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§ 2  SchulDigiG

Absatz 2 definiert das Digitalisierungskonzept als Entwicklungs- und Umsetzungsplan zur Nutzung digitaler Technologien und Medien im Rahmen des IKT-gestützten Unterrichts sowie der Schul-, Personal- und Unterrichtsentwicklung und gibt damit die Ausrichtung vor. Es hat kurz-, mittel- und langfristige Entwicklungsziele und Maßnahmen zu umfassen.

Das Digitalisierungskonzept bildet den Zugang einer Schule ab, wie sie die Digitalisierung und Digitale Bildung als Teil des Schulentwicklungsplans gestalten und in ihren Alltag integrieren wird.

B. Verbindliche Übungen
BERUFSORIENTIERUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Berufsorientierung findet viele Ansatzpunkte in den anderen Unterrichtsgegenständen, verfolgt jedoch darüber hinausgehende, eigenständige Ziele.

Der Unterricht in Berufsorientierung strebt die Entscheidungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler an und soll zwei Hauptkomponenten integrieren: Ichstärke (Selbstkompetenz) und Wissen um die bzw. Auseinandersetzung mit der Berufswelt (Sach- und Methodenkompetenz). Sozialkompetenz gewinnt steigende Bedeutung in der Berufswelt: Sie soll sowohl Gegenstand der Untersuchung als auch der Einübung im Rahmen der Berufsorientierung sein.

Somit soll ein wesentlicher Beitrag zur Persönlichkeitsbildung der Schülerinnen und Schüler geleistet werden. Die Entwicklung und Stärkung von Hoffnung, Wille, Entscheidungsfähigkeit, Zielstrebigkeit, Tüchtigkeit, Leistungsbereitschaft, Durchhaltevermögen und Beziehungsfähigkeit soll dabei im Mittelpunkt stehen.

Berufsorientierung bietet auch Gelegenheit, traditionelle Einstellungen und Vorurteile im Hinblick auf Berufs- und Bildungswege zu überprüfen, und zielt darauf ab, den Raum möglicher Berufs- und Bildungsentscheidungen, insbesondere für Schülerinnen, zu erweitern.

Beiträge zu den Bildungsbereichen:
Sprache und Kommunikation:
Schulung des präzisen Sprachgebrauches; Gewinnung von und kritische Auseinandersetzung mit bildungs- und berufsrelevanten Informationen.

Mensch und Gesellschaft:
Arbeits- und Berufswelt unter kulturellen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Gesichtspunkten kennen lernen.

Natur und Technik:
Auswirkung neuer Technologien in den verschiedenen Berufs- und Lebensbereichen.

Kreativität und Gestaltung:
Bedeutung von Kunst und Kreativität für Freizeit und Arbeitsleben.

Gesundheit und Bewegung:
Dimensionen der Gesundheit als Faktor in Arbeit und Beruf.

Didaktische Grundsätze:
Der Unterricht soll die Tatsache berücksichtigen, dass Berufsorientierung prozesshaften Charakter hat. Er soll die Berufs- und Bildungswahl einleiten, begleiten und zur selbstständigen Berufs- und Bildungswahlentscheidung hinführen. Dabei ist auf berufsorientierende Inhalte anderer Unterrichtsgegenstände, auch früherer Schulstufen, Bezug zu nehmen.

Die Beiträge der Berufsorientierung zur Persönlichkeitsbildung bedingen eine besondere Art der Unterrichtsgestaltung:
anschauliches, unmittelbares Erleben und Selbsttätigkeit sind dafür Voraussetzung.

Für die Umsetzung im Unterricht bieten sich an: Klassengespräche, Rollenspiele, Gruppenarbeit, selbstständige Einzelarbeit, personale Begegnungen, Realbegegnungen. Realbegegnungen bieten eine breite

Palette von Möglichkeiten: Schul-, Betriebs- und Berufserkundungen, Berufspraktische Tage, Besuch von Berufsinformationsmessen usw. Sie erfordern eine fundierte Vor- und Nachbereitung mit den Schülerinnen und Schülern und intensive Kooperation zwischen den Schulen und Betrieben. Bei der Terminisierung ist auf den Gesamtablauf des Berufsorientierungsprozesses zu achten.

Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Entscheidungen der Bildungs- und Berufsplanung persönliche Entscheidungen sind und häufig im Kreis der Familie oder in Einzelberatungen stattfinden. Sie können daher im Unterricht nur vorbereitet werden. Die zielgerichtete Inanspruchnahme von außerschulischen Beratungseinrichtungen durch die Schülerinnen und Schüler ist zu fördern.

Lehrstoff:
Kernbereich:
Im Folgenden werden die Lernziele der Berufsorientierung angeführt – sie sind jedenfalls zu gewährleisten. Die aufgezählten Themenbereiche zeigen einen Weg zur Umsetzung.

Die Berufsorientierung soll dazu führen, dass die Schülerinnen und Schüler

die eigenen Wünsche, Interessen und Neigungen entdecken, erforschen und hinterfragen lernen sowie Begabungen und Fähigkeiten wahrnehmen können, um persönliche Erwartungen reflektieren und einschätzen zu lernen (3. und 4. Klasse):

Erfahrungen mit Tätigkeiten, in denen Fähigkeiten angesprochen werden (kognitive, affektive, psychomotorische), Auseinandersetzung mit Berufsbiographien, kulturelle Thematisierung von Arbeit (Dichtung, Musik, Werkzeug, Kleidung, Sozialformen, ...) (3. und 4. Klasse);

persönliche Lebens- und Berufsplanung kritisch reflektieren und überprüfen (Präkonzepte, eigenes Rollenverständnis, geschlechtsspezifische Sozialisation, ...) (3. Klasse);

Selbstreflexion in Bezug auf Interessen, Neigungen, Fähigkeiten aus den verschiedenen Lebensbereichen (Freizeit, Schule, ...) und Verknüpfung mit der Berufswahl (3. Klasse);

Veränderbarkeit des Berufswunsches, Berufswunschverlauf (3. und 4. Klasse);

Anforderungsprofile für berufliche Tätigkeiten und Ausbildungen (3. und 4. Klasse);

Berufswunsch und Realisierbarkeit im Wirkungsgefüge von zB Eltern, Freundinnen und Freunden, Wirtschaft und Gesellschaft (4. Klasse).

