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Für öffentliche Schulen, Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht und eingegliederte Praxisschulen an den Pädagogischen Hochschulen gelten diese Verfahrensrichtlinien als verbindlich.  aktualisiert: 16.11.2020

 

16.11.2020     Beilage zum Erlass "Schulbetrieb ab 17. November 2020"  

Erläuterung der nun geltenden Regelungen. Diese betreffen die Bereiche:
1. Hygiene und Schulorganisation
2. Unterricht
3. Prüfungen und Leistungsbeurteilung
4. Aufnahmsverfahren

 

Für elementare Bildungseinrichtungen gelten diese Verfahrensleitlinien als Empfehlungen.  pdf22.10.2020 ...Verfahrensleitlinien  Änderungen betr. Hygiene siehe oberhalb

Umgang der Schulen mit COVID-19-Verdachtsfällen

Wenn die Gesundheitsbehörde zur Abklärung von Verdachtsfällen Testungen anordnet, müssen die davon betroffenen Personen bis zum Vorliegen der Ergebnisse zu Hause
bleiben. In enger Zusammenarbeit mit der Gesundheitsbehörde und in Übereinstimmung mit der österreichischen Teststrategie können im Rahmen der Verdachtsfallabklärung
an Schulen auch Antigentests zur Anwendung kommen.
Erst bei einer Bestätigung einer Erkrankung an COVID-19 werden die von der Gesundheitsbehörde identifizierten Kontaktpersonen verständigt und entsprechende Maßnahmen eingeleitet.
Bis zu einer allfälligen Kontaktierung seitens der Gesundheitsbehörde und anderslautenden Anweisungen besuchen alle Kinder weiterhin die Schule und verbleiben im Klassenverband.


Ein COVID-19-Verdachts- oder ein Erkrankungsfall an einer Schule bedeutet nicht, dassautomatisch eine Klasse oder die gesamte Schule abgesondert/geschlossen wird.

siehe Seite 20 der Leitlinien


 

Szenario A – Schüler/in mit Symptomen ist in der Schule anwesend

• Die Schulleitung setzt sich mit den Eltern/Erziehungsberechtigten in Verbindung, um andere Ursachen im kurzen Weg ausschließen zu können und ersucht erforderlichenfalls das Kind abzuholen.
• Eine Isolierung des Kindes vom Klassenverband bis zum Abholen ist nicht zwingend erforderlich, auf allgemeine Hygienemaßnahmen (kein direkter Körperkontakt,
Abstand, Hust- und Nies-Etikette, Tragen eines MNS) sollte verschärft geachtet werden. Vermeidbare Kontakte mit klassenfremden Personen sollten
jedenfalls unterbleiben.

• Besteht weiterhin der Verdacht, wendet sich die Schulleitung im nächsten Schritt an die Schulärztin/den Schularzt um abzuklären, ob es sich um einen begründeten
Covid-19-Verdachtsfall handelt.

weiter-- siehe Seite 21 der Leitlinien


 

Szenario B – Schulpersonal mit Symptomen ist in der Schule anwesend

• Die betroffene Person hat sich nach Hause zu begeben.
• Die Entscheidungen und gesetzten Schritte (mit Uhrzeit) sind durch die Schulleitung zu dokumentieren und unverzüglich an die zuständige Bildungsdirektion zu übermitteln.
• Maßnahmen nach Epidemiegesetz, wie das Einleiten von Erhebungen und die Schließung der Schule, obliegen ausschließlich der Gesundheitsbehörde. Der Schule kommen hier keine Kompetenzen bezüglich des Setzens von Maßnahmen zu.

weiter - siehe Seite 22 der Leitlinien

• Erfolgt durch die Gesundheitsbehörde keine Anweisung, den Unterricht auszusetzen und / oder weitere Personen nach Hause zu schicken, so wird der Schulbetrieb regulär fortgesetzt.

weiter - siehe Seite 22 der Leitlinien

Szenario C – Person mit Symptomen ist nicht in der Schule anwesend

• Die betroffene Person hat der Einrichtung unbedingt fernzubleiben.
• Die Entscheidungen und gesetzten Maßnahmen (mit Uhrzeit) sind durch die Schulleitung zu dokumentieren und an die zuständige Bildungsdirektion zu übermitteln.
• Maßnahmen nach Epidemiegesetz, wie das Einleiten von Erhebungen und die Schließung der Schule, obliegen ausschließlich der Gesundheitsbehörde. Der Schule kommen keine Kompetenzen bezüglich des Setzens von Maßnahmen zu.
• Die Schulleitung hat für eine mögliche Erhebung durch die Gesundheitsbehörde zu dokumentieren, welche Personen Kontakt zur betroffenen Person hatten sowie welche Art des Kontaktes stattgefunden hat (z. B. durch Klassenlisten, Lehrkräftelisten und Stunden-/Raumpläne). In welcher Form diese Dokumentation von den Schulen beizubringen ist, ist mit der jeweiligen Gesundheitsbehörde im Vorfeld zu vereinbaren.
• Erfolgt durch die Gesundheitsbehörde keine Anweisung, den Unterricht auszusetzen und / oder weitere Personen nach Hause zu schicken, so wird der Schulbetrieb regulär fortgesetzt.

weiter - siehe Seite 23 der Leitlinien


 

Kontaktpersonenerhebung und Klassifizierung*

Die Kontaktpersonenerhebung und -klassifizierung werden von der für den Schulstandort zuständigen Gesundheitsbehörde durchgeführt, die Schulleitungen
haben diese dabei zu unterstützen (z. B. Bereitstellung Namenslisten, Kontaktdaten, Raumpläne, Sitzpläne etc.).


• Aufgrund des geringeren Übertragungsrisikos werden Schüler/innen bis zum Ende der 4. Schulstufe in den meisten Fällen von der Behörde auch bei allfällig engem Kontakt als Kontaktperson II festgelegt. Für diese Herabstufung auf Kontaktperson der Kategorie II ist eine Testung nicht notwendig.
• Bei einer Verkehrsbeschränkung von Kontaktpersonen der Kategorie II ist der Schulbesuch, inklusive der direkten An- und Abreise (auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln), zu ermöglichen. Einschränkungen betreffen in diesem Fall nur den „Freizeitbereich“ (z. B. Sportvereine, Pfadfinder, private Feiern).

siehe Seite 10  der Leitlinien

* Wie werde ich eine Kontaktperson?, Wer gilt als Kategorie 1-Kontaktperson? Was muss ich als Kontaktperson K1 beachten? Wer gilt als Kategorie 2–Kontaktperson?
Was muss ich als Kontaktperson K2 beachten?      pdf Info des BMSGPK v. 29.09. 2020

 

 

Geltungsbereich der Inhalte

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