsgestaltung, einschließlich der individuellen Lernbegleitung, der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung, für Beratungen schulpartnerschaftlicher Gremien und zur Information von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Erziehungsberechtigten dürfen Schulverwaltung, Schulleitungen und Lehrpersonen private Kontaktdaten von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten verarbeiten.

Zu beachten:
§ 70a schafft die Möglichkeit Aussprachen, Sitzungen der schulpartnerschaftlichen Gremien, etc. mittels elektronischer Kommunikation durchzuführen. Gemäß C-SchVO 2021/22 gibt es für Sprechtage, Sitzungen, ... nur bei Risikostufe 3 die Vorgabe „digitale Durchführung“, während dies für Einzelaussprachen mit Erziehungsberechtigten –wenn notwendig- nicht vorgeschrieben ist.

§ 70a SchUG    i.d.g.F  

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