Schwimmunterricht:
Gruppengrößen
Auf Grund des besonderen Gefahrenpotentials beim Schwimmen wird ab höchstens 20 Schülerinnen und Schüler eine zusätzliche Lehrperson oder Assistenz (siehe Punkt Qualifizierungen) für einen differenzierten Unterricht bzw. Beaufsichtigung dringend empfohlen. Seitens der Schulleitung ist abzuwägen, ob im Falle der Einrichtung größerer Gruppen Lehrpersonen im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler achten und Gefahren abwehren können (§ 51 (3) SchUG) und ein verantwortbarer und vertretbarer Umgang mit Risiken im Schwimmunterricht erfolgen kann.
Für den Bereich der Pflichtschulen gelten die jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen (Ausführungsgesetze), jedoch unter Beachtung der §§ 8a und 8b SchOG, die für alle Schularten gelten.
Eine Befreiung vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen ist schulrechtlich nicht möglich.
Örtlichkeiten
Schwimmunterricht darf nur in Hallenbädern, künstlichen Freibädern oder in offenen Gewässern, in denen das Baden behördlich nicht untersagt ist, eine Rettungsmöglichkeit (zumindest Rettungsreifen) besteht, Umkleidemöglichkeiten vorhanden und die hygienischen Voraussetzungen gewährleistet sind, durchgeführt werden. Beim Unterricht in offenen Gewässern ist darauf zu achten, dass keine gefährlichen Stellen (auch unter Wasser) vorhanden sind.
Die Betreiber der Schwimm- und Badegewässer sind an die Einhaltung des Bäderhygienegesetzes gebunden.
Qualifizierungen
Zur Erteilung des Schwimmunterrichts sind grundsätzlich Lehrkräfte für Bewegung und Sport, in den Volksschulen Klassenlehrer/innen, einzusetzen.
Für Assistenzen im Schwimmunterricht sind zunächst andere für den Schwimmunterricht qualifizierte Lehrkräfte für Bewegung und Sport heranzuziehen, stehen diese nicht zur Verfügung, dann Personen mit einer besonderen Qualifikation für die Erteilung des Schwimmunterrichts (zB. Instruktorenausbildung an einer Bundessportakademie oder vergleichbare Ausbildungen).
Stehen auch diese nicht zur Verfügung, können auch andere geeignete Personen zur Assistenzleistung herangezogen werden, wenn diese in der Lage sind, notfalls Rettungsmaßnahmen zu ergreifen und den Helferschein als 1. Stufe des Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens besitzen.
Bademeister/innen im Dienst sind Ordnungsorgane und dürfen nicht zur Aufsichtsführung herangezogen werden.
NEU: RS 15/2024 <=> Das gegenständliche Rundschreiben stellt eine Aktualisierung des Rundschreibens Nr. 22/2019 sowie des Rundschreibens Nr. 16/2014 dar, die zusammengeführt werden.
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- Kategorie: Elternbrief September 2018