Arbeit in ihrer vielfältigen Bedeutung und Form als Elementarfaktor für die Menschen und ihren Lebensraum erkennen und ihr einen persönlichen Stellenwert zuordnen können (3. und 4. Klasse):

Arbeit im unmittelbaren Erlebnisbereich der Schülerinnen und Schüler (3. und 4. Klasse);

eigene und die Erfahrung anderer mit Arbeit (3. und 4. Klasse);

Vergleich von Arbeit in verschiedenen Lebens- und Wirtschaftsräumen; Weltwirtschaft und globale Entwicklungen, volkswirtschaftliche Zusammenhänge (Lohn- und Preisentwicklung, Wirtschafts- und Sozialpolitik), europäische Entwicklungen (4. Klasse);

die vielfältigen Formen von Arbeit, zB: unbezahlte Arbeit (Hausarbeit, Arbeit für Gemeinschaft und Familie, informeller Sektor) – Erwerbsarbeit, selbstbestimmte Arbeit – fremdbestimmte Arbeit (3. Klasse);

Arbeit und Gesundheit, Arbeitsbedingungen und Gesundheitssicherung (4. Klasse).

durch Auseinandersetzung mit der Problematik der geschlechtsspezifischen Konzentration auf bestimmte Ausbildungswege und des nach Geschlechtern geteilten Arbeitsmarkts die daraus resultierenden Konsequenzen für die weitere Lebens- und Berufslaufbahn einschätzen lernen (3. und 4. Klasse):

Stärkung des Selbstwertgefühls, insbesondere von Mädchen, hinsichtlich der Eignung für ein breites Ausbildungs- und Berufsspektrum (3. und 4. Klasse);

Doppelbelastung von berufstätigen Frauen und Lösungsansätze (3. und 4. Klasse);

Partnerschaft und Aufgabenteilung in Familie, Ehe und Lebensgemeinschaften (3. und 4. Klasse);

Rollenverständnis (biologische Rolle, soziale Rolle, Berufsrolle) von Mädchen und Frauen, Knaben und Männern (3. und 4. Klasse);

gesetzliche Grundlagen, zB Ehegesetz, Gleichbehandlungsgesetz usw. (3. Klasse);

Bezahlung, Aufstiegsmöglichkeiten, Wiedereinstiegsproblematik, Teilzeitbeschäftigung, Weiterbildungschancen (4. Klasse).

Eltern, Funktion der Erziehungsberechtigten als wesentliche Entscheidungsträger einbeziehen (3. und 4. Klasse):

Reflexion der eigenen Entscheidungsmöglichkeiten innerhalb der Familie (3. und 4. Klasse);

Erschließung von Eltern, Verwandten, Freunden und Freundinnen als Quelle der Unterstützung (4. Klasse).

aktuelle Formen sowie die Veränderbarkeit von Arbeit und Berufen erkennen, Entwicklungen einschätzen lernen und eine persönliche Strategie für die eigene Berufs- und Lebensplanung aufbauen können (3. und 4. Klasse):

Veränderungen und Weiterentwicklung von Arbeit und Berufen unter historischen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen, ergonomischen und ökologischen Aspekten (3. Klasse);

Auswirkungen neuer Technologien auf die verschiedenen Berufs- und Lebensbereiche im Zusammenhang mit Arbeit erforschen (3. Klasse);

Arbeitslosigkeit als strukturelles Phänomen – mögliche persönliche Strategien und Fördermaßnahmen am Arbeitsmarkt (4. Klasse);

Interessenvertretungen und Grundlagen des Arbeits- und Sozialrechts (4. Klasse);

Basisqualifikationen als Ausgangspunkt für Spezialisierungen und Weiterbildungsmöglichkeiten (4. Klasse);

steigende Bedeutung von sozialen Kompetenzen (Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Tragen von Verantwortung usw.) im Berufs- und Wirtschaftsleben (4. Klasse).

sich in den verschiedenen Berufsbereichen zurecht finden lernen, Charakteristika erkennen und nach eigenem Interesse vertiefte Einblicke in ausgewählte Berufe gewinnen (3. und 4. Klasse):

Berufe nach bestimmten Kriterien Berufsfeldern zuordnen (3. und 4. Klasse);

persönlich ausgewählte Berufe und Arbeitsbereiche erkunden, Erkenntnisse ableiten und mit persönlichen Einstellungen und Haltungen in Zusammenhang bringen (3. Klasse);

die Arbeits- und Berufswelt erfahren, Realbegegnungen (3. und 4. Klasse);

selbstständiges Einholen und kritisches Auseinandersetzen mit berufsrelevanten Informationen (3. und 4. Klasse).

