Die Schulleitung ist als befugte Stelle berechtigt für Lehrpersonen, Mitarbeiter der Schule und Schülerinnen und Schüler Nachweise über negative Ergebnisse eines SARS-CoV-2-Antigentests an der Schule, auszustellen oder diese Ausstellung geeigneten Lehrpersonen zu übertragen. siehe >>> § 4a Abs. 1a in BGBl. II Nr. 218/2021
Aus dem Informationsschreiben des BMBWF - HBM Univ.-Prof. Dr. Heinz Faßmann - an die Schulen:
Wichtig und neu ist, dass auch die Schule im Rahmen der aktuellen Regelungen des Gesundheitsministeriums als „befugte Stelle“ gilt. Das bedeutet, dass ein Nachweis über ein negatives Testergebnis als „Eintrittsberechtigung“ an jenen Orten gilt, die laut Gesundheitsministerium ausschließlich mit der Vorlage dieses gültigen Nachweises betreten werden dürfen.
„Corona-Testpass“ als Nachweis für Schülerinnen und Schüler
Um den administrativen Aufwand für Sie zur Ausstellung des Nachweises für Schüler/innen möglichst gering zu halten und auch, um den Schüler/innen eine einfache, kompakte Dokumentation zu bieten, haben wir für sie einen „Corona-Testpass“ entwickelt.
Wie sieht der „Corona-Testpass“ aus?
Der „Corona-Testpass“ hat eine legitimierende Funktion in der Bekämpfung der Corona-Pandemie. Er bietet den Schüler/innen und Schülern mehr „Freiheiten“ – den Schulen eine einfache Nachweis- und den Betrieben eine einfache Kontrollmöglichkeit. In seiner Gestaltung ist der „Corona-Testpass“ mit dem COVID-Ninja speziell für Kinder und Jugendliche ansprechend und spielerisch – für die Älteren auch mit einem Augenzwinkern – gestaltet. Sie finden eine Abbildung des Passes unter: www.bildung.gv.at/coronatestpass (Anm. LVEV: Link -derzeit- nicht aktiv - daher >>>) Testpass-Plakat
Was ist der „Corona-Testpass“ und was weist er nach?
Der „Corona-Pass“ belegt ab kommender Woche für jede einzelne Schülerin/jeden einzelnen Schüler, dass sie/er an der Schule negativ getestet wurde und gibt gleichzeitig Auskunft über den Gültigkeitszeitraum der Testung: Pro negativem Testergebnis wird ein Sticker in die jeweils aktuelle Testwoche im „Corona-Testpass“ geklebt. Der Zeitraum zwischen den Testungen beträgt maximal 48 Stunden. (Die allgemeinen Testtage sind Montag, Mittwoch und Freitag.)
Für wen gilt der „Corona-Testpass“?
Die Schule gilt, wie gesagt, als „befugte Stelle“, die einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2 erstellen darf, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf. Der „Corona-Testpass“ gilt für Schülerinnen und Schüler als dieser erforderliche Nachweis.
Das bedeutet in der Praxis:
• Der „Corona-Testpass“ von Schülerinnen und Schülern gilt überall dort, wo Kinder und Jugendliche über 10 Jahren verpflichtend einen Testnachweis vorlegen müssen. Kindern im Alter unter zehn Jahren dient der „Testpass“ als freiwillige Testdokumentation, und diese kann – muss aber nicht als Nachweis der regelmäßigen Testung vorgelegt werden.
• Zum Nachweis des Alters der Schülerin/des Schülers empfiehlt es sich, das sie/er einen Schülerausweis, einen Freifahrtschein oder ähnliches beim Restaurantbesuch dabei hat.
Wie und wann erhalten Sie bzw. die Schüler/innen Pässe und Sticker?
Alle Schulen in Österreich erhalten Anfang kommender Woche die „Corona-Pässe“ und die zugehörigen Sticker mit der Post direkt an Ihre Schule geliefert. Wir bitten Sie, jeder Schülerin/jedem Schüler einen „Corona-Testpass“ zur Verfügung zu stellen. Nach jeder „erfolgreichen Negativtestung“ erhält jede Schülerin/jeder Schüler von Ihnen jeweils einen Sticker. Nachdem pro Woche dreimal getestet wird, werden pro Woche drei Sticker eingeklebt. Bitte achten Sie darauf, dass für jede Schülerin/jeden Schüler pro negativem Testergebnis nur ein Sticker ausgegeben wird.
Eltern-Schüler/innenbrief zur Verwendung des „Corona-Testpasses“ >>> hier
Um auch die Eltern/Erziehungsberechtigten und Schüler/innen über den Corona-Pass zu informieren, darf ich Sie bitten, den Brief anbei an diese weiterzuleiten. Ich danke Ihnen!
Der „Corona-Testpass“ gilt bis „Schulschluss“ – er zeigt also wöchentlich auch, dass die „großen“ Ferien stetig näherkommen...
Aus dem Mailing Stakeholder Wirtschaft:
Betreff: Ab 17. Mai 2021 gilt der Corona-Testpass als Eintritts-Berechtigung für Schülerinnen und Schüler ab 10 Jahren
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Was ist der „Corona-Testpass“ und was weist er nach?
Wie Sie wissen, können alle österreichischen Schülerinnen und Schüler mit 17. Mai endlich wieder „ihre“ Schulen besuchen – selbstverständlich begleitet durch die allgemein bekannten Hygienemaßnahmen und durch das bewährte, zusätzliche „Sicherheitsnetz“ der Antigen-Selbsttestungen, die Schüler/innen, Lehrer/innen und das Verwaltungspersonal mit Start am 17. Mai dreimal wöchentlich durchführen.
Der „Corona-Testpass“ belegt ab kommender Woche für jede einzelne Schülerin/jeden einzelnen Schüler, dass sie/er an der Schule negativ getestet wurde und gibt gleichzeitig Auskunft über den Gültigkeitszeitraum der Testung: Pro negativem Testergebnis wird ein Sticker in die jeweils aktuelle Testwoche im „Corona-Testpass“ geklebt. Der Zeitraum zwischen den Testungen beträgt maximal 48 Stunden. (Die allgemeinen Testzeiten sind Montag, Mittwoch und Freitag morgens vor Unterrichtsbeginn.)
Für wen gilt der „Corona-Testpass“?
Die Schule gilt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Gesundheitsministerium als „befugte Stelle“, die einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2 erstellen darf, der – wie jeder andere Nachweis eines Antigen-Test-Ergebnisses in einer Teststraße oder Apotheke – unmittelbar nach Abnahme 48 Stunden lang gültig ist.
Der „Corona-Testpass“ gilt für Schülerinnen und Schüler als dieser erforderliche Nachweis.
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• Zur Glaubhaftmachung des Alters wäre es gemäß § 20 der COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl Nr. II/214 sinnvoll,
wenn die Schülerinnen und Schüler den „Corona-Testpass“ in Kombination mit einem Schülerausweis, einem Freifahrtschein, einem Personalausweises o.ä. vorlegen.
• Kindern im Alter unter zehn Jahren dient er als fortlaufende Testdokumentation, und diese kann – muss aber nicht als Nachweis der regelmäßigen Testung vorgelegt werden.
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