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Schulforum bzw. SGA unterliegen bestimmten Regeln

hinsichtlich Einberufung, Beschlussfähigkeit, Protokollführung und -aufbewahrung und hinsichtlich Angelegenheiten, über die entschieden werden darf bzw. muss.

Es darf nur über solche Angelegenheiten entschieden werden, die der Gesetzgeber im Schulunterrichtsgesetz (§§ 63a, 64) explizit angeführt hat, zB:
• ob und wenn ja welche Schultage schulfrei erklärt werden,
• ob der Unterricht wegen der Situation beim Schülertransport vor 8 Uhr beginnen soll,
• ob die Planung für die Klassen- und Gruppeneinteilung für das Folgejahr „passt“ oder die Meinung der Schulbehörde eingeholt werden muss, ...

bzw. solche Angelegenheiten, die dem jeweiligen Gremium auf Grund anderer Gesetze übertragen wurden.

Zu beachten:

Eine Abstimmung an der Schule über die Einhaltung der in der Bundesverfassung verankerten Schulgeldfreiheit ist nicht vorgesehen.
Das Gesetz unterliegt keiner Willensbildung vor Ort sondern ist schlichtweg einfach anzuwenden.
Dh.
Abstimmungen über von Eltern zu zahlende Beiträgen für Angebote von Externen während des Unterrichts sind nicht zulässig bzw. deren Ergebnisse unwirksam.
Ein Beschluss über die Festsetzung von sogenannten Qualitätssicherungsbeiträgen ist unzulässig und unwirksam.

Dazu aus BMB-10.000/0304-Präs.3/2016 -Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage, Seite 3:

„Ein Überwälzen von Kosten zur Erhaltung bzw. für die unterrichtliche Nutzung der Infrastruktur der Schule oder von Kosten für die Bereitstellung bzw. Nutzung von Lehrmitteln, welche die Lehrpersonen zur Umsetzung des Lehrplanes bzw. zur Verdeutlichung der Lehrinhalte benötigen und die Bestandteil der schulischen Infrastruktur sind, wie zB. Instandhaltung oder Reinigung von Mobiliar oder von schulischen Räumlichkeiten, Beheizung, Beleuchtung, Bereithaltung von Toilettenpapier, Beiträge für Miete oder Instandhaltung von Garderobeeinrichtungen, Tafel, Kreide, Beamer, Maschinen, Geräte, Desktop-PC samt Software, Access Points, Drucker, auf Schülerinnen und Schüler bzw. auf deren Eltern ist unzulässig. Das gilt auch für die im einleitenden Teil der gegenständlichen Anfrage thematisierten „Qualitätssicherungsbeiträge für kleine Renovierungsarbeiten am Schulgebäude“.

Beratungsthemen:

Bei der Auswahl der Beratungsthemen haben diese Gremien jegliche Freiheit, jedenfalls gilt die Beratung über die der Schule zur Verfügung stehenden Geldmittel nicht nur als zulässig sondern als angebracht.

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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