Um den Präsenzbetrieb als Konstante erhalten zu können, wird die Sicherheitsphase bis einschließlich zum Ende der ersten Schulwoche nach den Weihnachtsferien – also bis Freitag, 14.1.2022, – verlängert. aktualisiert: 17.12.2021
Der 7. Jänner 2022 ist österreichweit schulfrei! >>> Schulfreierklärungsverordnung 2022 des BMBWF BGBl. II Nr. 547/2021, siehe auch hier
Der bundesweite Schulbetrieb wird erst am Montag, dem 10. Jänner, und nicht am Fenstertag, dem 7. Jänner, starten.
Nach den Weihnachtsferien nur getestet zur Schule
Jede Schülerin/jeder Schüler soll vor den Weihnachtsferien auch noch mit bis zu 3 Antigen-Tests ausgestattet werden, um sich während der Ferien, aber jedenfalls vor der Rückkehr in die Schule im Jänner, zuhause testen zu können.
Erlass des BMBWF GZ 2021-0.862.566 vom 9. Dezember 2021: Maßnahmen für den Schulbetrieb von 13. Dezember 2021 bis 14. Jänner 2022
BGBl. II Nr. 532/2021 , 10.12.2021 - Änderung der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 – C-SchVO 2021/22
Masken - Tragepausen verpflichtend
"...mindestens einmal stündlich während des Durchlüftens eine Tragpause einzuhalten." >> hier
Für schulpflichtige Kinder
Gültigkeit Ninja-Pass - auch am Wochenende
bzw. 2G-Nachweis gleichgestellt auch in den Weihnachtsferien (schulfreien Zeit)
ab 12.12.2021: 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung + 16.12.2021: 1. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
§ 2 Abs. ( zu beachten: Novellen werdenmit Zeitverzögerung eingepflegt - daher siehe 1. Novelle hier )
(3) Im Hinblick auf Personen im schulpflichtigen Alter ist ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021, (Corona-Testpass) einem 2G-Nachweis gleichgestellt. Dies gilt, sofern die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 eingehalten werden, auch am sechsten und siebenten Tag nach der ersten Testung.
(3a) Abs. 3 gilt für Personen im schulpflichtigen Alter sinngemäß, wenn dem § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 gleichartige Tests und Testintervalle nachgewiesen werden können.
D.h.: In schulfreien Zeiten gilt dies für Personen, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, sinngemäß, sofern dem § 19 Abs. 1 CSchVO 2021/22 gleichartige Tests und Testintervalle nachgewiesen werden können.
6. COVID-19-SchuMaV i.d.g.F.
siehe Holyday- Ninja-Pass
siehe Testrhythmus