Erwartungshaltungen und Beeinflussungen von außen wahrnehmen, ergründen und in ihrer Wirkung einschätzen lernen (3. und 4. Klasse):

äußere Einflüsse auf die Entwicklung des Berufswunsches (3. Klasse);

geschlechtsspezifische Vorurteile (Rollenbilder, geschlechtsspezifische Arbeitsteilung usw.) (3. Klasse);

Lebens- und Berufsbiographien (3. Klasse);

Statistiken und Datenmaterial zu beruflichen Positionen, Einkommenshöhen, Arbeitsplatz- und Ausbildungsangebot usw. (4. Klasse).

die vielfältigen Ausbildungswege in Österreich mit ihren besonderen Anforderungen und Bildungsabschlüssen charakterisieren können sowie über Eintritts- und Übertrittsprobleme Bescheid wissen, um einen für sie richtigen Ausbildungsweg zu finden und sich darauf vorbereiten zu können (3. Klasse/2. Semester und 4. Klasse/1. Semester):

Angebotsprofile und Eingangsvoraussetzungen der weiterführenden Schulen bzw. Schulstufen sowie der Lehre, Inhalte und Abschlüsse (3. Klasse);

Aufnahmeverfahren der Schulen und Betriebe, zB Tests, Bewerbungen (4. Klasse);

Kombination von Theorie und Praxis in den Ausbildungswegen (4. Klasse);

Schulabbruch und daraus resultierende Konsequenzen (4. Klasse);

Bildungsabschlüsse und Berufschancen (3. Klasse);

Umstiegsmöglichkeiten und Anrechenbarkeiten, Zugangsbedingungen in weitere aufbauende Ausbildungen (Kolleg, Fachhochschule, ...) exemplarisch kennenlernen (4. Klasse);

Notwendigkeit und Angebote lebensbegleitender Weiterbildung (3. Klasse).

Beratungseinrichtungen, die Hilfe für die Planung der beruflichen Ausbildung anbieten, kennen lernen und das Angebot für sich nutzen können (4. Klasse):

Schülerberatung, Schulpsychologie; Arbeitsmarktservice, Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer; Projekte, Förderprogramme; sonstige Beratungs- und Informationsquellen.

schwierige berufliche Situationen für bestimmte Gruppen erkennen, Zusammenhänge und mögliche Gründe dafür überlegen, Veränderungsmöglichkeiten aufzeigen und diskutieren können (4. Klasse):

Berufsbiographien (zB Ausländer/innen, Behinderte, ältere Arbeitnehmer/innen);

gesetzliche Bestimmungen, zB Ausländerbeschäftigungsgesetz,

Behinderteneinstellgesetz;

Förderung des Integrationsgedankens.

Erweiterungsbereich:
Die Inhalte des Erweiterungsbereichs werden unter Berücksichtigung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Didaktischen Grundsätze festgelegt (siehe den Abschnitt „Kern- und Erweiterungsbereich“ im dritten Teil).

Verpflichtung zum Tragen von Masken - § 35 C-SchVO 2020/21

(2) Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben – in Volks- und Sonderschulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume – zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, wenn sie nicht zum Tragen einer einem höheren Standard entsprechenden Maske verpflichtet sind.

(3) Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente oder einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen.

Voraussetzung zur Teilnahme am Präsenzunterricht - § 35 C-SchVO 2020/21

(1) Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist, dass Schülerinnen und Schüler am ersten Tag einer Woche, an welchem sie sich in der Schule aufhalten, einen von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Schnelltest, der für eine Probennahme im anterior-nasalen Bereich in Verkehr gebracht wurde, an der Schule durchführen und vorlegen. Schülerinnen und Schüler an Volksschulen und Sonderschulen sowie Schülerinnen und Schüler, welche sich mehr als zwei Tage einer Woche an der Schule aufhalten, haben zweimal wöchentlich Tests an der Schule durchzuführen und vorzulegen, wobei zwischen den Tests jeweils mindestens ein Kalendertag liegen muss.

(4) Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten.

 

siehe Fragen und Antworten zuAntigen-Selbsttests für Schulen

 

Der Ergänzungsunterricht betrifft die Volksschulen, Sonderschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und die AHS-Unterstufe.

Weiterlesen: Ergänzungsunterricht - Info der BD Stmk.

Elektronische Kommunikation

§ 70a.

(1) Aussprachen, Verständigungen, Beratungen zwischen Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten, Ladung zu und Durchführung und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien sowie Zustellungen können mittels elektronischer Kommunikation erfolgen.
(2) Konferenzen und schulpartnerschaftliche Gremien sind beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.
(3) Beschlüsse können während der elektronischen Konferenz gefasst, schriftlich protokolliert und anschließend im Umlaufweg nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch elektronisch gezeichnet werden.
(4) Zu Zwecken der Kommunikation und Beratung, der Unterrichtsgestaltung, einschließlich der individuellen Lernbegleitung, der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung, für Beratungen schulpartnerschaftlicher Gremien und zur Information von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Erziehungsberechtigten dürfen Schulverwaltung, Schulleitungen und Lehrpersonen private Kontaktdaten von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten verarbeiten.

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung mittels elektronischer Kommunikation - SchUG § 18b


§ 18b.

(1) Die Leistungsfeststellung und die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler kann in einzelnen Unterrichtsgegenständen im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen. Dabei ist eine Form der Leistungsfeststellung zu wählen, die eine sichere Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in einer gesicherten Prüfungsumgebung zulässt.
(2) Eine gesicherte Prüfungsumgebung liegt dann vor, wenn die Lehrperson aufgrund der Prüfungsgestaltung und der technischen und örtlichen Gegebenheiten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen kann, dass die Vortäuschung einer Leistung möglich ist. Die Schülerin oder der Schüler hat in Bezug auf ihre oder seine unmittelbare räumliche Umgebung glaubhaft zu machen, dass die Vortäuschung einer Leistung unmöglich ist.

IKT gestützter Unterricht - SchUG § 14a

§ 14a.

(1) Digitale Endgeräte sind Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichtentechnischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegtbildern sowie Daten, die zur Datenverarbeitung und -kommunikation eingesetzt werden können, insbesondere Notebooks oder Tablets.
(2) IKT-gestützter Unterricht ist Unterrichts- und Erziehungsarbeit unter Einsatz digitaler Endgeräte als Arbeitsmittel sowie von digitalen Lern- und Arbeitsplattformen, allenfalls auch unter Verwendung elektronischer Kommunikation.
(3) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann mit Verordnung Vorgaben über die Art und die technischen Erfordernisse für IKT-gestützten Unterricht, digitale Endgeräte und digitale Lern- und Arbeitsplattformen festlegen.

