Betreuungsplan
Leitfaden Betreuungsplan bmbwf Juli 2018
Organisationsplan - Bildungsdirektion Stmk 2019
§ 9 Schulunterrichtsgesetz:
(5) Bei Bildung von Schülergruppen und an ganztägigen Schulformen bei der Bildung von Gruppen im Betreuungsteil hat der Schulleiter die in Betracht kommenden Schüler in die einzelnen Gruppen einzuteilen (Gruppenbildung).
Ferner hat der Schulleiter den einzelnen Schülergruppen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 die erforderlichen Lehrer, den einzelnen Gruppen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen
Lehrer oder
– ausgenommen die gegenstandsbezogene Lernzeit – Erzieher oder
– ausgenommen die gegenstandsbezogene und die individuelle Lernzeit –Freizeitpädagogen zuzuweisen.
Die Zuweisung der Lehrer, Erzieher und Freizeitpädagogen an die einzelnen Gruppen ist der zuständigen Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
*Anmerkung: Da in den Stellenplänen der Länder "Erzieher" nicht geführt werden können, kommen für die GLZ und ILZ nur Landeslehrer zum Einsatz.
§ 6 Schulorganisationsgesetz (NEU)
(4a) Betreuungspläne sind für die Lernzeiten sowie für den Freizeitteil ganztägiger Schulformen festzusetzen.
Hiebei ist festzulegen, dass die Lernzeiten jedenfalls der Bearbeitung von Hausübungen, der Festigung und Förderung der Unterrichtsarbeit im Unterrichtsteil und der individuellen Förderung der Kinder dienen, nicht jedoch der Erarbeitung neuer Lehrinhalte. Im Freizeitteil sind jedenfalls kreative, künstlerische, musische und sportliche Begabungen sowie die Aneignung von sozialen Kompetenzen und die Persönlichkeitsentfaltung zu fördern. Die gegenstandsbezogene Lernzeit hat wöchentlich zwei bis vier Stunden zu umfassen. Die Festlegung der Zeiteinheiten für Lernzeiten und Freizeit hat so zu erfolgen, dass in der Freizeit unter Hinzuziehung der im Unterrichtsteil vorgesehenen Wochenstunden im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ fünf Bewegungseinheiten, die nach Möglichkeit gleichmäßig auf die Woche zu verteilen sind, gewährleistet sind. Die Bestimmungen über schulautonome Lehrplanbestimmungen finden Anwendung.
Schulautonomie mit Pferdefuß
Die Anzahl der Stunden für GLZ und ILZ sind im Lehrplan vorgegeben, und zwar: 3 Wochenstunden GLZ und 4 Wochenstunden ILZ
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann das Ausmaß der gegenstandsbezogenen Lernzeit sowie der individuellen Lernzeit unter Bedachtnahme auf pädagogische, räumliche und ausstattungs-mäßige Gegebenheiten folgendermaßen festgesetzt werden:
Lernzeiten ACHTUNG: Änderung 1.September 2015!
Wochenstunden
GLZ: 1 2 3 4
ILZ: 8 6 4 2
Wenn es in Ermangelung des erforderlichen Personals nicht möglich ist, individuelle Lernzeit im Ausmaß von zumindest zwei Wochenstunden vorzusehen, dann ist statt der individuellen Lernzeit die gegenstandsbezogene Lernzeit mit fünf Wochenstunden festzulegen.
Siehe dazu: Problem: Bezahlung und Dienstrecht