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Standortbezogene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

ortsungebundener Unterricht

Im Bedarfsfall kann die Bildungsdirektion für einzelne betroffene Klassen, Gruppen oder die gesamte Schule einen vorübergehenden ortsungebundenen Unterricht von max. fünf  Schultagen genehmigen. Die Bildungsdirektion hat dabei im Vorfeld der Gesundheitsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und mit dem BMBWF danach das Einvernehmen
herzustellen. Für Schulen *, die dem Aufsichtsbereich des BMBWF unterliegen, erfolgt die Verfügung betreffend den ortsungebundenen Unterricht durch die Zentralstelle.

• Wenn für eine Schule/eine Klasse vorübergehend ortsungebundener Unterricht angeordnet wird, ist für Kinder im schulpflichtigen Alter eine Betreuung sicherzustellen.

In den Fällen, in denen die Gesundheitsbehörde eine Klasse oder Schule nach dem Epidemiegesetz schließt, wird grundsätzlich keine Betreuung an der Schule angeboten, es sei denn, dies ist in der Entscheidung der Gesundheitsbehörde so vorgesehen

.weitere Maßnahmen

• Die Schulleitung kann zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 kurzfristig und unabhängig von der bundeslandspezifischen Risikolage vorübergehend folgende standortspezifische Maßnahmen ergreifen:
1. Anordnung des Tragens eines MNS bzw. einer FFP2-Maske -  max. 1 Woche,  BD (bzw. BMBWF -s.o. *)  muss zustimmen
2. Änderungen der Testfrequenz und Testqualität - max. 1 Woche,  BD (bzw. BMBWF -s.o.*)  muss zustimmen
3. Festlegung eines zeitversetzten Unterrichtsbeginns und gestaffelter Pausenzeiten - BD (bzw. BMBWF -s.o.*)  ist zu informieren

Diese Anordnung ist entsprechend zu begründen und zu dokumentieren sowie durch Anschlag in der Schule kundzumachen.

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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