§ 31 lautet:
„§ 31. Abweichend von den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 5, 22 und 25 Abs. 2 und 3 SchUG
ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2019/20 mit Nicht genügend die
Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der
Klassenkonferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend bedarf der Vermerk der
Zustimmung der Klassenkonferenz. § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a der Zeugnisformularverordnung, BGBl.
Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 260/2019, ist anzuwenden. Abweichend von § 23
Abs. 1 letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls bis zu zwei
Wiederholungsprüfungen ablegen.“
BGBLA_2020_II_248 -vom 2.Juni 2020 = Änderung der C-SchVO vom 13.5.2020
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