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Alle Vorschriften über die Anzahl von Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Gruppe traten mit 30. August 2018 außer Kraft. Die Festlegung der SchülerInnenanzahl je Gruppe oder Klasse für die Zeit ab 1. September 2018 der Schulleitung. (siehe Elternbrief Mai 2018, Seite 5ff)

JEDOCH

Im Rundschreiben    RS 22/2019   des bmbwf werden für das Unterrichtsfach Bewegung und Sport jedoch Obergrenzen für Gruppengrößen „vorgeschlagen.“

„Die Festlegung der Gruppengröße im Unterricht aus Bewegung und Sport wird in besonderem Maße von der Altersstufe der Schülerinnen und Schüler, dem Inhalt der sportlichen Aktivität und der Größe der Sportstätte beeinflusst und hat sich an den Richtlinien „Umgang mit Risiken und Gewährleistung von Sicherheit im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport, bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen und im Bereich der bewegungsorientierten Freizeitgestaltung ganztägiger Schulformen“ (Rundschreiben RS 16/2014) zu orientieren.

Vor dem Hintergrund von Überlegungen zur Risikoreduzierung im Unterrichtsfach Bewegung und Sport erscheint eine Obergrenze für die Gruppengröße bis zur 8. Schulstufe von maximal 25 Schülerinnen und Schülern pro Lehrkraft und ab der 9. Schulstufe von maximal 30 Schülerinnen und Schülern pro Lehrkraft sinnvoll. Seitens der Schulleitung ist in ihren Überlegungen abzuwägen, ob im Falle der Einrichtung größerer Gruppen ein verantwortbarer und vertretbarer Umgang mit Risiken im Bewegungs- und Sportunterricht erfolgen kann.“

Helmpflicht:

Abhängig von der sportlichen Aktivität kann auch eine sportartspezifische (Schutz-)Bekleidung im Unterricht erforderlich sein.

Helmpflicht besteht jedenfalls bei den Sportarten Sportklettern an natürlichen Felswänden im Freien, Inlineskaten, Rad fahren, Ski-/Snowboardfahren und dem Begehen von Hochseilgärten.

Schmuck, Piercings...

Im Unterricht aus Bewegung und Sport ist den Schülerinnen und Schülern das Tragen von Uhren und Schmuck jeder Art wegen der von ihnen ausgehenden Verletzungsgefahren nicht gestattet. Dies betrifft auch möglichen Körperschmuck (Piercing).
Können Schmuckstücke (Freundschaftsbänder, Piercing,...) nicht entfernt werden, sind diese in geeigneter Form abzudecken bzw. abzukleben (z. B. Tape, Schweißband).

Eine (Teil-)Befreiung von der Teilnahme am Unterricht aus Bewegung und Sport darf aus diesen Gründen nicht ausgesprochen werden.

Duschen,..

Der Unterricht aus Bewegung und Sport ist so zu organisieren, dass für alle Schülerinnen und Schüler genügend Zeit für hygienische Maßnahmen (Waschen bzw. Duschen) bleibt.

Regelmäßiger Kleiderwechsel und Waschen nach dem Unterricht sollen ein Minimum an hygienischer Grundhaltung sicherstellen.


Unterricht außerhalb des Schulgeländes: Dislozierter Unterricht:

Der Unterricht in Bewegung und Sport kann auch an anderen als schuleigenen Sportstätten abgehalten werden. Bei allfälligen Ortsänderungen für die Durchführung des Bewegungs- und Sportunterrichts sind die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

Die Schülerinnen und Schüler sind von der Schule zur dislozierten Sportstätte und zurück zur Schule zu führen, sofern nicht einer der nachfolgend dargestellten Aspekte zutrifft:

Beginnt der Unterricht des Schultages an der dislozierten Sportstätte, dürfen Schülerinnen und Schüler ab der 5. Schulstufe zur dislozierten Sportstätte bestellt werden, wenn dies zweckmäßig, unbedenklich und ihnen zumutbar ist.

Endet der Unterricht des Schultages an der dislozierten Sportstätte, dürfen Schülerinnen und Schüler vor Ort entlassen werden, wenn dies für Schülerinnen und Schüler ab der 7. Schulstufe zweckmäßig, unbedenklich und ihnen zumutbar ist oder wenn bei Schülerinnen und Schülern ab der 5. Schulstufe das Einverständnis der Erziehungsberechtigten gegeben ist.

