Stichtag ist der 1. September - aber
bei vor dem "errechneten Geburtstermin" geborenen Kindern, kann dieser errechnete Termin statt des Geburtstags herangezogen werden.
seit 1. September 2017 gilt Schulpflichtgesetz § 2 SchPflG § 2 * (Link zur aktuellen Fassung im RIS)
- Absatz (1) SchPflG: der Tag der Geburt (wie bisher) oder
- Absatz (2): bei zu früh geborenen Kindern auf Antrag der Eltern der "errechnete Geburtstermin" weiter
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- Kategorie: archiv 2017