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Zu beachten:
Die besondere Situation, in der sich betroffene Heranwachsende befinden, muss berücksichtigt werden, damit ihnen durch die Intervention nicht noch mehr Leid und Schaden zugefügt wird.
Die Kinder- und Jugendhilfe (KJH) ist verpflichtet, die Gefährdungsmeldung zu prüfen und abzuklären, ob und in welcher Weise das Kind gefährdet ist.
Gut zu wissen:
Grundsätzlich soll/wird die KJH immer jene Erziehungshilfen anwenden, mit denen am geringsten in die Erziehungsrechte der Eltern eingegriffen wird.
Ergibt die Gefährdungsabklärung, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, erstellt die KJH unter Einbeziehung der betroffenen Kinder, Jugendlichen und Eltern einen Hilfeplan, in dem die erforderlichen Hilfsangebote festgelegt werden
Die KJH ist nicht zur Strafanzeige verpflichtet, außer es ist für den Schutz des Kindes erforderlich, wie bei besonders schweren Straftaten oder mangelnder Kooperation der Familie – dann wird angezeigt.
Wichtig:
„Die Befragung von Kindern zu etwaigen Gewalterfahrungen sollte Fachleuten überlassen bleiben oder nur unter Anleitung erfahrener Fachkräfte durchgeführt werden. Sollte es zu einer Anzeige und damit zu einem Gerichtsverfahren kommen, ist die Aussage des Kindes vor allem bei sexualisierter Gewalt häufig das einzige Beweismittel. Wenn sich dann herausstellt, dass das Kind bereits mehrmals von anderen Personen befragt wurde und dadurch beeinflusst worden sein könnte (z. B. durch geschlossene Fragen, unbeabsichtigte suggestive Fragestellungen oder Vorgeben von Details), kann es sein, dass die Aussage des Kindes vor Gericht nicht mehr gewertet wird und der Missbrauch oder die Misshandlung gerichtlich nicht weiter verfolgt werden kann. Auch ohne Befragung zu konkreten Übergriffen kann dem Kind vermittelt werden, dass man sich Sorgen macht, weil man den Eindruck hat, dass es dem Kind nicht gut geht.“

Geltungsbereich der Inhalte

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