BITTE beachten Sie: Das Verdachtskallmanagement wurde geändert! siehe hier
"Verdachtsfallabklärung oder Umgebungsuntersuchung gem. § 5 Epidemiegesetz auf behördliche Anordnung der Gesundheitsbehörde durch das Rote Kreuz." aktualisiert: 1.11.2020
Elternrief v. LR Bogner Strauß 30.10.2020 weitere Informationen >>> LaReg A6 Referat für Kinderbildung und -betreuung
Kurz vor Ende des Schul- und Kindergartenbetriebs vor Beginn der Herbstferien erhielten die Eltern / Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern einen Brief der Bildungsdirektion, Eltern / Erziehungsberechtigte von Kindern an Kinderbildungs- und Betreuungseinrictungen ein Informationsschreiben ohne Briefkopf. Beide Schreiben waren ohne "Schlussformel" und Namen.
Eltern werden darin ersucht, die beiliegende "Einverständniserklärung im Zusammenhang mit dem Rachenabstrich im Rahmen einer Verdachtsfallabklärung oder Umgebungsuntersuchung gem. § 5 Epidemiegesetz auf behördliche Anordnung der Gesundheitsbehörde durch das Rote Kreuz" auszufüllen und unterschrieben am 3.11.2020 (nach den Herbstferien) in der Bildungseinrichtung abzugeben.
Die Anfragen gingen alle in die selbe Richtung:
"In dem Schreiben ist ja erwähnt, dass lt. Epidemiegesetz ein Einverständnis nicht erforderlich ist, deshalb fragen mich viele Eltern warum dieses Schreiben nun notwendig ist bzw. zu unterzeichnen ist?
Viele fragen sich, was passiert wenn, wir diese Einverständniserklärung nicht unterzeichnen?"
ZU TEIL 1 der Anfrage:
Es ist wie bei manch anderen Angelegenheiten, die bei vorliegenden Voraussetzungen einen bestimmten Vorgang per Gesetz nach sich ziehen. Eine Vorab-Zustimmung verkürzt/vereinfacht den Ablauf.
zB: Ein Wechsel von Schulstufen in der VS muss auch von Amtswegen erfolgen, wenn es die Situation eines Kindes erfordert. Dennoch geht man fast nur den Weg über eine Vorab-Zustimmung der Eltern (und lässt diese den Antrag stellen), weil es schneller und einfacher geht. Ein begründeter Wechsel würde jedoch jedenfalls stattfinden.
Ebenso wie der Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres (zB von der 1. Schulstufe in die Vorschulstufe oder von der 2. Schulstufe zurück in die erste) bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch ohne Zustimmung der Eltern jedenfalls stattfindet/stattfinden müsste (dass allerdings ohne die "Vorab-Zustimmung" ein Wechsel von amtswegen oftmals nicht eingeleitet und letztlich nicht durchgeführt wird, gibt den Eltern natürlich zu denken),
so müssen die Eltern bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 (1) EpiG und Anordnung durch die Gesundheitsbehörde dafür sorgen, dass der Test stattfinden kann. (zu den Folgen einer "Weigerung" siehe § 40 lit.d) EpiG - nachstehend)
ZU TEIL 2 der Anfrage:
Ein Vorab- Einverständnis ist nicht verpflichtend. Tritt jedoch der Fall ein, dass die Entnahme von Untersuchungsmaterial für notwendig erklärt wird, so gehört es zu den Fürsorgepflichten dafür Sorge zu tragen, dass sich das Kind der auf Grund des § 5 Abs. 1 angeordneten Entnahme von Untersuchungsmaterial unterzieht. (siehe zu den Folgen: § 40 EpiG unten)
Offen ist, wie Groß der Kreis der Kinder sein wird, die einem PCR-Test unterzogen werden sollen.
