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Arztbestätigung bei Krankheit - Keine Kontrolle durch den Schularzt

Gemäß SchUG § 45(3) hat der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufigerem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war.

Das ärztliche Zeugnis muss keine Diagnose enthalten, sondern ist nur Beweismittel dafür, dass der Abwesenheitsgrund Krankheit (Erholungsbedürftigkeit) zu Recht geltend gemacht wurde.

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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