Findet unmittelbar vor und nach dem Bewegungs- und Sportunterricht an einer dislozierten Sportstätte Unterricht oder Betreuung am Schulstandort statt, können Schülerinnen und Schüler den Weg zwischen Schule und Sportstätte unbeaufsichtigt bewältigen, wenn dies die Bestimmungen zur Aufsichtsführung ermöglichen und es zweckmäßig, unbedenklich und ihnen zumutbar ist.


Schwimmunterricht:

Örtlichkeiten

Schwimmunterricht darf nur in Hallenbädern, künstlichen Freibädern oder in offenen Gewässern, in denen das Baden behördlich nicht untersagt ist, eine Rettungsmöglichkeit (zumindest Rettungsreifen) besteht, Umkleidemöglichkeiten vorhanden und die hygienischen Voraussetzungen gewährleistet sind, durchgeführt werden. Beim Unterricht in offenen Gewässern ist darauf zu achten, dass keine gefährlichen Stellen (auch unter Wasser) vorhanden sind.
Die Betreiber der Schwimm- und Badegewässer sind an die Einhaltung des Bäderhygienegesetzes gebunden.

Qualifizierungen

Zur Erteilung des Schwimmunterrichts sind grundsätzlich Lehrkräfte für Bewegung und Sport, in den Volksschulen Klassenlehrer/innen, einzusetzen.

Für Assistenzen im Schwimmunterricht sind zunächst andere für den Schwimmunterricht qualifizierte Lehrkräfte für Bewegung und Sport heranzuziehen, stehen diese nicht zur Verfügung, dann Personen mit einer besonderen Qualifikation für die Erteilung des Schwimmunterrichts (zB. Instruktorenausbildung an einer Bundessportakademie oder vergleichbare Ausbildungen).
Stehen auch diese nicht zur Verfügung, können auch andere geeignete Personen zur Assistenzleistung herangezogen werden, wenn diese in der Lage sind, notfalls Rettungsmaßnahmen zu ergreifen und den Helferschein als 1. Stufe des Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens besitzen.
Bademeister/innen im Dienst sind Ordnungsorgane und dürfen nicht zur Aufsichtsführung herangezogen werden.

Gruppengrößen und Koedukation

Auf Grund des besonderen Sicherheitsrisikos beim Schwimmen ist anzustreben, dass ab jeweils 20 Schülerinnen und Schülern eine zusätzliche Fachlehrkraft oder Assistenz (siehe Punkt Qualifizierungen) vorgesehen ist. Für den Bereich der Pflichtschulen gelten die jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen (Ausführungsgesetze), jedoch unter Beachtung des §§ 8a und 8b SchOG die für alle Schularten gelten.
Der Unterricht kann auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn er von mehreren Lehrerinnen und Lehrern erteilt wird und wenn vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit kein Einwand besteht.

Bekleidung

Kopfbedeckung   (Anm. Kopftuchverbot außer Kraft)
Das Tragen einer Kopfbedeckung ist dann gestattet, wenn diese die erforderliche Bewegungsfreiheit gewährleistet, nicht durch Kämme, Haarnadeln oder -spangen befestigt und nicht um den Hals gebunden ist. Muslimische Schülerinnen können im Bewegungs- und Sportunterricht einen „Sport-Hijab“, wie er im Sportartikelhandel zum Kauf angeboten wird, tragen. Eine Befreiung für die Teilnahme am Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport bzw. für einzelne Inhalte des Unterrichtsgegenstandes mit der Begründung, dass ein „Sport-Hijab“ aus religiösen Gründen getragen wird, ist schulrechtlich nicht möglich. Über die mögliche Gefährdung (z.B. Überhitzungsgefahr) beim Tragen einer Kopfbedeckung soll im Anlassfall durch die Lehrperson informiert werden.

NEU:  RS 15/2024  <=> Das gegenständliche Rundschreiben stellt eine Aktualisierung des Rundschreibens Nr. 22/2019 sowie des Rundschreibens Nr. 16/2014 dar, die zusammengeführt werden.

 

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Geltungsbereich der Inhalte

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