♦Laut Schreiben des BMSGPK vom 14.10 2020 "Behördliche Vorgangsweise bei SARSCoV-2 Kontaktpersonen: Kontaktpersonennachverfolgung" ist die Testung aller Kontaktpersonen der Kategorie ! vorgesehen. (Seite 5)
♦Allerdings gibt es auf Seite 4 den Hinweis auf eine Einschränkung -jedoch als "Kann-Bestimmung"formuliert:
"Vorgehen für Kinder und Jugendliche in Bildungseinrichtungen gemäß Dokument „Empfehlungen für die Gesundheitsbehörden im Umgang mit SARS-CoV-2-Infektionen
im Kindes- und Jugendalter“: siehe hier
− Angesichts des geringen Risikos einer Übertragung durch Kinder unter 10 Jahren kann der Klassen- oder Gruppenverband bzw. die Betreuungspersonen in Bildungseinrichtungen bis zur 5. Schulstufe lediglich als Kategorie II-Kontakt eingestuft werden.
Werden ≥ 2 Kinder in einem Abstand von weniger als 10 Tagen in derselben Klasse/Gruppe positiv getestet, oder ist eine Lehr-/Betreuungsperson
positiv getestet, entscheidet die zuständige Gesundheitsbehörde über die Absonderung von Teilgruppen oder des gesamten Klassen- oder Gruppenverbandes im Sinne von Kontaktpersonen der Kategorie I.
Entwickelt ein Kind im betroffenen Klassen- oder Gruppenverband bzw. eine Betreuungsperson innerhalb von 10 Tagen nach Letztkontakt zum bestätigten COVID-19 Fall
entsprechende Symptome, soll die Person abgesondert und eine PCR-Testung veranlasst werden.
− Bei Kindern ab der 5. Schulstufe gibt es hingegen keine abweichende Vorgangsweise."
22.09.2020: Test-Algorithmus Covid-19 bei Kindern und Jugendlichen - BMSGPK
27.10.2020: Kleine Zeitung Seite 15 Es gibt keinen Test ohne Beisein der Eltern, wenn diese sich in der Einverständniserklärung dafür entscheiden. Neu und „ein zusätzliches Angebot“, so Bogner-Strauß: Das mobile Team für Schulen/Kindergärten kommt auch direkt nach Hause, wenn „Eltern wünschen, dass nicht in der Einrichtung getestet wird“. Wer keine Erklärung abgibt, für den ändert sich nichts: Jeder Verdachtsfall wird wie gehabt behandelt: Anruf, Termin, ... Sind die Eltern nicht erreichbar, wird später getestet. Oder eben nicht.
§ 5 Abs.1 Epidemiegesetz lautet: >>> Epidemiegesetz
(1) "Über jede Anzeige sowie über jeden Verdacht des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit haben die zuständigen Behörden durch die ihnen zur Verfügung stehenden Ärzte unverzüglich die zur Feststellung der Krankheit und der Infektionsquelle erforderlichen Erhebungen und Untersuchungen einzuleiten. Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich den notwendigen ärztlichen Untersuchungen sowie der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen. Zum Zwecke der Feststellung von Krankheitskeimen sind hiebei nach Möglichkeit fachliche Untersuchungsanstalten in Anspruch zu nehmen."
Eine von der zuständigen Behörde (d.i. nicht die Schule/Schulbebehörde sondern die Bezirksverwaltungsbehörde/Gesundheitsamt) angeordnete Untersuchung ist zuzulassen.
"Strafbestimmung":
Epidemiegesetz § 40 lit.d
§ 40. Wer durch Handlungen oder Unterlassungen
a) den in den Bestimmungen der §§ 5, 8, 12, 13, 21 und 44 Abs. 2 enthaltenen Geboten und Verboten oder
b) den auf Grund der in den §§ 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder
c) den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder
d) in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund des § 5 Abs. 1 angeordneten ärztlichen Untersuchung sowie Entnahme von Untersuchungsmaterial unterzieht,
macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
Kontaktpersonen (i.e. Ansteckungsverdächtigte) sind Personen mit einem definierten Kontakt zu einem bestätigten Fall während der Zeitperiode der Ansteckungsfähigkeit (i.e. kontagiöser Kontakt):
Ansteckungsfähigkeit/Kontagiösität besteht 48 Stunden vor Erkrankungsbeginn (i.e. Auftreten der Symptome) bis 10 Tage nach Erkrankungsbeginn bzw. bei asymptomatischen Fällen 48 Stunden vor bis 10 Tage nach Probenentnahme, welche zu positivem Testergebnis geführt hat.
