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Frühzeitige Organisation treffsicherer Fördermaßnahmen
auch für Kinder mit besonderen Bedarfen

Kinder kommen zur Schule, nachdem sie schon mehrere Lebensjahre verbracht haben, davon in der Regel auch einige, aber mindestens eines, in einer Kinderbetreuungseinrichtung. Ihre Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, ... erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, vorzulegen. Dies zum Zwecke der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen. (SchPflG § 6)

Dies hat sinnvoller Weise auch für die Feststellung eines etwaigen sonderpädagogischen Förderbedarfes (SPF)zu gelten.


Im gegenständlichen Rundschreiben des BMBWF (Nr. 7/2019) wird zwar angeführt: „Unverändert bleibt, dass vor Feststellung eines SPF alle am Schulstandort möglichen Fördermaßnahmen nachweislich auszuschöpfen sind.“.
Dies stellt jedoch eine mE eine unzulässige Einschränkung des Schulpflichtgesetzes SchPflG § 8 dar, welches besagt:

„Auf Antrag oder von Amts wegen hat die Bildungsdirektion mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag.“ (SchPflG § 8 (1) 1.Satz)

Ein derartiger Zustand kann auch schon vor Schuleintritt absehbar sein, sodass es eine unzumutbare Härte darstellen würde, müsste das Kind erst scheitern, bevor sonderpädagogische Fördermaßnahmen ergriffen werden können/dürfen.
Eine Überarbeitung des Rundschreibens ist vorgesehen, zumal auch im Abschlussbericht vom September 2023 der Studie „Evaluierung der Vergabepraxis des sonderpädagogischen Förderbedarfs (SPF) in Österreich“ deutliche Unterschiede zwischen den Bundesländern sichtbar wurden, obwohl die gesetzliche Grundlage die gleiche ist. (siehe Tabellen und Abbildungen unten)


SchPflG § 8 Abs. 1, 2. und 3. Satz:

„Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“
UN-BRK* Art. 1: „Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, psychische, intellektuelle oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe, gleichberechtigt mit anderen, an der Gesellschaft hindern können.“ (*Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)


Abbildung 2, Seite 11

Verteilung SPF nach Bundesl. 2021 22


Ziel der sonderpädagogischen Förderung ist es, dass das Kind nach Möglichkeit dem Unterricht in bzw. Lehrplan der Volksschule, Mittelschule, ... folgen kann.

Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf muss daher nicht in jedem Fall unbedingt ein Sonderschullehrplan zur Anwendung kommen.
Denn erst im 2. Schritt, also nach Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, wird der Lehrplan definiert, wobei ein Unterricht und Abschluss nach dem Regelschullehrplan anzustreben sind.
Dies auch unabhängig davon, ob ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf seine Schulpflicht in einer Sonderschule bzw. Sonderschulklasse oder in einer Volksschule, Mittelschule, ... erfüllt.
Wichtig:
Im Zeugnis wird neben der Bezeichnung der Schule nur der jeweilige Lehrplan angeführt, nach dem das Kind unterrichtet wurde. Es gibt keinen Vermerk, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorgelegen ist/vorliegt. So erhält zB ein Kind, das die Volksschule besucht und dank der sonderpädagogischen Fördermaßnahmen den Volksschullehrplan „seiner“ Schulstufe in allen Gegenstände absolviert, ein Zeugnis der Volksschule wie die anderen Kinder auch.

Oft wird allerdings noch die Meinung vertreten, dass ein SPF mit Sonderschullehrplan einherzugehen hat bzw. einhergeht. Dies zeigt auch die Studie.
Tabelle 6, Seite 28

Sonderschullehrplan

 


 

Wahlfreiheit

Das Schulpflichtgesetz § 8a (1) besagt dazu:
„Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Mittelschule, Polytechnischen Schule, ... zu erfüllen, ...“

Artikel 7 der Erklärung der Rechte des Kindes sagt dazu:
„Die Interessen des Kindes sind die Richtschnur für alle, die für seine Erziehung und Anleitung verantwortlich sind; diese Verantwortung liegt in erster Linie bei den Eltern.“
Artikel 5 der Erklärung der Rechte des Kindes lautet:
„Das Kind, das körperlich, geistig oder sozial behindert ist, erhält die besondere Behandlung, Erziehung und Fürsorge, die seine besondere Lage erfordert.“

Betroffene Eltern warnen davor, dass eine Benachteiligung durch Ausblenden von Unterschieden Platz greift. Dürfen Unterschiede nicht mehr als solche benannt werden, werden diese dem Unsichtbar-Sein preisgegeben. Kinder, auch solche mit mehrfachen und schweren Behinderungen werden der Anerkennung ihrer speziellen Situation und a la longue auch ihres Rechts auf speziellen - kostenintensiven - Unterricht beraubt.
Eltern sehen die Aufgabe des Staates darin, bedarfsgerechte Angebote mit hoher Qualität zu schaffen. Wahlfreiheit braucht Wahlmöglichkeit!


Integrationsquote - Verlauf von Schuljahr 2006/07 bis 2019/20

Abbildung 3, Seite 12

Integrationsqote im Zeitverlauf

Integrationsquoten nach Bundesland mit auffallenden Unterschieden.

Abbildung 5, Seite 13

 Integrationsquote nach Bundesl. 2019

 

 

Geltungsbereich der Inhalte

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