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Anwesenheit im / Abwesenheit vom Religionsunterricht und Beaufsichtigung

Schüler und Schülerinnen, welche keinen Religionsunterricht besuchen, sind auch während des Zeitraumes der Religionsstunden zu beaufsichtigen, wobei eine Beaufsichtigung ab der 9. Schulstufe unter den in § 2 Abs. 1 der Schulordnung genannten Bedingungen entfallen kann (siehe Pkt. 4. des Aufsichtserlasses 2005, RS Nr.15/2005). Ein Anspruch auf eine "Freistunde" wird hierdurch jedoch nicht statuiert. ... Findet der Religionsunterricht in einer Randstunde statt, so ist nur im Bedarfsfall eine Beaufsichtigung vorzusehen.

Grundsätzlich ist es organisatorisch anzustreben, dass jene Schüler und Schülerinnen, die den Religionsunterricht nicht besuchen, während dieser Zeit nicht im Klassenverband verbleiben. Gegen eine durch die Aufsichtspflicht bedingte bloß physische Anwesenheit eines Schülers bzw. einer Schülerin im Religionsunterricht eines anderen als des eigenen Bekenntnisses bestehen zwar keine rechtlichen Bedenken, jedoch soll von dieser Möglichkeit nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Aufsichtspflicht der Schule nicht auf andere Art erfüllt werden kann.

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