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Alle Vorschriften über die Anzahl von Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Gruppe traten mit 30. August 2018 außer Kraft. Die Festlegung der SchülerInnenanzahl je Gruppe oder Klasse für die Zeit ab 1. September 2018 der Schulleitung. (siehe Elternbrief Mai 2018, Seite 5ff)

JEDOCH

Im Rundschreiben    RS 22/2019   >> RS 15/2024 des bmbwf werden für das Unterrichtsfach Bewegung und Sport jedoch Obergrenzen für Gruppengrößen „vorgeschlagen.“

"Die Festlegung der Gruppengröße im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport wird in besonderem Maße von der Altersstufe der Schülerinnen und Schüler, dem Inhalt der sportlichen Aktivität und der Größe der Sportstätte beeinflusst. Sie hat sich zudem an den unter Punkt 1 genannten Sicherheitsüberlegungen zu orientieren."

Vor dem Hintergrund von Überlegungen zur Risikoreduzierung im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport erscheint eine Obergrenze für die Gruppengröße bis zur 8. Schulstufe von maximal 25 Schülerinnen und Schülern pro Lehrperson und ab der 9. Schulstufe von maximal 30 Schülerinnen und Schülern pro Lehrperson sinnvoll. Seitens der Schulleitung ist in ihren Überlegungen abzuwägen, ob im Falle der Einrichtung größerer Gruppen Lehrpersonen im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler achten und Gefahren abwehren können (§ 51 (3) SchUG) sowie ein verantwortbarer und vertretbarer Umgang mit Risiken im Bewegungs- und Sportunterricht erfolgen kann."

Bei der Vermittlung von Sportarten mit erhöhtem Sicherheitsrisiko (Klettern, Radfahren, Skifahren, Snowboarden, ...) ist die Größe der Schülergruppe und die Organisationsform unter Beachtung der Sorgfaltspflicht, des Alters sowie der körperlichen und geistigen Reife der Schülerinnen und Schüler so festzulegen, dass jederzeit durch die Lehr- bzw. Betreuungsperson auf die Sicherheit der Schülergruppe Einfluss genommen werden kann.

Für die Gewährleistung der Sicherheit können zusätzliche Aufsichtspersonen herangezogen werden (§ 44a SchUG) oder der Unterricht wird so organisiert, dass z.B. ein Teil der Schülerinnen und Schüler selbstständig Aufgaben erfüllt, während sich die Lehr- bzw. Betreuungsperson in erster Linie jener Tätigkeit widmet, die eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordert.
Die Größe einer Sportstätte beeinflusst die Gruppengröße ab der Sekundarstufe I insofern, als bei Turnsälen unter 200 m² eine Reduzierung der maximalen Gruppengröße um 20 % notwendig erscheint."


Schwimmunterricht:

Gruppengrößen 

Auf Grund des besonderen Gefahrenpotentials beim Schwimmen wird ab höchstens 20 Schülerinnen und Schüler eine zusätzliche Lehrperson oder Assistenz (siehe Punkt Qualifizierungen) für einen differenzierten Unterricht bzw. Beaufsichtigung dringend empfohlen. Seitens der Schulleitung ist abzuwägen, ob im Falle der Einrichtung größerer Gruppen Lehrpersonen im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler achten und Gefahren abwehren können (§ 51 (3) SchUG) und ein verantwortbarer und vertretbarer Umgang mit Risiken im Schwimmunterricht erfolgen kann.

Für den Bereich der Pflichtschulen gelten die jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen (Ausführungsgesetze), jedoch unter Beachtung der §§ 8a und 8b SchOG, die für alle Schularten gelten.

Eine Befreiung vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen ist schulrechtlich nicht möglich.

Örtlichkeiten

Schwimmunterricht darf nur in Hallenbädern, künstlichen Freibädern oder in offenen Gewässern, in denen das Baden behördlich nicht untersagt ist, eine Rettungsmöglichkeit (zumindest Rettungsreifen) besteht, Umkleidemöglichkeiten vorhanden und die hygienischen Voraussetzungen gewährleistet sind, durchgeführt werden. Beim Unterricht in offenen Gewässern ist darauf zu achten, dass keine gefährlichen Stellen (auch unter Wasser) vorhanden sind.
Die Betreiber der Schwimm- und Badegewässer sind an die Einhaltung des Bäderhygienegesetzes gebunden.

Qualifizierungen

Zur Erteilung des Schwimmunterrichts sind grundsätzlich Lehrkräfte für Bewegung und Sport, in den Volksschulen Klassenlehrer/innen, einzusetzen.

Für Assistenzen im Schwimmunterricht sind zunächst andere für den Schwimmunterricht qualifizierte Lehrkräfte für Bewegung und Sport heranzuziehen, stehen diese nicht zur Verfügung, dann Personen mit einer besonderen Qualifikation für die Erteilung des Schwimmunterrichts (zB. Instruktorenausbildung an einer Bundessportakademie oder vergleichbare Ausbildungen).
Stehen auch diese nicht zur Verfügung, können auch andere geeignete Personen zur Assistenzleistung herangezogen werden, wenn diese in der Lage sind, notfalls Rettungsmaßnahmen zu ergreifen und den Helferschein als 1. Stufe des Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens besitzen.
Bademeister/innen im Dienst sind Ordnungsorgane und dürfen nicht zur Aufsichtsführung herangezogen werden.

 

NEU:  RS 15/2024  <=> Das gegenständliche Rundschreiben stellt eine Aktualisierung des Rundschreibens Nr. 22/2019 sowie des Rundschreibens Nr. 16/2014 dar, die zusammengeführt werden.

 

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Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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