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Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz:

§ 43 * Unentgeltlichkeit des Unterrichtes

Der Besuch öffentlicher allgemein bildender Pflichtschulen ist unentgeltlich, ausgenommen

a) Lern- und Arbeitsmittelbeiträge* in der Tagesbetreuung und

b)Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie in der Tagesbetreuung (ausgenommen gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit) öffentlicher ganztägiger Schulformen. 

* Dies sind Beiträge für etwa von der Schule zur Verfügung gestellte, für die Hand des Schülers/der Schülerin bestimmte Lernmittel wie Hefte, Schreib- und Zeichenutensilien, kopierte Lesestoffe, weiters Beiträge für Arbeitsmittel im Rahmen des praktischen Unterrichtes,  usw.
Wesentlich ist, dass die Lern- und Arbeitsmittel bzw. die Ergebnisse der praktischen Tätigkeit der Schüler/innen in ihr Eigentum übergehen.


Kopien

Bei Kopien handelt es sich um

Unterrichtsmittel, die entweder der Unterrichtsarbeit dienen (als solche sind sie als Lehrmittel vom jeweiligen Schulerhalter bereitzustellen, z.B.Schularbeitenangaben, Testaufgaben), oder als

Lern- und Arbeitsmittel in das Eigentum der Schüler/-innen übergehen (Arbeitsblätter); diesfalls sind die Kosten von den Erziehungsberechtigten zu tragen. -ABER:

Das Einheben von Beiträgen für Kopien, die als Lern- und Arbeitsmittel verwendet werden,

ist an mittleren und höheren Schulen nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Z. 1 SchOG zulässig, wobei Pauschalierungen höchstens kostendeckend sein dürfen.

Im Pflichtschulbereich besteht grundsätzlich kein Vorschreibungsrecht des gesetzlichen Schulerhalters betreffend Beiträge für Lern- und Arbeitsmittel – ausgenommen an

Berufsschulen und im Betreuungsteil sonstiger öffentlicher Pflichtschulen. Sofern Kopien als Lernmittel vom gesetzlichen Schulerhalter beigestellt werden, darf hiefür an allgemein bildenden Pflichtschulen (im Gegensatz zu den Berufsschulen nach § 14 Abs. 3 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz und zu den weiterführenden Bundesschulen nach § 5 Abs. 2 SchOG) kein Beitrag eingehoben werden.

 

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Geltungsbereich der Inhalte

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