Schularzt
Verschiedene rechtliche Erläuterungen zu schulärztlichen Tätigkeiten
Im Zusammenhang mit schulärztlichen Tätigkeiten bzw. Zuständigkeiten ergeben sich immer wieder Unklarheiten bzw. Probleme. Nachstehend werden –ohne Anspruch auf Vollständigkeit- einige in Erlässen uä. vorgefundenen Erläuterungen und Ergänzungen der Bestimmungen aus dem Schulunterrichtsgesetz angeführt.
Schularzt, Schulärztin, Schulärztliche Untersuchung gem. § 66 des Schulunterrichtsgesetzes.
§ 66 (1) Schulärztinnen und Schulärzte haben die Aufgabe, Lehrpersonen in gesundheitlichen Fragen der Schülerinnen und Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler durchzuführen.
(2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich – abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung – einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Bei festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist die Schülerin oder der Schüler hievon vom Schularzt oder von der Schulärztin in Kenntnis zu setzen.
(3) Insoweit bei Lehrerkonferenzen oder Sitzungen des Klassen- oder Schulforums, des Schulgemeinschaftsausschusses oder des Schulclusterbeirats Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülerinnen und Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden, sind die Schulärztinnen und Schulärzte zur Teilnahme an den genannten Konferenzen bzw. Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.
Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend SchUG § 66a
SchulÄ-V Übernahme von Aufgaben der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend durch Schulärztinnen und Schulärzte
Verweigerung der schulärztlichen Untersuchung
Gem. SchUG § 66 (2) sind die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Ersatzuntersuchungen durch andere Ärzte als dem Schulaezt sind nicht gestattet. siehe SchUG § 66 (2) und den Erlass vom 29.08.2022 GZ.: IV Schu 18/244-2022
Den Erziehungsberechtigten ist es jedoch gestettet, bei der Untersuchung anwesend zu sein!.
Folgen der Verweigerung
(Gefährdungs-)Meldung an die Bildungsdirektion und an den zuständihgen kinder- und Jugendhilfeträger.
Schulärztliche Untersuchungen vor Schulveranstaltungen.
Über die einmalige Untersuchung gem. SchUG 3 66 hinaus sind Untersuchungen nur mit Zustimmung des Schülers bzw. eines Erziehungsberechtigten möglich. So sind auch keine verpflichtenden schulärtzlichen Untersuchungen vor der Teilnahme an Schulveranstaltungen vorgesehen.
Sofern bestimmte sportliche Aktivitäten (wie etwa Ausdauersportarten, Schwimmen und Tauchen) nur beim Freisein von bestimmten Krankheiten oder Behinderungen gefahrlos durchgeführt werden können, sind die Schüler und Erziehungsberechtigten nachweislich darüber zu informieren und auch entsprechende Informationen über den Gesundheitszustand (wenn möglich über den Schularzt) des Schülers einzuholen.
Grundsätzlich ist jedoch danach zu trachten, dass Schulveranstaltungen mit überwiegend bewegungserziehlichen Inhalten so geplant werden, dass möglichst alle Schüler der Klasse daran teilnehmen können. Wenn also ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen nur an bestimmten einzelnen sportlichen Aktivitäten nicht teilnehmen kann, wird insgesamt gesehen in vielen Fällen trotzdem eine Teilnahmemöglichkeit an der Schulveranstaltung bestehen. Dies gilt insbesondere bei mehrtägigen Schulveranstaltungen mit einem breiter gefächerten Angebot an sportlichen Aktivitäten. >> Erlass GZ.: XII Schu4/290-2016
Vorankündigung, Anwesenheit einer Vertrauensperson
Die Untersuchung ist einige Tage vor dem geplanten Untersuchungstermin den Eltern (Erziehungsberechtigten) und den Schülerinnen und Schülern seitens der Schule anzukündigen.
Seitens der Schule soll grundsätzlich die Möglichkeit gegeben sein, dass eine Vertrauensperson (zB ein Elternteil, Schulfreund/in) wenn gewünscht bei der Untersuchung anwesend sein kann.
