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Wahlfreiheit

Das Schulpflichtgesetz § 8a (1) besagt dazu:
„Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Mittelschule, Polytechnischen Schule, ... zu erfüllen, ...“

Artikel 7 der Erklärung der Rechte des Kindes sagt dazu:
„Die Interessen des Kindes sind die Richtschnur für alle, die für seine Erziehung und Anleitung verantwortlich sind; diese Verantwortung liegt in erster Linie bei den Eltern.“
Artikel 5 der Erklärung der Rechte des Kindes lautet:
„Das Kind, das körperlich, geistig oder sozial behindert ist, erhält die besondere Behandlung, Erziehung und Fürsorge, die seine besondere Lage erfordert.“

Betroffene Eltern warnen davor, dass eine Benachteiligung durch Ausblenden von Unterschieden Platz greift. Dürfen Unterschiede nicht mehr als solche benannt werden, werden diese dem Unsichtbar-Sein preisgegeben. Kinder, auch solche mit mehrfachen und schweren Behinderungen werden der Anerkennung ihrer speziellen Situation und a la longue auch ihres Rechts auf speziellen - kostenintensiven - Unterricht beraubt.
Eltern sehen die Aufgabe des Staates darin, bedarfsgerechte Angebote mit hoher Qualität zu schaffen. Wahlfreiheit braucht Wahlmöglichkeit!

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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