Menu
Menu

§ 31 lautet:
„§ 31. Abweichend von den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 5, 22 und 25 Abs. 2 und 3 SchUG
ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2019/20 mit Nicht genügend die
Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der
Klassenkonferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend bedarf der Vermerk der
Zustimmung der Klassenkonferenz. § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a der Zeugnisformularverordnung, BGBl.
Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 260/2019, ist anzuwenden. Abweichend von § 23
Abs. 1 letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls bis zu zwei
Wiederholungsprüfungen ablegen.“

BGBLA_2020_II_248 -vom 2.Juni 2020  = Änderung der C-SchVO vom 13.5.2020

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

Österreichisches Jugendrotkreuz

Jugendrotkreuz

Unterstützung Schulsportwochen

Sportwochen 100er

Nächste Veranstaltungen

Sep
19

19.09.2024 18:30 - 20:00

Karmeliterplatz 2, 8010 Graz

Okt
2

02.10.2024 18:30 - 20:00

Karmeliterplatz 2, 8010 Graz

EU-Schulprogramm

   EU neu   

Bildungsdirektion Steiermark

BD Steiermark

LaReg A6

land steiermark

Jugendwegweiser

Wegweiser blau wei jww2

Hotline für Schule und Eltern

Gemeinsam stark für Kinder

GemeinsamstarkfuerKinder

Leseland Steiermark - DigiBib

Leseland Stmk

Bildung wirkt

Erwachsenenbildung