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Hilfeleistung in Notfällen

Gemäß § 95 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) ist jeder/jede bei Gefahr einer beträchtlichen Gesundheitsschädigung zur offensichtlich erforderlichen Hilfeleistung verpflichtet. Die Bestimmung betrifft also nicht bloß Lehrkräfte, sondern jede Person, die in einer gegebenen Situation zur Hilfeleistung in der Lage ist. Ein drohender dauernder Gesundheitsschaden ist im Sinn dieser Regelung ohne Zweifel beträchtlich.

Was unter offensichtlich erforderlicher Hilfe zu verstehen ist, ist situationsabhängig. Das bloße Herbeirufen von ärztlicher Hilfe ist jedenfalls nicht ausreichend, wenn für die Lehrkraft erkennbar ist, dass die Hilfe nicht rechtzeitig eintreffen wird und ihr weitere Maßnahmen zur Verfügung stehen. Führt ein unter Epilepsie leidender Schüler/eine unter Epilepsie leidende Schülerin ein ärztlich verordnetes Notfallmedikament mit sich, sind die Lehrkräfte verpflichtet sich vorsorglich über dessen Handhabe zu informieren, weil eine durchschnittlich verantwortungsbewusste Lehrkraft mit dem möglichen Einsatz des Medikaments rechnen muss. Sich in dieser Angelegenheit vorab kundig zu machen, um für eine eventuell eintretende Stresssituation besser gerüstet zu sein, ist Teil der lehramtlichen Obliegenheiten im Sinn der einschlägigen dienstrechtlichen Regelungen (z. B.: § 31 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, § 211 Beamten-Dienstrechtsgesetz, § 43a Vertragsbedienstetengesetz).

Es ist die Pflicht der Erziehungsberechtigten die Schule über die Erkrankung sowie über alle zeitlichen und ablaufsmäßigen Vorgaben einer allenfalls zu treffenden Notfallmaßnahme zu informieren. Diese Informationspflicht ergibt sich aus § 61 Abs. 1 SchUG i. V. m. § 160 Abs. 1 ABGB.

Das Versagen der zumutbaren und erforderlichen Hilfeleistung in Notfällen stellt einen Straftatbestand dar. In aller Regel ist das Untätigbleiben oder das unzureichende Ergreifen von zur Verfügung stehenden Maßnahmen deutlich riskanter, als in einem Notfall zu reagieren und dabei möglicherweise Fehler zu machen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass auch bei bzw. nach Gabe der Notfallmedikation der Arzt/die Ärztin zu verständigen ist.

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