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Schwimmen ist als Teil des Pflichtgegenstands Bewegung und Sport im Lehrplan verankert. Schwimmeinheiten sind deshalb grundsätzlich reguläre Unterrichtseinheiten

Schwimmen kann somit nicht ausschließlich als Schulveranstaltung oder als schulbezogene Veranstaltung organisiert werden.

Die Festlegung der für die Erreichung des Unterrichtsziels notwendigen Anzahl an Schwimmeinheiten obliegt der unterrichtenden Lehrperson.

Grundsätzlich hat der Schulerhalter für die Zurverfügungstellung der für den Regelunterricht notwendigen Schulräumlichkeiten zu sorgen.

Stehen einer Schule am Standort die zur Durchführung des Lehrplanes erforderlichen Schwimmflächen nicht zur Verfügung, hat der Schulerhalter die Kosten für den ersatzweisen dislozierten Unterricht zu tragen. Davon sind sowohl die Übernahme der Eintrittskosten als auch der Kosten für den Transport zum Unterrichtsort erfasst. (aus RS 2023/08) 

Diese Auffassung wird seitens des BMBWF mitgetragen:

"Der §5 SchOG normiert die Schulgeldfreiheit und damit ebenso die Kosten des Schwimmunterrichts, der ein Lehrplanbestandteil von „Bewegung und Sport" ist.

Nicht nur die Kosten für den Eintritt in ein Schwimmbad, sondern auch allfällige Fahrtkosten zu/von einem Schwimmbad im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichts sind von der Schulgeldfreiheit umfasst und somit vom gesetzlichen Schulerhalter zu tragen."   

Sollen im Rahmen des lehrplanmäßig vorgesehenen Schwimmunterrichts neben den jeweiligen Lehrkräften auch noch andere Personen, wie beispielsweise Schwimmtrainer, tätig werden, so ist dies als sogenannte „Einbeziehung externer Experten in den Unterricht“ zu qualifizieren.

Den Lehrkräften obliegt nach wie vor die Unterrichtsarbeit samt Vor- und Nachbereitung der Stunde und die Unterrichtserteilung nicht zur Gänze an die externen Experten delegiert werden kann.

Etwaige dadurch entstehende Kosten müssen nicht vom Schulerhalter getragen werden. Grundsätzlich unterliegt die Erteilung von Unterricht der Schulgeldfreiheit und es dürfen den Erziehungsberechtigten keine Kosten vorgeschrieben werden. Davon kann auch durch schulpartnerschaftliche Beschlüsse nicht abgegangen werden.

siehe Angebote von Externen - verbindliche Regeln

Freiwillige Beiträge, um beispielsweise externe Expert/innen in den Unterricht einzubeziehen, sind aber möglich.

Weiteres siehe Thema

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