Ausgenommen von der Ausbildungspflicht sind unter anderem Jugendliche, die
Kinderbetreuungsgeld beziehen,
ein Freiwilliges Sozialjahr oder ähnliches absolvieren,
Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder
aus berücksichtigungswürdigen Gründen keine entsprechende Ausbildung absolvieren können.
Für Jugendliche, die vor dem 18. Geburtstag eine weiterführende Aus-/Bildung abschließen, endet die Ausbildungspflicht mit dem Abschluss.
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- Kategorie: Elterbrief Dezember 2016