IKT gestützter Unterricht
§ 14a. (1) Digitale Endgeräte sind Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichtentechnischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegtbildern sowie Daten, die zur Datenverarbeitung und -kommunikation eingesetzt werden können, insbesondere Notebooks oder Tablets.
(2) IKT-gestützter Unterricht ist Unterrichts- und Erziehungsarbeit unter Einsatz digitaler Endgeräte als Arbeitsmittel sowie von digitalen Lern- und Arbeitsplattformen, allenfalls auch unter Verwendung elektronischer Kommunikation.
(3) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann mit Verordnung Vorgaben über die Art und die technischen Erfordernisse für IKT-gestützten Unterricht, digitale Endgeräte und digitale Lern- und Arbeitsplattformen festlegen.

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung mittels elektronischer Kommunikation
§ 18b. (1) Die Leistungsfeststellung und die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler kann in einzelnen Unterrichtsgegenständen im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen. Dabei ist eine Form der Leistungsfeststellung zu wählen, die eine sichere Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in einer gesicherten Prüfungsumgebung zulässt.
(2) Eine gesicherte Prüfungsumgebung liegt dann vor, wenn die Lehrperson aufgrund der Prüfungsgestaltung und der technischen und örtlichen Gegebenheiten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen kann, dass die Vortäuschung einer Leistung möglich ist. Die Schülerin oder der Schüler hat in Bezug auf ihre oder seine unmittelbare räumliche Umgebung glaubhaft zu machen, dass die Vortäuschung einer Leistung unmöglich ist.

Elektronische Kommunikation
§ 70a. (1) Aussprachen, Verständigungen, Beratungen zwischen Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten, Ladung zu und Durchführung und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien sowie Zustellungen können mittels elektronischer Kommunikation erfolgen.
(2) Konferenzen und schulpartnerschaftliche Gremien sind beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.
(3) Beschlüsse können während der elektronischen Konferenz gefasst, schriftlich protokolliert und anschließend im Umlaufweg nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch elektronisch gezeichnet werden.
(4) Zu Zwecken der Kommunikation und Beratung, der Unterrichtsgestaltung, einschließlich der individuellen Lernbegleitung, der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung, für Beratungen schulpartnerschaftlicher Gremien und zur Information von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Erziehungsberechtigten dürfen Schulverwaltung, Schulleitungen und Lehrpersonen private Kontaktdaten von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten verarbeiten.

BGBl

Bitte beachten Sie, dass immer wieder witere Änderungen erfolt sind und daher diese Seite nicht (in allen Punkten) aktuell ist

Anlage B      aktualisiert gem Novelle zur C-SchVO am 2.6.2020

Allgemeine Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie (Hygienerichtlinie)

1. Abstandsgebot (Mindestabstand)

Es ist grundsätzlich auf dem gesamten Schulgelände immer ein Abstand von zumindest einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten.

2. Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes

2.1 Zeitversetzter Unterrichtstag

Insbesondere das Eintreffen in der Schule, Beginn und Ende der Unterrichtseinheiten, der Pausen, die Mittagsverpflegung, das Abholen oder Verlassen der Schule oä. von Schülerinnen und Schülern der verschiedenen Klassen kann erforderlichenfalls zeitversetzt gestaltet werden, um eine Durchmischung der Schülerinnen und Schüler zu verhindern.

2.2 Auflagen für das Bewegen im Schulgebäude

Zur Einhaltung des Abstandsgebotes kann die Schulleitung ergänzend oder abweichend von der Schul- oder Hausordnung Regelungen für das Betreten und Verlassen des Schulgeländes und der Schulgebäude sowie die Bewegung auf allgemeinen Flächen im Schulgebäude treffen (zB Einbahnregelungen).  entfällt

2.3 Getrennte und konstante Räumlichkeiten

Nur die Lehrpersonen sollen zwischen den Klassenräumen wechseln; davon ausgenommen ist Unterricht in erforderlichen Funktionsräumen (Werkstätten, Labors, Teilung in Sprachgruppen uä.).

2.4 Vermeidung von direktem Körperkontakt

Jede Art von direktem Körperkontakt ist, außer in medizinisch erforderlichen Fällen, zu vermeiden.

3. Vermeidung von Personenansammlungen

Versammlungen sind nicht zulässig. Dies umfasst auch Schülerversammlungen im Rahmen der Schülermitverwaltung.

neu:Versammlungen sind nach Maßgabe der auf Veranstaltungen und Versammlungen gemäß der §§ 1 und 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 und des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 anzuwendenden Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung zulässig."

siehe "Lockerungsverordnung" - diese berücksichtigt die angeführten Passagen aus Maßnahmengesetz und Epidemiegesetz

"Präambel/Promulgationsklausel: Auf Grund der §§ 1 und 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 und des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 wird verordnet:....

Daher bildet die Grundlage für Schulfeste - siehe News - Lockerungen

4. Atemhygiene

4.1 Die Zimmer sind mindestens einmal stündlich für eine Dauer von fünf Minuten durchzulüften.

4.2 Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS)

Alle Personen im Schulgebäude müssen können eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen.

Die Unterrichtszeit ist davon ausgenommen. entfällt

BGBl. II - Ausgegeben am 13. Mai 2020 - Nr. 208     aktualisiert am 2.6. gem Novelle zu C-SchVO

Anlage A

Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht

1. Schülerinnen und Schüler abschließender Klassen mittlerer und höherer Schulen

Schülerinnen und Schüler abschließender Klassen sind in Gegenständen, in welchen Unterricht gemäß der Verordnung über Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20, BGBl. II Nr. 167/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 198/2020, stattfindet, ab 4. Mai 2020 vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen, mit Ausnahme von Schülerinnen und Schüler von jenen Schulen, an welchen am 4. und 5. Mai 2020 die organisatorischen Voraussetzungen zur Umsetzung der Hygienemaßnahmen noch geschaffen werden müssen.

