1. Religionsunterricht und Bildungsreformgesetz:
Mit Schulbeginn September 2018 entfallen die genauen Regelungen zur Eröffnung von Klassen und Gruppen und wandern in die Autonomie der Schulen. (siehe Elternbrief Mai 2018, Seite 5ff)
Das Religionsunterrichtsgesetz (RelUG) wurde durch die Bildungsreform nicht verändert.
"Von dem für den Religionsunterricht im Lehrplan festgesetzten Wochenstundenausmaß darf ohne Zustimmung der jeweiligen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft weder schulautonom noch schulversuchsweise abgewichen werden." (RS 5/2007 *- Achtung: Adaptierung der Anhänge Aund B RS 14/2019 , Neufassung der Anhänge A und B durch RS 11/2020)
* außer Kraft gesetzt durch RS 5/2021 vom 6. Mai 2021 - link: RS 5/2001 - > 30. November 2023 Neuverlautbarung der Durchführungsrichtlinien zum Religions- sowie zum Ethikunterricht RS 20/2023 (Änderungen gegenüber RS 5/2021 sind grau hinterlegt)
daraus ergeben sich insbesondere Änderungen für Schülerinnen und Schüler an mittleren und höheren Schulen ab der 9. Schulstufe wegen der Einführung des verpflichtenden Ethikunterrichts für jene, die an keinem Religionsunterricht teilnehmen
aus bmbwf Mai 2018: „Kurze Handreichung zu schulautonomen Eröffnungs- und Teilungszahlen ...
"Es gilt daher weiterhin, dass die Bildung von Unterrichtsgruppen im Religionsunterricht nur nach Rücksprache mit der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft erfolgen kann."
2. Religionsunterricht und Deutschförderklassen
Mit Schulbeginn September 2018 müssen Schülerinnen und Schüler bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichts-gesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben eine besondere Förderung in Deutschförderklassen erhalten.
In allen Stundentafeln der Deutschförderklassen in den Lehrplänen der Volksschule, der Sonderschule, der Neuen Mittelschule sowie der allgemein bildenden höheren Schule Lehrplänen ist Religion im selben Stundenausmaß wie in den Regelklassen vorgeschrieben. (2 Wochenstunden)
Der Durchführungserlass zum Religionsunterricht hat nach wie vor für alle Gültigkeit.
Religion als Pflichtfach:
Für alle Schüler und Schülerinnen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, ist der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses an den in §1 Abs. 1 RelUG genannten Schulen und an Schulen mit eigenem Organisationsstatut iSd § 14 Abs. 2 PrivSchG Pflichtgegenstand.
Der Religionsunterricht ist konfessionell gebunden. Die Teilnahme (Besuch des Pflicht /Freigegenstandes Religion) von Schülern und Schülerinnen einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft an einem Religionsunterricht, welcher von einer anderen als der dem eigenen Bekenntnis entsprechenden Kirche oder Religionsgesellschaft eingerichtet wurde, ist nicht zulässig.
Freiwillige Teilnahme am Religionsunterricht
Schüler und Schülerinnen ohne Bekenntnis sowie Schüler und Schülerinnen, welche einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehören, sind unter den nachstehenden Bedingungen berechtigt, am Religionsunterricht einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft teilzunehmen.
Religion als Freigegenstand:
Schüler und Schülerinnen ohne Bekenntnis sowie Schüler und Schülerinnen, welche einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehören, sind unter den nachstehenden Bedingungen berechtigt, am Religionsunterricht einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft teilzunehmen:
Die Erziehungsberechtigten, nach Vollendung des 14. Lebensjahres jedoch der Schüler bzw. die Schülerin selbst, haben während der ersten fünf Kalendertage des Schuljahres beim Schulleiter bzw. der Schulleiterin eine Anmeldung zur Teilnahme am Religionsunterricht eines bestimmten Bekenntnisses einzubringen.
Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin hat die Anmeldung dem betroffenen Religionslehrer bzw. der betroffenen Religionslehrerin zur Einholung der erforderlichen Zustimmung zur Kenntnis zu bringen.
Der Religionslehrer bzw. die Religionslehrerin hat seine bzw. ihre Zustimmung oder Ablehnung auf der Anmeldung schriftlich festzuhalten und diese dem Schulleiter bzw. der Schulleiterin zur Hinterlegung zu retournieren.
Bei Zustimmung des Religionslehrers bzw. der Religionslehrerin kann der Schüler bzw. die Schülerin am Religionsunterricht teilnehmen.
Dieser Besuch des Religionsunterrichtes gilt als Besuch eines Freigegenstandes im Sinne des § 8 lit. h SchOG.
Ausmaß des Religionsunterrichtes
Die lehrplanmäßige festgesetzte Wochenstundenanzahl ist nur dann im Sinne des § 7a Abs. 2 RelUG zu vermindern, wenn
am Religionsunterricht in einer Klasse
weniger als 10 SchülerInnen teilnehmen und
2 diese (weniger als 10) SchülerInnen zugleich weniger als die Hälfte der SchülerInnen dieser Klasse sind bzw.
am Religionsunterricht in einer Religionsunterrichtsgruppe
1 weniger als 10 SchülerInnen teilnehmen und
2 diese (weniger als 10) SchülerInnen in ihren Klassen jeweils weniger als die Hälfte der SchülerInnen jeder einzelnen Klasse sind.
Liegen die jeweils unter 1. und 2. genannten Bedingungen nicht kumulativ vor, hat der Religionsunterricht im vollen lehrplanmäßigen Ausmaß statt zu finden.
Von dem für den Religionsunterricht im Lehrplan festgesetzten Wochenstundenausmaß darf ohne Zustimmung der jeweiligen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft weder schulautonom noch schulversuchsweise abgewichen werden.
Anwesenheit im / Abwesenheit vom Religionsunterricht und Beaufsichtigung
Schüler und Schülerinnen, welche keinen Religionsunterricht besuchen, sind auch während des Zeitraumes der Religionsstunden zu beaufsichtigen, wobei eine Beaufsichtigung ab der 9. Schulstufe unter den in § 2 Abs. 1 der Schulordnung genannten Bedingungen entfallen kann (siehe Pkt. 4. des Aufsichtserlasses 2005, RS Nr.15/2005). Ein Anspruch auf eine "Freistunde" wird hierdurch jedoch nicht statuiert. ... Findet der Religionsunterricht in einer Randstunde statt, so ist nur im Bedarfsfall eine Beaufsichtigung vorzusehen.
Grundsätzlich ist es organisatorisch anzustreben, dass jene Schüler und Schülerinnen, die den Religionsunterricht nicht besuchen, während dieser Zeit nicht im Klassenverband verbleiben. Gegen eine durch die Aufsichtspflicht bedingte bloß physische Anwesenheit eines Schülers bzw. einer Schülerin im Religionsunterricht eines anderen als des eigenen Bekenntnisses bestehen zwar keine rechtlichen Bedenken, jedoch soll von dieser Möglichkeit nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Aufsichtspflicht der Schule nicht auf andere Art erfüllt werden kann.
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- Kategorie: Elternbrief September 2018