Rechte der Eltern
Eltern haben folgende Möglichkeiten:
♥ Veranlassung eines um 1 Jahr späteren Beginns der Schulpflicht, wenn das Kind auf Grund des errechneten Geburtstermins nicht schulpflichtig wäre.
„Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt.
Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.“ (SchPflG § 2 Abs. 2)
Achtung: Dies ist keine Ermessensentscheidung! Siehe auch Feststellung des Beginns der Schulpflicht hier
♥ Ansuchen um vorzeitige Aufnahme ihres noch nicht schulpflichtigen Kindes
„Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, sind auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zum Anfang des Schuljahres in die erste Schulstufe aufzunehmen, wenn sie bis zum 1. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, schulreif sind und über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügen.“ (SchPflG § 7 Abs.1)
♥ Antrag auf Überprüfung der Schulreife, siehe Pflichten der Schule Punkt 2
♥ Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, sowie auch den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Die Eltern sind auf die Möglichkeit der Antragstellung hinzuweisen. siehe Pflichten der Schule bzw. Schulbehörde Punkt 3
Formular des LSR für Stmk. für den Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs anlässlich der Schülereinschreibung
♥ Antrag auf Befreiung vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen (Abs.1) und Beratung über die Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule (Abs.2)
„ (1)Sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien.
(2) Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung gemäß Abs. 1 hat der Landesschulrat die Bildungsdirektion die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.“ ( SchPflG § 15 *)
♥ Mitteilung, dass ihr Kind die Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt.
„Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen.“ (SchPflG § 11 Abs.2)
Der LSR für Stmk. ersucht für die Anzeige des häuslichen Unterrichts um Verwendung von Formularen
BITTE beachten Sie:die neuen Formulare der Bildungsdirektion für Stmk.::
für die Vorschulstufe:: Anzeige hU Stand 18.03.2019;
für die 1. Schulstufe: Anzeige hU Stand 28.01. 2019
für 2.-9. Schulstufe: Anzeige hU Stand 28.01. 2019
NEU: Durch eine Novelle des Schulpflichtgesetzes ist kein häuslicher Unterricht möglich, sofern seitens einer Schulleitung festgestellt wurde, dass das Kind gemäß SchOG § 8h eine Deutschförderklasse (Abs.2) oder einen Deutschförderkurs (Abs.3) zu besuchen hat. Siehe: Schulpflichtgesetz § 11
Näheres siehe Thema "Häuslicher Unterricht" sowie Elternbrief "Schulpflichtig aber Kindergarten" sowie Elternbrief Dez.2016: häuslicher Unterricht - Erfolgsnachweis
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- Kategorie: Elterbrief Dezember 2017