Dem § 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Schulleitung kann ab dem 3. Juni 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20
während oder nach dem Ende des Schultages Ergänzungsunterricht nach dem Lehrplan des Gegenstandes
„Bewegung und Sport“ für jene Schülerinnen und Schüler durchführen, die sich bis zu einem von der
Schulleitung festzusetzenden Zeitpunkt, angemeldet haben. Die angemeldeten Schülerinnen und Schüler
sind zu Ergänzungsunterrichtsgruppen von mindestens 8 und höchstens 18 Schülerinnen und Schülern
zusammenzufassen. Ein allfälliger Ergänzungsunterricht muss spätestens am 15. Juni 2020 beginnen. In
diesem Ergänzungsunterricht sind die für die Betretung von Sportstätten und für die Ausübung von Sport
im Rahmen von Sportorganisationen mit gesamtösterreichischer Bedeutung im Breitensport zur
Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 verordneten Maßnahmen einzuhalten.“
BGBLA_2020_II_248 vom 2.Juni 2020 = Änderung der C-SchVO vom 13.5.2020