2. Schülerinnen und Schüler an Volksschulen und Sonderschulen (bis einschließlich 4. Schulstufe)

2.1 Die Schülerinnen und Schüler sind ab 18. Mai von der Schulleitung im Ausmaß gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.

2.2 Schülerinnen und Schüler können von der Schulleitung für die Ablegung der freiwilligen Fahrradprüfung, als Teil der unverbindlichen Übung Verkehrserziehung oder als schulbezogene Veranstaltung ab 4. Mai vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.

3. Schülerinnen und Schüler an (Neuen) Mittelschulen und an Sonderschulen (ab der 5. Schulstufe)

Die Schülerinnen und Schüler sind ab 18. Mai von der Schulleitung gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.

4. Schülerinnen und Schüler an Polytechnischen Schulen

4.1 Die Schülerinnen und Schüler sind ab 3. Juni von der Schulleitung gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.

4.2 Zur Durchführung der Berufs(wahl)entscheidung kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler vom ortsungebundenen Unterricht ausnehmen.

5. Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden höheren Schulen

5.1 Die Schülerinnen und Schüler der 5. bis 8 Schulstufe sind ab 18. Mai von der Schulleitung gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.

5.2 Die Schülerinnen und Schüler der 9. bis vorletzten Schulstufe und Studierende gemäß SchUG-BKV sind ab 3. Juni von der Schulleitung gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.

6. Schülerinnen und Schüler an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

6.1 Die Schülerinnen und Schüler der 9. bis vorletzten Schulstufe und Studierende gemäß SchUG-BKV sind ab 3. Juni von der Schulleitung gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.

6.2 Schülerinnen und Schüler von Klassen, deren Hauptferien länger als neun Wochen dauern, sowie die abschließenden Klassen der Forstfachschule können ab 18. Mai von der Schulleitung gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.

Eltern können von der Lockerung der Anwesenheitspflicht nur dann "profitieren", wenn die Schule ihre Unterrichts- und Lernzeiten nicht immer in der "letzten Stunde" vor 16 Uhr abhält. Daher wurde per Gesetz verfügt: 

1. GTS Unterrichts- und Lernzeiten dürfen unter bestimmten Umständen nicht mehr jeden Tag bis 16 Uhr anberaumt werden:

in Kraft getreten mit 1. September 2018

♠ Durch Beschluss des Schulgremiums kann verordnet werden, dass Unterrichts- und Lernzeiten am Freitag nur bis 14 Uhr vorzusehen sind.  Die Schulleitung hat Stimmrecht!

♠ Durch den Schulerhalter im Einvernehmen mit der Schulleitung kann eine solche Festlegung (s.o.: nur bis 14 Uhr) für einen weiteren Tag getroffen werden.

Zu beachten: Diese Festlrgungen betreffen nur die Unterrichts- und Lernzeiten. Das Ende der Freizeit ist davon nicht berührt. Eltern dürfen, müssen aber nicht, ihre Kinder an diesem Tag / an diesen zwei Tagen bereits an 14 Uhr abholen - siehe Anwesenheitspflicht

2. Flexibilisierung der Dauer der einzelnen Betreuungseinheiten:

in Kraft getreten mit 1. September 2018

Die Dauer einzelner oder aller Betreuungseinheiten kann durch den Schulleiter oder die Schulleiterin an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig für den Betreuungsteil vorgesehenen Wochenstundenzahl auch mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden - siehe EB Mai 2018

Gesetzliche Grundlage: Schulzeitgesetz:

SchZG § 5 Abs. 6    bzw.  SchZG § 9 Abs. 4 dieser ist gem. § 1 Abs. 2 (Verfassungsbestimmung)  direkt anzuwenden, dh keine weitere Regelung im Ausführungsgesetz möglich 

Die Bestimmung lautet:

"An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil bzw. der Unterrichts- und Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr und längstens 18.00 Uhr anzubieten. Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann festlegen, dass die Unterrichts- und Lernzeiten am Freitag nur bis 14.00 Uhr vorgesehen sind; bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Für einen anderen Tag als den Freitag kann eine solche Festlegung durch den Schulerhalter im Einvernehmen mit dem Schulleiter oder der Schulleiterin getroffen werden. Während der Unterrichtseinheiten (einschließlich der dazugehörigen Pausen) für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler entfällt die Betreuung. Eine Betreuungseinheit umfasst 50 Minuten und die Dauer einer allenfalls vorangehenden Pause. Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Dauer einzelner oder aller Betreuungseinheiten durch den Schulleiter oder die Schulleiterin an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig für den Betreuungsteil vorgesehenen Wochenstundenzahl auch mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden."

 

 

Deutschförderklassen und Deutschförderkurse

Schulorganisationsgesetz:

in Kraft mit 1. September 2018

§ 8h. (1) Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

(2) Deutschförderklassen sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.

(3) Deutschförderkurse sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.

(4) Bei der Durchführung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnoseinstrumente einzusetzen, auf deren Grundlage individuelle Förderpläne zu erstellen sind. Der Einsatz von Förderinstrumenten und das Erreichen der Förderziele sind zu dokumentieren.

(5) Abs. 1, 3 und 4 gelten für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass

1. Deutschförderkurse auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und

2. das Ausmaß der Deutschförderkurse höchstens vier Wochenstunden umfasst.

 

 

 

Maßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht (Fünf-Stufen-Plan) - außer Kraft

§ 25. (1) Die nachstehenden Abs. 2 bis 6 regeln Maßnahmen für den Fall des nicht regelmäßigen Schulbesuches gemäß § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 bis 5. Die Maßnahmen sind dann erfolglos im Sinne des § 24 Abs. 4, wenn die Überprüfung gemäß Abs. 7 ergeben hat, dass die Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 6 keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen. In begründeten Fällen kann der Schulleiter von Abs. 4 bis 7 abweichende Fristen festsetzen.