Informationspflicht:
Bei festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind die Schülerin oder der Schüler durch die Schulärztin oder den Schularzt über die gebotenen medizinischen Maßnahmen zu informieren. SchUG § 66a (2)
„Zusätzlich zu der im Schulunterrichtsgesetz geregelten Informationspflicht, sind die Erziehungsberechtigten aller unmündigen Schülerinnen und Schüler über die durchgeführte schulärztliche Untersuchung, auch dann zeitnahe in Kenntnis zu setzen, wenn bei der Untersuchung keine gesundheitlichen Mängel festgestellt wurden. Die Form dieser Mitteilung an die Erziehungsberechtigten bleibt freigestellt.“ (vom Landesschulrat für Steiermark mit Wirkung ab dem Schuljahr 2018/19 erlassen: GZ.: IV Schu 18/126-2018)
Ort der Untersuchung:
Die schulärztlichen Untersuchungen sind im Schulgebäude durchzuführen. (Feststellung des LSRs für Steiermark GZ.:IV Schu 20/223-1987 auf Basis SchUG § 66)
Wahrung der Intimsphäre
Damit die Untersuchung ordnungsgemäß und auch unter Wahrung der Intimsphäre der Kinder und Jugendlichen durchgeführt werden kann, muss die Räumlichkeit entsprechend geeignet sein zB keine Einsichtigkeit von außen, Tageslicht,...
Aufbewahrung von Unterlagen:
Die ärztlichen Unterlagen sind verschlossen und nur für den Schularzt/die Schulärztin zugänglich aufzubewahren. Ebenso sind sämtliche schriftliche Mitteilungen zB über gesundheitliche Mängel verschlossen weiterzugeben.
„Insbesondere ist es weder LehrerInnen noch der Schulleitung erlaubt in die ärztlichen Aufzeichnungen der SchulärztIn ohne entsprechende Anordnung (z.B. durch den Landesschularzt oder die Landessanitätsdirektion) einzusehen. Ausnahmen können sich nur ergeben, wenn eine entsprechende Einverständniserklärung vorliegt, eine gesetzliche Notwendigkeit besteht oder es sich um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person handelt.“ (GZ.: IV Schu 18/118-2018)
Schulärztliche Untersuchung vor Sportwochen
Gemäß § 66 Abs. 2 SchUG sind die Schüler verpflichtet, sich einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. „Darüber hinaus sind Untersuchungen nur mit Zustimmung des Schülers bzw. eines Erziehungsberechtigten möglich. So sind auch keine verpflichtenden schulärtzlichen Untersuchungen vor der Teilnahme an Schulveranstaltungen vorgesehen.“
„Schulärzte haben jedoch gem. § 66 Abs. 1 SchUG die Aufgabe, die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hierfür erforderlichen Untersuchungen der Schüler durchzuführen,“ was auch „auf etwaige künftige Veranstaltungen mit bewegungserziehlichen Inhalten“ anzuwenden ist.
Es könnte somit die jährliche Untersuchung so anberaumt werden, dass sie der Sportwoche unmittelbar vorangeht, oder die Erziehungsberechtigten stimmen einer weiteren Untersuchung zu. Es kann auch an Stelle dieser weiteren Untersuchung ein „privatärztliches Attest“ vorgelegt werden. Diesfalls kann der Schularzt von der Schule zu Rate gezogen werden.
Zu beachten die Rechtsmeinung hinsichtlich Konsequenzen einer „Weigerung“
„Sofern die Erziehungsberechtigten unter diesen Gesichtspunkten eine schulärztliche Untersuchung oder die geforderte Vorlage eines privatärztlichen Attests für einen Schüler verweigern und eine Gefährdung seiner Sicherheit aufgrund eines augenscheinlich bedenklichen Gesundheitszustandes mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein wird, wird der Schüler unter Anwendung des § 13 Abs. 3 Z 2 SchUG von einer der genannten Schulveranstaltungen ausgeschlossen werden können. Eine Meldung an den Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 48 SchUG wird aufgrund der Weigerung der Erziehungsberechtigten, an der Feststellung des Gesundheitszustandes des Kindes mitzuwirken, in Erwägung zu ziehen sein.“ (aus Erlass des LSRs f. Stmk.: GZ.: XII Schu4/290-2016)
Grundsätzlich ist jedoch die Teilnahme von möglichst allen Schülern anzustreben, eventuell eben mit Weglassung einzelner sportlicher Aktivitäten.
