18.1.2021 ACHTUNG: nach Pressemitteilungen und Kurzinfo auf der HP des BMBWF -siehe oben- ist wieder alles anders
15.01.2021: Erlass GZ 2021-0.014.088: Schulbetrieb ab 18.1.2021
Für den Schulbetrieb vom 18. Jänner bis zum 24. Jänner 2021 gelten weiterhin die Regelungen der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 (C-SchVO 2021/21) sowie des Erlasses BMBWF GZ 2020-0.834.140, die seit 07. Jänner 2021 in Kraft sind.
Darüber hinaus werden die Bestimmungen betreffend Aufnahmsverfahren (Schülereinschreibung, Eignungsprüfungen) aktualisiert. Sämtliche Ergänzungen gegenüber dem oben zitierten Erlass sind zur besseren Nachvollziehbarkeit grau hinterlegt.
Nunmehr auch für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I und der Polytechnischen Schulen:
Auch Schülerinnen und Schüler aus diesen Bereichen können zur Leistungsfeststellung auch in Kleingruppen an die Schule geholt werden, wenn für diese ansonsten eine Beurteilung des Semesters nicht möglich ist.
Für Volksschulen, Mittelschulen, AHS-Unterstufen und Polytechnischen Schulen:
Bei der Vermittlung neuer Unterrichtsinhalte ist abzuwägen, welches Ausmaß an neuen Inhalten im Distance-Learning bewältigbar ist. Jene Lerninhalte, die wesentlich für den weiteren Kompetenzaufbau sind, sind dabei prioritär zu berücksichtigen.
ACHTUNG: (Seite 12 dieser Beilage zu GZ 2021-0.014.088 - s.o.)
Wurden im ortsungebundenen Unterricht vom Schüler/von der Schülerin keine Leistungen erbracht, d.h. keine Arbeitsaufträge erfüllt, dann ist eine Beurteilung mit „Nicht genügend“ vorzunehmen.
Anmerkung LVEV: Inwieweit dies haltbar ist, insbesondere bei guten Schularbeitennoten, wird noch zu prüfen sein, bzw. es kann sich diese Aussage wohl höchstens auf den Bereich der Mitarbeit beziehen.
Für den Bereich derVolksschule und der Mittelschule wäre dann allerdings zu prüfen, ob nicht Dienstpflichtverletzungen vorliegen, weil für diese Kinder ja der Schulbesuch angeordnet hätte werden müssen.