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Eltern können von der Lockerung der Anwesenheitspflicht nur dann "profitieren", wenn die Schule ihre Unterrichts- und Lernzeiten nicht immer in der "letzten Stunde" vor 16 Uhr abhält. Daher wurde per Gesetz verfügt: 

1. GTS Unterrichts- und Lernzeiten dürfen unter bestimmten Umständen nicht mehr jeden Tag bis 16 Uhr anberaumt werden:

in Kraft getreten mit 1. September 2018

♠ Durch Beschluss des Schulgremiums kann verordnet werden, dass Unterrichts- und Lernzeiten am Freitag nur bis 14 Uhr vorzusehen sind.  Die Schulleitung hat Stimmrecht!

♠ Durch den Schulerhalter im Einvernehmen mit der Schulleitung kann eine solche Festlegung (s.o.: nur bis 14 Uhr) für einen weiteren Tag getroffen werden.

Zu beachten: Diese Festlrgungen betreffen nur die Unterrichts- und Lernzeiten. Das Ende der Freizeit ist davon nicht berührt. Eltern dürfen, müssen aber nicht, ihre Kinder an diesem Tag / an diesen zwei Tagen bereits an 14 Uhr abholen - siehe Anwesenheitspflicht

2. Flexibilisierung der Dauer der einzelnen Betreuungseinheiten:

in Kraft getreten mit 1. September 2018

Die Dauer einzelner oder aller Betreuungseinheiten kann durch den Schulleiter oder die Schulleiterin an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig für den Betreuungsteil vorgesehenen Wochenstundenzahl auch mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden - siehe EB Mai 2018

Gesetzliche Grundlage: Schulzeitgesetz:

SchZG § 5 Abs. 6    bzw.  SchZG § 9 Abs. 4 dieser ist gem. § 1 Abs. 2 (Verfassungsbestimmung)  direkt anzuwenden, dh keine weitere Regelung im Ausführungsgesetz möglich 

Die Bestimmung lautet:

"An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil bzw. der Unterrichts- und Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr und längstens 18.00 Uhr anzubieten. Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann festlegen, dass die Unterrichts- und Lernzeiten am Freitag nur bis 14.00 Uhr vorgesehen sind; bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Für einen anderen Tag als den Freitag kann eine solche Festlegung durch den Schulerhalter im Einvernehmen mit dem Schulleiter oder der Schulleiterin getroffen werden. Während der Unterrichtseinheiten (einschließlich der dazugehörigen Pausen) für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler entfällt die Betreuung. Eine Betreuungseinheit umfasst 50 Minuten und die Dauer einer allenfalls vorangehenden Pause. Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Dauer einzelner oder aller Betreuungseinheiten durch den Schulleiter oder die Schulleiterin an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig für den Betreuungsteil vorgesehenen Wochenstundenzahl auch mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden."

 

 

Geltungsbereich der Inhalte

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