siehe Kontaktpersonennachverfolgung von BMSGPK 14.10.2020
Als Verkehrsbeschränkung gilt die Fernhaltung von:
− Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen und Versammlungsorten,
− Benützung öffentlicher Transportmittel,
− Beschäftigungen, die einen häufigen Kontakt mit anderen Personen bedingen.
siehe Seite 9: Kontaktpersonennachverfolgung von BMSGPK 14.10.2020
Verdacht* auf Infektion mit dem neuen Coronavirus COVID-19
*Ein begründeter Verdacht besteht bei Personen, die folgende Kriterien erfüllen:
♥Atemwegsbeschwerden UND Aufenthalt in einem Risikogebiet bis max. 14 Tage vor Symptombeginn und/oder
♦Kontakt zu einem COVID-19 Fall.
VERHALTENSREGELN FÜR FAMILIEN der AG Infektiologie der ÖGKJ 28.02.2020
22.09.2020: Test-Algorithmus Covid-19 bei Kindern und Jugendlichen - BMSGPK
14.10.2020 Empfehlungen für die Gesundheitsbehörde im Umgang mit SARS-CoV-2-Infektionen im Kindesund Jugendalter
Empfehlungen von BMSGPK und ÖGKJ
14.10.2020 Kontaktpersonennachverfolgung
Grundsätzlich gilt die Einschätzung der individuellen Situation des Geschehens durch die zuständige Gesundheitsbehörde;
Zur frühzeitigen Erkennung von prä- oder asymptomatischen Infektionen sind Kontaktpersonen der Kategorie I so rasch wie möglich nach Identifikation einer PCRTestung zu unterziehen. Liegen ausreichend Kapazitäten vor, sollen diese Personen ab Tag 5 (höchste Wahrscheinlichkeit für einen Erregernachweis) nach dem letzten infektiösen Kontakt erneut einer PCR-Testung unterzogen werden. Ein negatives Testergebnis verkürzt jedenfalls nicht die Zeitdauer der Quarantäne.
Kontaktpersonennachverfolgung von BMSGPK 14.10.2020
13.10.2020 Österreichische Teststrategie SARS-CoV-2
Die Teststrategie Österreich basiert auf zwei wesentlichen Säulen:
1. Testungen von symptomatischen Personen bzw. von Personen mit Infektionsverdacht und deren Kontaktpersonen;
2. Testungen von Personen ohne Symptome im Rahmen von Screeningprogrammen.
weiter Seite 18
Rechtliche Basis der österreichischen Teststrategie SARS-CoV-2
Das Epidemiegesetz 1950 liefert die rechtliche Basis für die österreichische Teststrategie SARS-CoV-2:
• Demzufolge legt § 5 des Epidemiegesetzes fest, dass über jede Anzeige sowie über jeden Verdacht des Auftretens einer anzeigenpflichtigen Krankheit die zuständigen Behörden durch die ihnen zur Verfügung stehenden Ärztinnen und Ärzte unverzüglich die zur Feststellung der Krankheit und der Infektionsquelle erforderlichen Erhebungen und Untersuchungen einzuleiten haben.
weiter Seite 19
BMSGPK - Teststrategie - Version 13.10.2020
Informationen für Kontaktpersonen vom BMSGPK
Wie werde ich eine Kontaktperson?
Wer gilt als Kategorie 1-Kontaktperson?
Was muss ich als Kontaktperson K1 beachten?
Wer gilt als Kategorie 2–Kontaktperson?
Was muss ich als Kontaktperson K2 beachten?
Info des BMSGPK v. 29.09. 2020
Hygiene-, Präventions- und Verfahrensleitlinien für Gesundheits und Bildungsbehörden von BMBWF und BMSGPK
siehe News