(2) Zu Beginn jedes Schuljahres ist zwischen Schülern jeder Klasse und dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand eine Vereinbarung über Kommunikation und Verhaltensweisen zu erarbeiten. Darin sind grundlegende Regeln des Miteinanders im Sinne der Vereinbarungskultur an Schulen zu definieren.

(3) Wenn ein Schüler fünf Tage oder 30 Unterrichtsstunden im Semester oder drei aufeinander folgende Tage unentschuldigt dem Unterricht fern bleibt, sind in einem unverzüglich und verpflichtend durchzuführenden Gespräch zwischen den Erziehungsberechtigten, dem Schüler und dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand die Gründe für das Fernbleiben zu erörtern (Stufe I). Es sind weitere Schritte zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen schriftlich zu vereinbaren und die Erziehungsberechtigten sowie der Schüler über ihre Verantwortung zur Erfüllung der Schulpflicht aufzuklären.

(4) Innerhalb von vier Wochen nach dem Gespräch gemäß Abs. 3 ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung gemäß der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter Schülerberater und den schulpsychologischen Dienst einzubinden und – wo es möglich ist – Beratungslehrer, Psychagogen, Schulsozialarbeit und Jugendcoaching ergänzend beizuziehen (Stufe II). Es sind Maßnahmen der Konfliktlösung und der Vermittlung zwischen den Beteiligten zu setzen, die zu einer gemeinsamen Identifizierung der Ursachen der Schulpflichtverletzung führen sollen. Auf der Basis der Problemanalyse sind Lösungsansätze zu erarbeiten und ist die gemäß Abs. 3 getroffene schriftliche Vereinbarung unter Berücksichtigung der erarbeiteten Lösungsvorschläge einvernehmlich zu adaptieren.

(5) Innerhalb von vier Wochen nach der neuerlichen Vereinbarung gemäß Abs. 4 ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung gemäß der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Rechtsfolgen im Falle einer weiteren Schulpflichtverletzung eingehend zu informieren und den zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements gemäß § 18 Abs. 2 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes zu befassen (Stufe III). Dieser hat in einem weiteren Gespräch mit den Erziehungsberechtigten, dem Schüler und dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand die Einhaltung der Vereinbarungen gemäß Abs. 3 und 4 zu überprüfen und die weitere Vorgehensweise unter Nutzung der schulischen Beratungssysteme (Abs. 4) zur Beseitigung der Ursachen für die Schulpflichtverletzung festzulegen.

(6) Innerhalb von zwei Wochen nach den gemäß Abs. 5 gesetzten Maßnahmen hat der zuständige Beamte des Qualitätsmanagements ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung gemäß der gesetzten Maßnahmen zu erörtern ist (Stufe IV). Ergibt sich im Rahmen der gesetzten Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 5 der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 37 des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 161, ist dem Jugendwohlfahrtsträger unverzüglich Meldung zu erstatten.

(7) Innerhalb von vier Wochen nach dem Gespräch gemäß Abs. 6 hat der Schulleiter allenfalls nach Befassung der Jugendwohlfahrt die Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen zu überprüfen. Wird festgestellt, dass die in Abs. 2 bis Abs. 6 gesetzten Maßnahmen keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige gemäß § 24 Abs. 4 zu erstatten (Stufe V).

Entwurf Artikel 3 Z 4       siehe Bundesgesetz im RIS : § 25 SchPflG aktuelle Fassung

Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen

§ 25. (1) Zu Beginn jedes Schuljahres sind die Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte vom Klassenlehrer oder vom Klassenvorstand über Kommunikationsformen und Verhaltensweisen sowie über die Rechtsfolgen von Schulpflichtverletzungen zu informieren. Es sind grundlegende Regeln des Miteinanders im Sinne der Vereinbarungskultur an Schulen (Hausordnung, Verhaltensvereinbarungen für die Schule, die Klasse oder im Einzelfall) festzulegen, die auch klare Konsequenzen bei Verstößen gegen die Regeln enthalten.

(2) Während des Schuljahres sind, wenn es zur Erfüllung der Schulpflicht notwendig erscheint, durch den Schulleiter oder sonst von ihm beauftragte Personen (insbesondere Klassenlehrer oder Klassenvorstand) geeignete Maßnahmen zu setzen, um Schulpflichtverletzungen hintan zu halten. Solche Maßnahmen sind insbesondere Verwarnungen bei Schulpflichtverletzungen im Ausmaß von bis zu drei Schultagen und andere auf die konkrete Situation abgestimmte Vereinbarungen mit dem Schüler sowie dessen Erziehungsberechtigten. Erforderlichenfalls sind Schülerberater sowie der schulpsychologische Dienst und – wo es möglich ist – Beratungslehrer, Psychagogen, Schulsozialarbeiter und Jugendcoachs einzubinden. Allfällige Verständigungspflichten, insbesondere solche gemäß § 48 des Schulunterrichtsgesetzes, bleiben unberührt.“

 

ABSCHNITT III

Gemeinsame Bestimmungen

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.

(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Stand: 23.02.2018

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."

