Überreichung der Schulnachricht und Berechnung von Fristen mit Bezug zum Ende des Wintersemesters 2020/21
§ 9. (1) Abweichend von § 19 Abs. 3 und § 22a Abs. 1 SchUG ist die am Ende des Semesters auszustellende Schulnachricht oder das Semesterzeugnis an einem der ersten beiden Unterrichtstage des Sommersemesters 2021 zu überreichen. Schülerinnen und Schülern der 4., 8. und 9. Schulstufe oder deren Erziehungsberechtigten ist auf Verlangen die Schulnachricht ab dem Ende des Semesters in der Schule persönlich und einzeln zu überreichen.
(2) Unbeschadet der Regelung der §§ 8 und 9 dieser Verordnung enden in Abhängigkeit vom Ende des Wintersemesters 2020/21 oder dem Beginn des Sommersemester 2021 zu berechnende Fristen in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark an jenem Tag an welchem dies bei Anwendung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b Schulzeitgesetz 1985 oder der am 18. Jänner 2021 geltenden landesgesetzlichen Regelung der Fall wäre.