Ganztägige Schulform
Leitfaden Betreuungsplan bmbwf Juli 2018
Organisationsplan - Bildungsdirektion Stmk 2019
Information der BD vom August 2019 Information der BD Stmk. 2024
Was eine ganztägige Schulform ist, wird in § 8 lit.j Schulorganisationsgesetz definiert. Demnach muss jeder Tag im Betreuungsteil auch Lernzeit aufweisen.
Die zwei verschiedenen Formen der ganztägigen Schulform sind:
Ganztägige Schulformen sind in Unterricht und Tagesbetreuung gegliedert, wobei diese in
- getrennter Abfolge oder
- verschränkter Abfolge geführt werden können.
Die zwei verschiedenen Arten von Lernzeiten:
1. Gegenstandsbezogene Lernzeit kurz GLZ genannt.
Die gegenstandsbezogene Lernzeit wird bezahlt wie eine Unterrichtsstunde, weil sie vom Inhalt her auch wie eine Unterrichtsstunde abzulaufen hat, mit der Einschränkung, dass kein neuer Lehrstoff erarbeitet werden darf. Sie muss auf einen bestimmten Pflichtgegenstand bezogen sein und soll den Ertrag der Unterrichtsarbeit im jeweiligen Gegenstand sichern und durch entsprechende Übungen festigen.Die GLZ ist keine "Lernstunde" für das allgemeine "Aufgabe - Machen". Sie muss von einer Lehrerin bzw. einem Lehrer gehalten werden, der in einem Dienstverhältnis zum Land steht (Landeslehrer); bei AHS: Bundeslehrer
2. Individuelle Lernzeit kurz ILZ genannt:
Die individuelle Lernzeit wird bezahlt wie eine halbe Unterrichtsstunde. Sie dient der Erledigung dessen, was die Kinder in den einzelnen Unterrichtsstunden an "Aufgaben" aufgetragen bekommen haben.
Betreuungsplan:
Der Betreuungsplan ist der Stundenplan für den Betreuungsteil und ist von der Schulleitung zu erstellen. GLZ mit Angabe des Gegenstandes, ILZ für das "Aufgabe-Machen", sowie Freizeit müssen im Betreuungsplan ersichtlich sein.
- "Lernstunden" dürfen nur den Landes(Bundes)lehrern (Lehrerinnen mit Dienstverhältnis zum Land/Bund) übertragen werden.
- FreizeitpädagogInnen, die vom Schulerhalter -meist über Vereine- bereitgestellt werden, dürfen nicht für Lernstunden/ Lernbetreuung eingeteilt werden.
Personal in ganztägigen Schulformen - siehe Elternbrief Sept. 2016
Begriffsverwirrung mit System?
Alle Schulleiterinnen und Schulleiter, aber auch alle Lehrerinnen und Lehrer mussten auch Lehrveranstaltungen zum Thema Schulrecht absolvieren.
Der Unterschied zwischen
- einer privatrechtlichen Nachmittags-Betreuung und
- einem im Hoheitsbereich der Schule angesiedelten Betreuungsteil einer ganztägigen Schulform muss daher geläufig sein.
Auch dass GLZ nicht für gelenkte Lernzeit stehen kann, weil das Gesetz eine Gegenstandsbezogene Lernzeit verlangt, muss Teil der Grundkenntnisse sein.
Betreuungsplan - ganztägige Schulform - Qualität in ganztägigen Schulformen
Frau LSI Thomann versucht die gesetzlichen Vorgaben 2014 für die VS umzusetzen
Die gesetzliche Basis ist für VS und NMS gleich. Die NMS wurden angehalten, bis 10. Oktober 2014 die Betreuungspläne auf die Schul-Homepage zu stellen. Die Volksschulen erhielten nachstehende Erlass. Die darin angeführten Grundsätze gelten wegen der gemeinsamen gestzlichen Grundlage analog auch für die NMS. Ein Erlass ist nicht Voraussetzung für die Verpflichtung zur Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen
LSR- Erlass GZ.: VIIIGa1/123-2014
Im September 2015 zieht der LSR nach:
Nähere Infos dazu finden Sie hier: GTS 2015
Das Problem "Bezahlung" bzw. "Dienstrecht"
Eine Lehrperson müsste zwei Stunden anwesend sein, würde die Lernzeit mit "ILZ" bezeichnet, um gleich viel zu erhalten wie für eine Stunde mit der Bezeichnung "GLZ"
Wegen dieser als "halbwertig" empfundenen Bezahlung wollen viele Lehrpersonen keine ILZ übernehmen und sie dürfen dazu auch nicht gezwungen werden!
Siehe auch: Elternbrief September 2006: Personal in ganztägigen Schulformen
Vergessen wird gerne, dass für eine GLZ mehr "Einsatz" zu erbringen wäre, nämlich Vorbereitung der Stunde um Kinder gezielt fördern zu können und Nachbereitung, um weitere Inhalt auf Erreichtes und noch Fehlendes anzustimmen.
NEU ab Sep. 2015: Der LSR verlangt je Kind eine Lerndokumentation. siehe GTS 2015 um so das Bewusstsein zu schärfen, dass GLZ mehr als 1 Stunde Tätigkeit erfordert und -was wir immer wieder einmahnen - dem gewünschten Effekt der Chancengerechtigkeit besser Rechnung zu tragen.
Wegen dieser "halbwertigen" Bezahlung wurde/wird an vielen Schulen kaum ILZ angeboten,
Es findet fast ausschließlich nur 1 Lern-Stunde pro Tag -gehalten von einer Lehrerin (Landeslehrer)- statt, weil nur 1 "voll" bezahlte Stunde (Lehrerwochenstunde) pro Tag und Gruppe zur Verfügung steht. Dass die "voll" bezahlte Stunde jedoch nicht zum "Aufgabe-Machen" vorgesehen ist, sondern zum Festigen und Üben des laut Betreuungsplan zugeschriebenen Gegenstandes (siehe GLZ) bleibt oft außer Acht.
"Aufgabe-Machen" gehört in die ILZ. Für 1 Lehrerwochenstunde müssen 2 ILZ-Stunden gehalten werden.
Die ILZ wird im Pflichtschulbereich grundsätzlich von einer Lehrerin bzw. einem Lehrer abgehalten, der in einem Dienstverhältnis zum Land steht (Landeslehrer), weil über den Stellenplan keine ErzieherInnen beschäftigt werden dürfen.
Im Lehrplan ist daher folgender Passus im Anschluss an die "autonome Gestaltungsmöglichkeit" angeführt.
Wenn es in Ermangelung des erforderlichen Personals nicht möglich ist, individuelle Lernzeit im Ausmaß von zumindest zwei Wochenstunden vorzusehen, dann ist statt der individuellen Lernzeit die gegenstandsbezogene Lernzeit mit fünf Wochenstunden festzulegen.
Das neue Dienstrecht hält nicht, was versprochen wurde - das Problem Lehrereinsatz für ILZ wurde verschärft
Demnächst hier zu lesen:
Liegt Schilda am Minoritenplatz?