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Teilrechtsfähigkeit

Nachstehende Informationen erfolgten für die steirischen Pflichtschulen, nach erfolgter Änderung des Landesgesetzes (siehe oben : neuer Paragraph § 53 a Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetz)

pdfAllgemeines zur Teilrechtsfähigkeit vom 5.April 2017, verfasst vom Städtebund

Durch die Novelle des Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetzes erhalten Schulen eine Teilrechtsfähigkeit. Die erlaubten Tätigkeiten sind in Abs. 5 aufgelistet:

(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:

1. Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,

2. Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrags sind,

3. Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, sowie deren Organisation und Abwicklung für Dritte,

4. Abschluss von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und

5. Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.

Somit haben diese Schulen auch die Möglichkeit, Bankkonten zu führen.

ABER: Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrags dürfen in diesem Rahmen nicht abgewickelt werden (Z 2). Siehe dazu auch oben (Ausgangssituation) angeführtes Schreiben der A6

 pdf Landesgesetzblatt. sowie weitere Informationen dem Ausschuss Bildung des Landtags.

pdf Brief des Gemeindebundes vom 17.1.2017

pdfBrief des Gemeindebundes - weitere Informationen vom 26.1.2017

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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