Ortsungebundene Abwicklung von schulischen Obliegenheiten
Im Notfall ortsungebundener Unterricht weiterhin möglich
C-SchVO 2021/22: - Stand: 1.September 2021
§ 8. (1) Der Unterricht findet im Schuljahr 2021/22 grundsätzlich in Form von Präsenzunterricht statt. Ortsungebundener Unterricht ist nur zulässig, wenn dies aufgrund
1. des Infektionsgeschehens in der Gesellschaft anhand der zur Verfügung stehendenden Daten, insbesondere jener der Gesundheit Österreich GmbH oder der AGES,
2. des Infektionsgeschehens in der Region oder dem Bundesland, in dem sich die Schulen oder die Schule befindet, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Daten, insbesondere der Gesundheit Österreich GmbH oder der AGES, und der Empfehlungen der Corona-Kommission oder
3. des Infektionsgeschehens am Schulstandort, welches alle am Schulleben beteiligten Personen einschließt,
notwendig ist und andere Maßnahmen dieser Verordnung erfolglos blieben oder nicht ausreichen.
§ 8 C-SchVO 2021/22 i.d.g.F
Allerdings muss es Betreuung geben:
§ 9 C-SchVO 2021/22 - Stand 1. September 2021
(2) Bei Verordnungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 und 2 ist für Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und der 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen im ortsungebundenen Unterricht, bei welchen eine häusliche Betreuung ansonsten nicht sichergestellt ist und die einen Nachweis gemäß § 4 entsprechend der Vorgaben gemäß § 5 sowie der jeweiligen Risikostufe vorlegen, vorzusehen, dass sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer dem Unterricht im Lehrerteam gemäß § 31a SchUG entsprechenden Form zu unterstützen sind. Die Hygienebestimmungen der jeweiligen Risikostufe sind einzuhalten.
(3) Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist für Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 2 durchzuführen, wenn Schülerinnen und Schüler zur ganztägigen Schulform angemeldet sind.
Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht sind möglich, zB „Schichtbetrieb“
§ 9 C-SchVO 2021/22
(1) In den Verordnungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 und 2 kann vorgesehen werden, dass
1. Schülerinnen und Schüler von Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden (Präsenzunterricht),
3. .... an Schulen mit Internat im Hinblick auf Schülerinnen und Schüler, für die mit dem Besuch der Schule eine Nächtigung außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden ist, der Präsenzunterricht an allen Tagen einer Woche im Wechsel mit einer Woche im ortsungebundenen Unterricht durchzuführen ist,
§ 9 C-SchVO 2021/22 i.d.g.F
Ohne jeglichen Hinweis auf „Schutz der Kinder bei Bildschirmarbeit“ (siehe Seite 13) wurde vom Gesetzgeber die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht vor Computer, Tablet, Smartphone,... ermöglicht.
Anordnung von Teilnahme an IKT-gestütztem Unterricht:
§ 9 C-SchVO 2021/22 - Stand 1. September 2021
(1) In den Verordnungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 und 2 kann vorgesehen werden, dass
2. der lehrplanmäßige Unterricht ganz oder teilweise als IKT-gestützter Unterricht stattfinden muss oder kann und dass Schülerinnen und Schüler ganz oder teilweise verpflichtet sind, an diesem IKT-gestützten Unterricht teilzunehmen,
§ 9 C-SchVO 2021/22 i.d.g.F
Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung mittels elektronischer Kommunikation
§ 18b SchuG - Stand 1. September 2021
(1) Die Leistungsfeststellung und die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler kann in einzelnen Unterrichtsgegenständen im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen. Dabei ist eine Form der Leistungsfeststellung zu wählen, die eine sichere Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in einer gesicherten Prüfungsumgebung zulässt.
(2) Eine gesicherte Prüfungsumgebung liegt dann vor, wenn die Lehrperson aufgrund der Prüfungsgestaltung und der technischen und örtlichen Gegebenheiten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen kann, dass die Vortäuschung einer Leistung möglich ist. Die Schülerin oder der Schüler hat in Bezug auf ihre oder seine unmittelbare räumliche Umgebung glaubhaft zu machen, dass die Vortäuschung einer Leistung unmöglich ist.
§ 18b SchUG i.d.g.F
Zu beraten zB im Schulforum wäre, was als gesicherte Prüfungsumgebung akzeptiert ist, damit nicht im Einzelfall – (vermeintlich) willkürlich – die Sicherheit in Abrede gestellt werden kann.
Elektronische Kommunikation
§ 70a SchUG - Stand 1. September 2021
(1) Aussprachen, Verständigungen, Beratungen zwischen Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten, Ladung zu und Durchführung und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien sowie Zustellungen können mittels elektronischer Kommunikation erfolgen.
(2) Konferenzen und schulpartnerschaftliche Gremien sind beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.
(3) Beschlüsse können während der elektronischen Konferenz gefasst, schriftlich protokolliert und anschließend im Umlaufweg nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch elektronisch gezeichnet werden.
(4) Zu Zwecken der Kommunikation und Beratung, der Unterrichtsgestaltung, einschließlich der individuellen Lernbegleitung, der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung, für Beratungen schulpartnerschaftlicher Gremien und zur Information von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Erziehungsberechtigten dürfen Schulverwaltung, Schulleitungen und Lehrpersonen private Kontaktdaten von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten verarbeiten.
Zu beachten:
§ 70a schafft die Möglichkeit Aussprachen, Sitzungen der schulpartnerschaftlichen Gremien, etc. mittels elektronischer Kommunikation durchzuführen. Gemäß C-SchVO 2021/22 gibt es für Sprechtage, Sitzungen, ... nur bei Risikostufe 3 die Vorgabe „digitale Durchführung“, während dies für Einzelaussprachen mit Erziehungsberechtigten –wenn notwendig- nicht vorgeschrieben ist.
§ 70a SchUG i.d.g.F
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- Kategorie: Elternbrief September 2021