Es gilt die COVID-19-Schulverordnung 2020/21 i.d.g.F >> C-SchVO 2020/21 (Änderungen und Ergänzungen werden mit zeitlicher Verzögerung eingepflegt, bzw. erst, wenn diese in Kraft getreten sind). 7.4.2021: Änderung beim Kontaktpersonenmanagement
aktualisiert am 9.4.2021 Schulbetrieb ab dem 12. April 2021 Erlass des BMBWF GZ 2021-0.251.001
15.4.2021: Bitte beachten Sie, dass es bereits weitere Änderungen/Ergänzungen gibt >>>>> hier
Rechtliche Grundlagen sind durch die am 1.4.2021 erfolgte Kundmachung von Änderungen der C-SchVO 2020/21 gegeben, siehe BGBl. II Nr. 143/2021 sowie durch die weiterbestehenden Textstellen der C-SchVO 2020/21. Die Änderungen und Ergänzungen werden mit zeitlicher Verzögerung eingepflegt, bzw. erst, wenn diese in Kraft getreten sind - so "ergibt sich immer die jeweils geltende Fassung = COVID-19-Schulverordnung 2020/21 i.d.g.F
Die nachstehenden "Festlegungen" stammen aus der Pressemeldung/Pressekonferenz vom 12. März 2021 und dem jüngsten Erlass vom 26.03.2021 "Schulbetrieb ab dem 6. April 2021" - und wurden tw. durch den Hinweis auf den entsprechenden Paragraphen in der C-SchVO 2020/21 ergänzt.
Präsenzbetrieb
Schülerinnen und Schüler der Volksschulen und jene der 1. bis 4. Schulstufe der Sonderschulen sind nach den Osterferien im Präsenzbetrieb.
in der VO: § 34 Abs.2 letzter Satz in BGBl. II Nr. 143/2021 bzw. dann in der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 i.d.g.F >> C-SchVO 2021/21
Schichtbetrieb
Die Mittelschulen, die Unterstufen der allgemein bildenden höheren Schulen und die Polytechnischen Schulen befinden sich im Schichtbetrieb. Das bedeutet, dass die Schüler/innen in Gruppen zu teilen sind, die sich jeweils abwechselnd im Präsenzunterricht befinden (Gruppe A: Mo/Di, Gruppe B: Mi/Do). Am Freitag ist Distance-Learning-Tag
Schülerinnen und Schüler der 5. bis 8. Schulstufe der Sonderschulen sowie der AHS-Oberstufen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen der Sekundarstufe II inkl. der Sonderformen befinden sich grundsätzlich ebenfalls in einem zweitägig wechselnden Präsenzunterricht. An Schulen mit Internatsbetrieb und an Berufsschulen kann das Schichtmodell wochenweise umgesetzt werden.
in der VO: § 34 Abs. 2 (???) die Mittelschulen, die Unterstufen der allgemein bildenden höheren Schulen und die Polytechnischen Schulen werden in der Verordnung nicht angeführt. Lt. Auskunft von Dr. Kremser (am 2.4.), BD Steiermark, ergibt sich der angeführte Ablauf aus dem Absatz 2 in Verbindung mit dem Erlass des BMBWF GZ 2021-0.202.824 (s.u.) . Merkwürdig, dass es für die mittleren und höheren Schulen ab der 9. Schulstufe eine Beschreibung des Ablaufs in einem eigenen Absatz gibt.
9.4.2021: Änderung der C-SchVO durch BGBl II Nr. 159/2021 Offenkundig war in Abs 3 ein Druckfehler und es hätte heißen müssen "Der Präsenzunterricht gemäß Abs. 2 ist ab der 5. Schulstufe ..."
§ 34 Abs. 3: Der Präsenzunterricht gemäß Abs. 2 ist in mittleren und höheren Schulen ab der 9. 5. Schulstufe in Form eines Schichtbetriebs zu organisieren..Die Schülerinnen und Schüler sind in Gruppen einzuteilen, zwischen denen kein Wechsel stattfinden darf. An Schultagen, an welchen für eine Gruppe kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sich die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht, eine Teilnahme am Präsenzunterricht mittels elektronischer Kommunikation ist nach Maßgabe technischer Möglichkeiten zulässig. Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb am Montag und Dienstag oder Mittwoch und Donnerstag wochenweise abwechselnd in der Schule zu unterrichten. Schulen können vom Schichtbetrieb für die Schule, Klassen, Gruppen oder Teile von diesen mit Zustimmung der Schulbehörde abweichen. ....
Betreuung
An Distance-Learning-Tagen sind die Schulen der Sekundarstufe I für Betreuung offen.
Das Angebot der Betreuung soll von den Erziehungsberechtigten nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine häusliche Betreuung sonst nicht sichergestellt ist.
Voraussetzung zur Teilnahme am Präsenzunterricht und an der Betreuung ist der Nachweis eines negativen Antigen-Tests. Darüber hinaus müssen Schüler/innen in der Sekundarstufe II ebenso wie in den öffentlichen Verkehrsmitteln oder beim Einkaufen im gesamten Schulgebäude eine FFP2-Maske tragen.
siehe § 38 in BGBl. II Nr. 143/2021 bzw. in der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 i.d.g.F >> C-SchVO 2021/21
Anzahl der Schularbeiten
Reduziert wird auch die Zahl der Schularbeiten: Im Sommersemester soll pro betroffenes Fach nur eine Schularbeit abgehalten werden, das wird für alle Schulstufen gelten.
siehe § 11 Abs. 2 in in BGBl. II Nr. 143/2021 bzw. in der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 i.d.g.F >> C-SchVO 2021/21
Zusätzliches Schuljahr möglich
Die gesetzliche Höchstdauer des Schulbesuchs wird um ein Jahr verlängert. Das bedeutet, dass alle Schüler, deren Schulpflicht mit einem negativen Zeugnis endet, freiwillig ein weiteres Schuljahr anhängen können.
siehe § 11a in BGBl. II Nr. 143/2021 bzw. in der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 i.d.g.F >> C-SchVO 2021/21
Aufsteigen mit Fünfer ohne Nachprüfung
Bei einem einzigen Fünfer im Zeugnis darf ein Schüler ohne Nachprüfung in die nächste Klasse aufsteigen – heuer allerdings nur dann, wenn er im Vorjahr das betreffende Fach positiv absolviert hat.
Bei zwei oder mehr Fünfern liegt die Entscheidung über den Aufstieg ohne Nachprüfung bei der Klassenkonferenz.
in der VO: § 11 Abs. 4 in BGBl. II Nr. 143/2021 bzw. in der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 i.d.g.F >> C-SchVO 2021/21
weitere Infos und Ausnahmen für "Ostösterreich" siehe:
Schulbetrieb ab dem 6. April 2021 - Erlass GZ.: 2021-0.202.824 und
in BGBl. II Nr. 143/2021 bzw. in der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 i.d.g.F >> C-SchVO 2021/21
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