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§ 53bTeilrechtsfähigkeit für Aktivitäten im Schulbetrieb

(1) Der Schule kommt insoferne Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, finanzielle Beiträge Dritter, über die der Aufwand für Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Geschehens, wie z. B. die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Schulveranstaltungen zu bedecken ist, entgegenzunehmen und darüber zu verfügen. Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten. Die Zuwendungen oder Beiträge sind zweckgebunden zu verwenden. Bei der Abwicklung dieser Rechtsgeschäfte kann sich die Schulleiterin oder der Schulleiter auch von einer mit der Organisation des schulischen Geschehens betrauten Lehrperson vertreten lassen.

(2) Zur Verwahrung der Beiträge gemäß Abs. 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann die Schulleiterin oder der Schulleiter ein auf die Schule lautendes Hauptkonto und ein oder mehrere Subkonten bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die Bedienung von Subkonten kann auch Lehrpersonen übertragen werden.“

Geplantes Inkrafttreten mit 1. September 2019, beschlossen am 23. Mai 2019 von der Landesregierung siehehier  der Landtagsbeschluss ist erfolgt, die Veröffentlichung im Landesgesetzblatt stehen noch aus. Veröffentlicht am 15.7.2019 im Landesgesetzblatt hier  auf Seite 3 von 6

Für den eingeschränkten Bereich gemäß § 53b "Aktivitäten im Schulbetrieb" muss dann keine "Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit" gem. § 53a mehr geschaffen werden.

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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