Bitte beachten Sie die Änderungen durch spätere Novellen

wie zB in unserem Elternbrief Mai 2019 beschrieben

Allgemeine Weisung des Landesschulrates für Steiermark zur Vollziehung des Schulpflichtgesetzes
(GZ.: ISchu7/17-2014)

Der Landesschulrat für Steiermark hat mit Verfügung seiner Amtsführenden Präsidentin (§ 7 Abs. 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, in der geltenden Fassung) vom 12. November 2014 folgende Allgemeine Weisung zur Vollziehung des Schulpflichtgesetzes beschlossen:


Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht (§ 6 des Schulpflichtgesetzes):

Zu Abs. 2c:
Der Leiter der Volksschule hat bereits bei der Schülereinschreibung in kindgemäßer Form die Schulreife zu prüfen, wobei aber von allgemeinen „Schulreifetests“ und dgl. unbedingt abzusehen ist. Sofern sich jedoch Gründe für die Annahme ergeben, dass die Schulreife eines Kindes nicht ohne Weiteres anzunehmen ist, oder wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife beantragen, sind die erforderlichen Verfahrensschritte zur Feststellung der Schulreife einzuleiten, sodass die Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife noch vor Beginn des Schuljahres möglich ist. In einem solchen Verfahren ist die Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens grundsätzlich anzustreben, um eine objektive Entscheidungshilfe zu erhalten. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind daher zu befragen, ob sie der Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens zustimmen. Wird bei der Schülereinschreibung vom Leiter der Volksschule festgestellt oder von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten angegeben, dass eine erhebliche physische oder psychische Behinderung des Kindes besteht, die über eine Lernbehinderung hinausgeht und die erwarten lässt, dass

a) das Kind dem Unterricht in der Volksschule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag oder

b) medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, hat der Schulleiter an den Landesschulrat für Steiermark umgehend im Fall lit. a einen Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (§ 8 des Schulpflichtgesetzes) oder im Fall lit. b auf Befreiung vom Schulbesuch (§ 15 des Schulpflichtgesetzes) zu stellen. Derartige Anträge können auch von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes selbst gestellt werden.
Sowohl in den Fällen, in denen das Überprüfungsverfahren auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eingeleitet wurde, als auch bei amtswegiger Überprüfung der Schulreife ist eine schriftliche Entscheidung des Schulleiters auszufertigen.
Nach rechtskräftiger Entscheidung der mangelnden Schulreife ist eine spätere Korrekturmöglichkeit durch Wechsel der Schulstufe gemäß § 17 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes möglich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.


Vorzeitiger Besuch der Volksschule (§ 7 des Schulpflichtgesetzes):

Zu Abs. 4:
Das Verfahren zur Feststellung der Schulreife ist analog durchzuführen wie bei schulpflichtigen Kindern, jedoch ist in allen Fällen ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Auch im Verfahren nach § 7 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes ist ferner grundsätzlich die Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens anzustreben. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind daher jedenfalls zu befragen, ob sie der Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens zustimmen.

Zu Abs. 8:
Wenn sich in den ersten Monaten des Schulbesuches - nach einer angemessenen Beobachtungsphase – Anzeichen dafür zeigen, dass ein Widerruf der vorzeitigen Aufnahme ratsam ist, soll die Entscheidung darüber möglichst schnell herbeigeführt werden, ohne das Ende des Kalenderjahres abzuwarten. So lange der Widerruf oder die Abmeldung möglich ist (d.i. bis Ende des Kalenderjahres), ist ein Wechsel der Schulstufe (von der ersten Schulstufe in die Vorschulstufe) im Sinn des § 17 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes nicht zulässig.

Zu Abs. 11:
Auch im Falle des Abmeldens vom Besuch der ersten Schulstufe (Abs. 8) kann das Kind von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zum Besuch der Vorschulstufe angemeldet werden.


Verfahrensbestimmungen:

Der Schulleiter hat die in den §§ 6 und 7 des Schulpflichtgesetzes enthaltenen Verfahrens-bestimmungen genau zu beachten. Vor der Erlassung von Entscheidungen ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten Parteiengehör zu gewähren. Es ist ihnen auch die Möglichkeit einzuräumen, in verfahrensrelevante Unterlagen (Gutachten etc.) Einsicht zu nehmen. Die Gutachten unterliegen dem Datenschutz und sind dritten (unbeteiligten) Personen gegenüber vertraulich zu behandeln.
Für die gegenständlichen Entscheidungen des Schulleiters sind die Formblätter auf der Hompage des Landesschulrates für Steiermark (www.lsr-stmk.gv.at) unter der Rubrik Service/Schulrechtliche Informationen/ Formulare Schülerreferat zu verwenden.


Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 des Schulpflichtgesetzes):

Zu Abs. 1:
Voraussetzung für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist das Vorliegen einer physischen oder psychischen Behinderung, die zur Folge hat, dass das Kind dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädago-gische Förderung nicht zu folgen vermag, aber dennoch fähig ist, eine Schule zu besuchen.
Vor Antragstellung des Schulleiters sind zunächst alle pädagogischen Maßnahmen des allgemeinen Schulwesens (wie z.B. Förder - unterricht, Beratung, Wiederholung von Schulstufen, allenfalls Besuch der Vorschulstufe u.a.) zu prüfen bzw. voll auszuschöpfen. Eine Kontaktaufnahme mit dem regional zuständigen Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik wird empfohlen. Allenfalls kann auch ein Schulpsychologe beigezogen werden.
Für Kinder mit Lern- und Entwicklungsverzögerungen sind die Möglichkeiten der Schuleingangs-phase, welche mit Vorschulstufe, der ersten und der zweiten Stufe eine Einheit bildet, zu nutzen. Es ist ihnen Zeit zu geben, die Lernziele durch individuelle, gezielte Förderung bis zum Ende der Grundstufe I zu erreichen. Das Erkennen von Förderbedürfnissen und das Erstellen von individuellen Förderplänen stellt dabei eine wichtige Grundlage dar, um frühzeitig und rechtzeitig die notwendigen Förderschritte zu veranlassen und Schullaufbahnverluste zu vermeiden. Andererseits ist es jedoch notwendig, Kinder, bei denen voraussichtlich ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, so frühzeitig und so rechtzeitig zu erfassen, dass ihre Schullaufbahn nach Möglichkeit zu einer abgeschlossenen Schulbildung führt.
Es gehört zu den Dienstpflichten eines jeden Leiters oder Lehrers an einer Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule dafür Sorge zu tragen, dass für Kinder, die in Folge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermögen, rechtzeitig nach § 8 des Schulpflichtgesetzes das notwendige Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes eingeleitet wird.

