BITTE beachten Sie: Das Verdachtskallmanagement wurde geändert! siehe hier
"Verdachtsfallabklärung oder Umgebungsuntersuchung gem. § 5 Epidemiegesetz auf behördliche Anordnung der Gesundheitsbehörde durch das Rote Kreuz." aktualisiert: 1.11.2020
Elternrief v. LR Bogner Strauß 30.10.2020 weitere Informationen >>> LaReg A6 Referat für Kinderbildung und -betreuung
Kurz vor Ende des Schul- und Kindergartenbetriebs vor Beginn der Herbstferien erhielten die Eltern / Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern einen Brief der Bildungsdirektion, Eltern / Erziehungsberechtigte von Kindern an Kinderbildungs- und Betreuungseinrictungen ein Informationsschreiben ohne Briefkopf. Beide Schreiben waren ohne "Schlussformel" und Namen.
Eltern werden darin ersucht, die beiliegende "Einverständniserklärung im Zusammenhang mit dem Rachenabstrich im Rahmen einer Verdachtsfallabklärung oder Umgebungsuntersuchung gem. § 5 Epidemiegesetz auf behördliche Anordnung der Gesundheitsbehörde durch das Rote Kreuz" auszufüllen und unterschrieben am 3.11.2020 (nach den Herbstferien) in der Bildungseinrichtung abzugeben.
Die Anfragen gingen alle in die selbe Richtung:
"In dem Schreiben ist ja erwähnt, dass lt. Epidemiegesetz ein Einverständnis nicht erforderlich ist, deshalb fragen mich viele Eltern warum dieses Schreiben nun notwendig ist bzw. zu unterzeichnen ist?
Viele fragen sich, was passiert wenn, wir diese Einverständniserklärung nicht unterzeichnen?"
ZU TEIL 1 der Anfrage:
Es ist wie bei manch anderen Angelegenheiten, die bei vorliegenden Voraussetzungen einen bestimmten Vorgang per Gesetz nach sich ziehen. Eine Vorab-Zustimmung verkürzt/vereinfacht den Ablauf.
zB: Ein Wechsel von Schulstufen in der VS muss auch von Amtswegen erfolgen, wenn es die Situation eines Kindes erfordert. Dennoch geht man fast nur den Weg über eine Vorab-Zustimmung der Eltern (und lässt diese den Antrag stellen), weil es schneller und einfacher geht. Ein begründeter Wechsel würde jedoch jedenfalls stattfinden.
Ebenso wie der Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres (zB von der 1. Schulstufe in die Vorschulstufe oder von der 2. Schulstufe zurück in die erste) bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch ohne Zustimmung der Eltern jedenfalls stattfindet/stattfinden müsste (dass allerdings ohne die "Vorab-Zustimmung" ein Wechsel von amtswegen oftmals nicht eingeleitet und letztlich nicht durchgeführt wird, gibt den Eltern natürlich zu denken),
so müssen die Eltern bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 (1) EpiG und Anordnung durch die Gesundheitsbehörde dafür sorgen, dass der Test stattfinden kann. (zu den Folgen einer "Weigerung" siehe § 40 lit.d) EpiG - nachstehend)
ZU TEIL 2 der Anfrage:
Ein Vorab- Einverständnis ist nicht verpflichtend. Tritt jedoch der Fall ein, dass die Entnahme von Untersuchungsmaterial für notwendig erklärt wird, so gehört es zu den Fürsorgepflichten dafür Sorge zu tragen, dass sich das Kind der auf Grund des § 5 Abs. 1 angeordneten Entnahme von Untersuchungsmaterial unterzieht. (siehe zu den Folgen: § 40 EpiG unten)
Offen ist, wie Groß der Kreis der Kinder sein wird, die einem PCR-Test unterzogen werden sollen.
♦Laut Schreiben des BMSGPK vom 14.10 2020 "Behördliche Vorgangsweise bei SARSCoV-2 Kontaktpersonen: Kontaktpersonennachverfolgung" ist die Testung aller Kontaktpersonen der Kategorie ! vorgesehen. (Seite 5)
♦Allerdings gibt es auf Seite 4 den Hinweis auf eine Einschränkung -jedoch als "Kann-Bestimmung"formuliert:
"Vorgehen für Kinder und Jugendliche in Bildungseinrichtungen gemäß Dokument „Empfehlungen für die Gesundheitsbehörden im Umgang mit SARS-CoV-2-Infektionen
im Kindes- und Jugendalter“: siehe hier
− Angesichts des geringen Risikos einer Übertragung durch Kinder unter 10 Jahren kann der Klassen- oder Gruppenverband bzw. die Betreuungspersonen in Bildungseinrichtungen bis zur 5. Schulstufe lediglich als Kategorie II-Kontakt eingestuft werden.
Werden ≥ 2 Kinder in einem Abstand von weniger als 10 Tagen in derselben Klasse/Gruppe positiv getestet, oder ist eine Lehr-/Betreuungsperson
positiv getestet, entscheidet die zuständige Gesundheitsbehörde über die Absonderung von Teilgruppen oder des gesamten Klassen- oder Gruppenverbandes im Sinne von Kontaktpersonen der Kategorie I.
Entwickelt ein Kind im betroffenen Klassen- oder Gruppenverband bzw. eine Betreuungsperson innerhalb von 10 Tagen nach Letztkontakt zum bestätigten COVID-19 Fall
entsprechende Symptome, soll die Person abgesondert und eine PCR-Testung veranlasst werden.
− Bei Kindern ab der 5. Schulstufe gibt es hingegen keine abweichende Vorgangsweise."
22.09.2020: Test-Algorithmus Covid-19 bei Kindern und Jugendlichen - BMSGPK
27.10.2020: Kleine Zeitung Seite 15 Es gibt keinen Test ohne Beisein der Eltern, wenn diese sich in der Einverständniserklärung dafür entscheiden. Neu und „ein zusätzliches Angebot“, so Bogner-Strauß: Das mobile Team für Schulen/Kindergärten kommt auch direkt nach Hause, wenn „Eltern wünschen, dass nicht in der Einrichtung getestet wird“. Wer keine Erklärung abgibt, für den ändert sich nichts: Jeder Verdachtsfall wird wie gehabt behandelt: Anruf, Termin, ... Sind die Eltern nicht erreichbar, wird später getestet. Oder eben nicht.
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