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Unterricht außerhalb des Schulgeländes: Dislozierter Unterricht:

Der Unterricht in Bewegung und Sport kann auch an anderen als schuleigenen Sportstätten abgehalten werden. Bei allfälligen Ortsänderungen für die Durchführung des Bewegungs- und Sportunterrichts sind die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

Die Schülerinnen und Schüler sind von der Schule zur dislozierten Sportstätte und zurück zur Schule zu führen, sofern nicht einer der nachfolgend dargestellten Aspekte zutrifft:

Beginnt der Unterricht des Schultages an der dislozierten Sportstätte, dürfen Schülerinnen und Schüler ab der 5. Schulstufe zur dislozierten Sportstätte bestellt werden, wenn dies zweckmäßig, unbedenklich und ihnen zumutbar ist.

Endet der Unterricht des Schultages an der dislozierten Sportstätte, dürfen Schülerinnen und Schüler vor Ort entlassen werden, wenn dies für Schülerinnen und Schüler ab der 7. Schulstufe zweckmäßig, unbedenklich und ihnen zumutbar ist oder wenn bei Schülerinnen und Schülern ab der 5. Schulstufe das Einverständnis der Erziehungsberechtigten gegeben ist.

Findet unmittelbar vor und nach dem Bewegungs- und Sportunterricht an einer dislozierten Sportstätte Unterricht oder Betreuung am Schulstandort statt, können Schülerinnen und Schüler den Weg zwischen Schule und Sportstätte unbeaufsichtigt bewältigen, wenn dies die Bestimmungen zur Aufsichtsführung ermöglichen und es zweckmäßig, unbedenklich und ihnen zumutbar ist.

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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