Befreiung von der Teilnahme am Unterricht in Bewegung und Sport – Rolle des Schularztes
Auch hier gilt, wie oben bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen mit bewegungserziehlichen Inhalten bereits angeführt der Grundsatz, eine Teilnahme in größtmöglichem Umfang anzustreben.
Aus Erlass GZ.: ISchu1/67-2017, Landesschulrat für Steiermark
„Bei der Gewährung von Befreiungen ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Geringfügige körperliche Einschränkungen einer Schülerin/eines Schülers, die keinen Grund für eine gänzliche Befreiung vom Unterricht darstellen, werden lediglich in der Unterrichtsgestaltung bzw. Leistungsbeurteilung entsprechend zu berücksichtigen sein. So können etwa bestimmte Fertigkeitsleistungen nachgesehen werden. § 18 Abs. 6 SchUG iVm. § 2 Abs. 4 und § 11 Abs. 8 LBVO finden hierbei Anwendung.“
„Gemäß § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Schulleiter/die Schulleiterin auf Ansuchen des Schülers/der Schülerin oder von Amts wegen, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, die Befreiung des Schülers/der Schülerin von der Teilnahme am Unterricht in Bewegung und Sport für die voraussichtliche Dauer der Behinderung auszusprechen.
Einer diesbezüglichen Entscheidung kann ein entsprechendes Gutachten des Schularztes/der Schulärztin zugrunde liegen. Es wird aber auch einerseits Fälle geben, in denen das schulärztliche Gutachten nicht ausreicht, um auf ein fachärztliches Zeugnis verzichten zu können und andererseits die für die Befreiung sprechenden Umstände so offensichtlich sind, dass der Schulleiter/die Schulleiterin für seine/ihre Entscheidung keines ärztlichen Zeugnisses oderschulärztlichen Gutachtens bedarf.“
„Es ist klar, dass im Einzelfall Gründe vorliegen können, die die betreffende Lehrerin/den betreffenden Lehrer veranlassen müssten, einer Schülerin/einem Schüler die Teilnahme am Unterricht in Bewegung und Sport, unter Hinweis auf die sonstige eventuelle Gefährdung, zu verweigern. Solche Entscheidungen der Lehrerin/des Lehrers können jedoch nur unmittelbar vor Beginn des Unterrichts in Bewegung und Sport erfolgen, sich aber keineswegs auf mehrere Unterrichtseinheiten erstrecken.“
„Eine Anwesenheitsverpflichtung des/der von der Teilnahme am Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport befreiten Schülers/Schülerin im Unterricht ist nur im Hinblick auf eine allenfalls erforderliche Beaufsichtigung gegeben. An Randstunden kommt daher auch ein vorzeitiges Unterrichtsende in Frage, soweit keine Gefährdung der Schüler/innen zu befürchten ist.“
Arztbestätigung bei Krankheit - Keine Kontrolle durch den Schularzt
Gemäß SchUG § 45(3) hat der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufigerem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war.
Das ärztliche Zeugnis muss keine Diagnose enthalten, sondern ist nur Beweismittel dafür, dass der Abwesenheitsgrund Krankheit (Erholungsbedürftigkeit) zu Recht geltend gemacht wurde.
Gesundheitsangebote an Schulen – Vorab-Prüfung durch den Schularzt zwingend
Per Erlass GZ.: IISchu2/18-2015 weist der LSR für Steiermark darauf hin,
„dass vor der Durchführung von externen Gesundheitsangeboten an den Schulen, die/der jeweilige Schulärztin/Schularzt über das geplante Projekt zu informieren und eine Stellungnahme des genannten Personenkreises einzuholen ist.“....
„Private, an Gewinn orientierte Angebote im Gesundheitsbereich, sollten vor Durchführung des Projektes genauestens mit der Schulärztin/dem Schularzt überprüft werden.
Im Zweifelsfall ist die ho. Behörde zu kontaktieren.
Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend SchUG § 66a
Siehe: Ausübung ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrpersonen EB_Dez.2017
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- Kategorie: Elternbrief Dezember 2018