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Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung

SchOG § 83.
(1) Die Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung dient der Erwerbung höherer Bildung sowie der Vermittlung jener Berufsgesinnung und jenes Berufswissens und Berufskönnens, die für die Erfüllung der pflegerischen und sozialbetreuerischen Aufgaben erforderlich sind.   siehe auch

Sonderformen: § 84

Höhere Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung für Berufstätige,

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