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Sehr geehrte Frau Dr. Friedrich-Stiglmayr,

liebe Christine,

 

im Folgenden darf ich zur Frage nach der Möglichkeit, im Zuge der Geräteinitiative im  Herbst 2021 auch eigene Geräte zu verwenden, die Ausführungen der Präsidialsektion dazu übermitteln.

Das Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG) sieht vor, dass ab dem Schuljahr 2021/22 aufsteigend die Schülerinnen und Schüler der 5. und 6. Schulstufe von Schulen, die über ein angemessenes Digitalisierungskonzept verfügen, mit digitalen Endgeräten als Arbeitsmittel ausgestattet werden. Diese sind für den Einsatz als Arbeitsmittel im Unterricht (§ 14 Abs. 5 SchUG) bestimmt. Unter Einbindung der Schulpartner am Standort haben die Schulen auch den Gerätetyp ausgewählt, mit welchem sie das pädagogische Konzept optimal umsetzen können.

 

Um einen einheitlichen technischen und organisatorischen Standard einerseits aber auch eine effiziente Nutzung der Geräte für innovative pädagogische Szenarien sicherzustellen, ist eine zentrale Beschaffung der Geräte vorgesehen. Daher sind grundsätzlich die vom Bund gemäß SchDigiG beschafften Geräte im Unterricht einzusetzen.

 

Für eine optimale Unterstützung des Unterrichtsbetriebs und zur Sicherstellung einer jederzeitigen Einsetzbarkeit der Geräte bzw. der auf den Geräten installierten Applikationen sieht das SchDigiG auch die verpflichtende Verwendung einer Mobile Device Management-Lösung während der schulbezogenen Verwendung vor. Dadurch wird eine effiziente Verteilung von Bildungsmedien sowie auch ein Beitrag zur Sicherheit des Schulnetzwerks und damit auch zum Schutz der Daten Ihrer Kinder geleistet. Nähere Eckpunkte zum Gerätemanagement werden mit der neuen IKT-Schulverordnung geregelt, welche mit 1.9.2021 in Kraft treten soll.

 

Nun ist dem BMBWF aber auch bewusst, dass Eltern insbesondere von Schüler/innen, die im vergangenen Schuljahr 2020/21 die 5. Schulstufe besucht haben und im kommenden Schuljahr in die 6. Schulstufe übertreten, unter Umständen für Distance Learning im Schuljahr 2020/21 ein in Bezug auf die technischen Spezifikationen  funktional gleichartiges Gerät angeschafft haben. Sollten diese Geräte anstatt des zentral vom Bund zur Verfügung gestellten Geräts genutzt werden, sind sie jedenfalls gemäß der neuen IKT-Schulverordnung auch für die Zeiten, in denen sich das Gerät im Schulnetz befindet bzw. für die Unterrichtsphasen ohne Ausnahme über das gesetzlich vorgeschriebene MDM zu verwalten. Nur damit kann eine reibungslose Umsetzung des Digitalisierungskonzepts, eine effiziente Organisation am Schulstandort, die Sicherheit des Schulnetzes und der Schutz der Daten Ihrer Kinder optimal gewährleistet werden.

 

Mit herzlichen Grüßen

Andrea Freundsberger

Bundesministerium für Bildung,

Wissenschaft und Forschung

Sektion I – Allgemeinbildung und Berufsbildung

Abteilung I/1  Grundsatzabteilung und überfachliche Kompetenzen

Ministerialrätin

Dr. Andrea Freundsberger

Leiterin Referat I/1a – Schulpartnerschaft

+43 1 53 120-4633

Mobil +43 664 96 99 580

Freyung 1, 1010 Wien

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www.bmbwf.gv.at

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