Entfall der Maskenpflicht, nur 1 PCR-Test pro Woche, kein Ninja-Pass mehr
jüngste Novelle der C-SchVO BGBl. II Nr. 161/2022 vom 20.April 2022
Kurz-Information des BMBWF zur jüngsten Novelle der C-SchVO
Ab Montag, 25.4.2022, wird ein weiterer Schritt in Richtung eines normalen Schulbetriebs gesetzt :
· Für alle Schülerinnen und Schüler entfällt die Maskenpflicht im gesamten Schulbereich.
· Auch für das gesamte Personal und für externe Personen entfällt die Maskenpflicht im gesamten Schulbereich.
· Die Regelung, dass bei erhöhtem Infektionsgeschehen am Standort temporär schulautonom eine Maskenpflicht für einzelne Klassen oder den Standort verfügt werden kann, bleibt bestehen.
· Ein PCR-Test pro Woche für alle Schüler/innen wird fortgesetzt.
Info der Bildungsdirektion Stmk. zur jüngsten Novelle der C-SchVO
ab 25.4.2022- GZ.: IVMi1/674-2022
Die wesentlichen Inhalte sind:
Antigentests bzw. auf Antigentests beruhende Nachweise gelten einheitlich nur mehr für 24 Stunden; die Sonderbestimmung für Schüler/innen wurde gestrichen. Nachdem derzeit grundsätzlich
kein durchgehender Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefährdung vorgelegt werden muss, ist diese Bestimmung derzeit nur für die Sicherheitsphase und die Prüfungstage der Reife- und Diplomprüfung relevant.
Verlängerung der Gültigkeitsdauer der „Booster“-Impfung (Zweit- oder Drittimpfung, je nachdem ob eine Infektion vorangegangen ist oder nicht) auf 365 Tage. Diese Regelung hat momentan nur Auswirkungen für Lehrpersonen, da nur bei diesen der Impfstatus eine Rolle spielt.
Sämtliche Maskentragepflichten im Schul- und Internatsgebäude sind ersatzlos gestrichen.
Nicht geimpftes bzw. genesenes Lehr- und Verwaltungspersonal hat einmal pro Woche der Anwesenheit einen PCR-Test vorzulegen; die Teilnahme am schulischen PCR-Test ist möglich.
Erlass zum Schulbetrieb ab dem 25.April 2022
siehe auch: Schulbetrieb nach Ostern
Standortbezogene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
ortsungebundener Unterricht
Im Bedarfsfall kann die Bildungsdirektion für einzelne betroffene Klassen, Gruppen oder die gesamte Schule einen vorübergehenden ortsungebundenen Unterricht von max. fünf Schultagen genehmigen. Die Bildungsdirektion hat dabei im Vorfeld der Gesundheitsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und mit dem BMBWF danach das Einvernehmen
herzustellen. Für Schulen *, die dem Aufsichtsbereich des BMBWF unterliegen, erfolgt die Verfügung betreffend den ortsungebundenen Unterricht durch die Zentralstelle.
• Wenn für eine Schule/eine Klasse vorübergehend ortsungebundener Unterricht angeordnet wird, ist für Kinder im schulpflichtigen Alter eine Betreuung sicherzustellen.
In den Fällen, in denen die Gesundheitsbehörde eine Klasse oder Schule nach dem Epidemiegesetz schließt, wird grundsätzlich keine Betreuung an der Schule angeboten, es sei denn, dies ist in der Entscheidung der Gesundheitsbehörde so vorgesehen
.weitere Maßnahmen
• Die Schulleitung kann zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 kurzfristig und unabhängig von der bundeslandspezifischen Risikolage vorübergehend folgende standortspezifische Maßnahmen ergreifen:
1. Anordnung des Tragens eines MNS bzw. einer FFP2-Maske - max. 1 Woche, BD (bzw. BMBWF -s.o. *) muss zustimmen
2. Änderungen der Testfrequenz und Testqualität - max. 1 Woche, BD (bzw. BMBWF -s.o.*) muss zustimmen
3. Festlegung eines zeitversetzten Unterrichtsbeginns und gestaffelter Pausenzeiten - BD (bzw. BMBWF -s.o.*) ist zu informieren
Diese Anordnung ist entsprechend zu begründen und zu dokumentieren sowie durch Anschlag in der Schule kundzumachen.
Grundsätzlich besteht Präsenzpflicht!
Ausnahmen:
1. Risikogruppen mit Erlaubnis zum Fernbleiben
• Schüler/innen, die bzw. deren Erziehungsberechtigte einer Risikogruppe angehören oder die sich im Zusammenhang mit COVID-19 stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Präsenzunterricht teilzunehmen, können auf Antrag die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht erhalten.
Voraussetzung für die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht
ist die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens, welches die folgenden Informationen enthalten muss:
o ausstellende/r Ärztin/Arzt,
o Ort und Datum der Ausstellung,
o die Person, auf welche sich das Attest bezieht,
o die Begründung für die ärztliche Entscheidung.
Die Schulleitung muss Atteste zurückweisen, die nicht diese Informationen enthalten
Im Bedarfsfall kann die Schulleitung eine Landesschulärztin/einen Landesschularzt bzw. den Schularzt/die Schulärztin des Standortes zur Beratung beiziehen.
2. Quarantäne
Zu beachten: Für beide Gruppen gilt: Unterrichtsinhalte sind selbständig zu erarbeiten. Es gelten dieselben Regelungen wie im Krankheitsfall.
Pädagogisches Sofortpaket
siehe hier