Zu Abs. 3:
Die Rechtskraft eines Bescheides über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes dauert so lange, wie der ursprünglich festgestellte Sachverhalt besteht. Bei Änderung des Sachverhaltes ist daher eine Änderung des ursprünglichen Bescheides möglich. Wenn also die Voraussetzungen für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes nachträglich wegfallen, sodass auf eine weitere sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, ist auf Antrag oder von Amts wegen ein neues Verfahren einzuleiten, für welches dieselben Verfahrensbestimmungen wie für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes Anwendung finden.
Für die Antragstellung auf Feststellung bzw. Aufhebung der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind die Formblätter auf der Homepage des Landesschulrates für Steiermark (www.lsr-stmk.gv.at) unter der Rubrik Service/Schulrechtliche Informationen/ Formulare Schülerreferat zu verwenden. Wird das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten durchgeführt, kann die Unterschrift auf dem Formblatt entfallen, wenn der Antrag bereits in Form einer direkten schriftlichen Eingabe beim Landesschulrat für Steiermark gestellt worden ist.


Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch (§15 des Schulpflichtgesetzes):

Zu Abs. 1:
Eine Befreiung vom Schulbesuch kann nur ausgesprochen werden, wenn schwerwiegende medizinische Gründe vorliegen, die dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer unzumutbaren Belastung für den Schüler würde. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Befreiung vom Schulbesuch nur für die unumgänglich notwendige Dauer ausgesprochen wird.

Zu Abs. 3:
Auf das Verfahren zur Befreiung von schulpflichtigen Kindern vom Schulbesuch ist das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes sinngemäß anzuwenden. Für die Antragstellung auf Befreiung eines schulpflichtigen Kindes vom Schulbesuch sind daher ebenfalls die Formblätter zur Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs zu verwenden und entsprechend zu adaptieren.
Auch im gegenständlichen Verfahren besteht die Möglichkeit, das Kind auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten an einer Schule zur Beobachtung aufzunehmen, um aus der Beobachtung des Entwicklungsfortschrittes Hinweise darüber zu erzielen, ob das Kind im Rahmen eines schulmäßigen Unterrichtes (oder nur im Rahmen von Einzelmaßnahmen der Behindertenvorsorge) gefördert werden kann.
Im Zweifel wird somit keine Befreiung vom Schulbesuch ausgesprochen, sondern es sind alle Anstrengungen zu treffen, um einen Schulbesuch zu ermöglichen. Sämtliche in der Allgemeinen Weisung enthaltenen personenbezogenen Bezeichnungen gelten auch in der weiblichen Form.

Die Allgemeine Weisung des Landesschulrates für Steiermark zur Vollziehung des Schulpflichtgesetzes vom 6. Juli 1999, GZ.: VIII So 1/20 – 1999, VBl. Nr. 70/1999, tritt außer Kraft. Die Amtsführende Präsidentin: Elisabeth Meixner

SchUG § 17
(5) Innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen der Volksschule und der Sonderschule sind die Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist.

<Ein Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres ist nur in dem Ausmaß zulässig, als für den erstmaligen Abschluss der 3. Klasse nicht weniger als zwei und nicht mehr als vier Schuljahre benötigt werden.> *

Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekanntzugeben.

Zum  Schulunterrichtsgesetz:

* ACHTUNG: der zweite Satz von § 17 Abs.5 siehe obeb <.....> tritt mit 1. September 2019 außer Kraft!  (gemäß PädagogikPaket)

Schulpflichtgesetz § 6 → aktuelle Fassung hier

§ 6. (1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.

(1a) Zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe oder der Vorschulstufe sowie weiters zum Zweck der Klassenbildung und der Klassenzuweisung haben die Erziehungsberechtigten allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes (Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache)+ erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, vorzulegen. Die Vorlage kann in Papierform oder in elektronischer Form erfolgen. Diese Informationen sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 77 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, aufzubewahren spätestens mit Ablauf des betreffenden Unterrichtsjahres zu vernichten bzw. zu löschen.

(2) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder in die Volksschule hat in der Regel auf Grund der Schülereinschreibung für den Anfang des folgenden Schuljahres zu erfolgen.

(2a) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.

(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn

1. es die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und

2. angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.

(2c) Zur Feststellung der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 1 ist § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden.

(2d) Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen* über das Vorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 zu treffen.

* 30.November 2018: Schulreifeverordnung BGBl. II Nr. 300/2018

+ neu seit: "Frühjahrsnovelle" BGBl I Nr. 86/2019

Anmerkung:

Aus der Formulierung von Absatz 2d geht deutlich Folgendes hervor:

1. der Schulleiter muss anlässlich der Einschreibung darauf achten, ob Zweifel an der Schulreife gem Z2 bestehen und hat dann von sich aus, dh. von amtswegen, ein Verfahren zur Feststellung der Schulreife einzuleiten,

2. auch die Erziehungsberechtigten können anlässlich der Einschreibung  eine Überprüfung verlangen;

3. der Schulleiter muss eine Entscheidung treffen, diese begründen und mit einer Rechtsmittelbelegrung den Erziehungsberechtigten nachweislich aushändigen.

4. die Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit, Widerspruch bei der Bildungsdirektion einzureichen. siehe Elternbrief Juni 2017 (bitte beachten Sie nachfolgende Änderungen: zB Bildungsdirektion statt Landesschulrat, Abs. 2d statt 2c, Schulreifeverordnung des bmbwf -so,...)

siehe Leitfäden zur Grundschulreform hier

 

 

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