Verfahrensbestimmungen:
Auf dieses Verfahren ist das Schulunterrichtsgesetz § 70 Abs. 2 bis 4 anzuwenden:
- Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes voranzugehen.
- Die Eltern sollten jedenfalls eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangen.
- Angeführt sein muss der Inhalt der Entscheidung und die angewendeten Gesetzesstellen
- Die Entscheidung ist zu begründen.
- Widerspruch an die Bildungsdirektion ist möglich.
Die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in der „Schulreifeverordnung“ getroffen
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- Kategorie: Elternbrief Mai 2019