Ab 28. Februar 2022 gilt in weiten Teilen ein regulärer Schulbetrieb. 29.03.2022: Empfehlung des Gesundheitsministeriums >> Stmk.: Quarantäneregeln und Verkehrsbeschränkkung
8.4. 2022: wieder Testkapazitäten für Freitestungen nach fünftägiger Quarantäne und 48-stündiger Symptomlosigkeit vorhanden.>> covid.stmk.gv.at
BGBl. II Nr. 70/2022 Änderung der Verordnung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22, Ausgegeben am 25. Februar 2022 : Durch diese Novelle wurde die C-SchVO radikal gekürzt.:
"Der Entfall der Bezeichnung und Überschrift des 2. Teils, Bezeichnung und Überschrift des 1., 2. und 3. Abschnittes des 2. Teils, § 3 Z 1, die §§ 13 bis 16, die §§ 18 bis 30, § 35 und § 35a jeweils
samt Überschriften treten mit 27. Februar 2022 in Kraft,"
D.h.: Es gibt kein Risikostufensystem mehr, sondern einen Normalbetrieb mit ein paar Besonderheiten. Ebenso ist die Sicherheitsphase aufgehoben.
Der vorliegende Erlass ersetzt alle seit August 2021 veröffentlichten Erlässe Erlass zum Schulbetrieb ab dem 28. Februar 2022 - Erlass des BMBWF 2022-0.139.182 vom 24. Februar 2022
COVID-19-Schulverordnung 2021/22 i.d.g.F. (zu beachten: Änderungen werden zeitverzögert bzw. erst mit Inkraftreten eingearbeitet)
Hygiene- und Präventionskonzept
• Das zu Schulbeginn 2021/22 erstellte Hygiene- und Präventionskonzept je Standort und die damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen bleiben weiterhin aufrecht.
Mit Montag, 28. Februar 2022, gilt:
Präsenzpflicht an Schulen für alle Schülerinnen und Schüler. Möglichkeiten für Risikogruppen entnehmen Sie bitte dem Erlass.
Bei Vorliegen von bestätigten Verdachtsfällen werden nicht mehr automatisch ganze Klassen auf Distance Learning umgestellt. Es besteht jedoch nach wie vor die Möglichkeit, dass die Bildungsdirektion eine entsprechende Verordnung erlässt. Auch kann bei entsprechender Risikolage schulautonom für einen begrenzten Zeitraum eine Maskenpflicht für einzelne Klassen verfügt werden.
Externe Personen können wieder an die Schule kommen (Unterrichtsprojekte, Vorführungen,...)
Mit Samstag, 5. März 2022,
entfällt die FFP2-Masken-Pflicht für geimpftes und genesenes Lehr- und Verwaltungspersonal sowie externe Personen in Klassen- und Gruppenräumen sowie in Lehrer/innen-/Konferenzzimmern. In den allgemein zugänglichen Bereichen des Schulgebäudes, in denen es zu Gedränge und starker Durchmischung kommt (zum Beispiel Gängen) gilt weiterhin FFP2-Masken-Pflicht. Diese Bestimmungen gelten auch für das Internatspersonal (daher gültig mit Samstag, 5. März 2022)
Ausnahmen bei:
Präsenzpflicht:
Für Schüler/innen, die bzw. deren Erziehungsberechtigte einer Risikogruppe angehören oder die sich im Zusammenhang mit COVID-19 stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Präsenzunterricht teilzunehmen, kann auf Antrag die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht erteilt werden. Voraussetzung dafür ist die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens.
Tragen von Masken:
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine FFP2-Maske oder keinen eng anliegenden MNS tragen können, müssen einen sonstigen nicht eng anliegenden MNS tragen. Sofern den
Personen auch dies nicht zugemutet werden kann, entfällt die Verpflichtung zum Tragen eines MNS. Hinsichtlich der gesundheitlichen Gründe ist eine ärztliche Bestätigung vorzuweisen. s.o.
Voraussetzung dafür ist die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens.
Die Schulleitung muss Atteste zurückweisen, die nicht die folgenden Informationen enthalten:
o ausstellende/r Ärztin/Arzt,
o Ort und Datum der Ausstellung,
o die Person, auf welche sich das Attest bezieht,
o die Begründung für die ärztliche Entscheidung.
Im Bedarfsfall kann die Schulleitung eine Landesschulärztin/einen Landesschularzt bzw. den Schularzt/die Schulärztin des Standortes zur Beratung beiziehen.
ACHTUNG: Wenn keine Teilnahme am Unterricht, dann
Für Schüler/innen, die von der Präsenzpflicht ausgenommen sind oder sich in Quarantäne befinden, gelten dieselben Regelungen wie im Krankheitsfall. Unterrichtsinhalte sind selbständig zu erarbeiten.
Das bestehende Testregime bleibt für Schüler/innen bis auf Weiteres aufrecht * (zwei PCR-Tests pro Woche, wenn in der Schule verfügbar). Wenn ein PCR-Test nicht verfügbar ist, muss dieser
Test durch einen Antigen-Schnelltest ersetzt werden. siehe Testrhythmus
* voraussichtlich auch noch bis 2 Wochen nach Ostern (aus Erlass der BD Stmk. vom 28.03.2022)
Schülerinnen und Schüler, die das Tragen von MNS bzw. FFP2-Maske bzw. die vorgeschriebenen Testungen verweigern, sind von der Schulleitung nach einem aufklärenden Gespräch (bei minderjährigen Schüler/inne/n mit den Erziehungsberechtigten) in den ortsungebundenen Unterricht zu schicken.
AUSNAHMEN:
• Bei Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, bei denen trotz Ausschöpfung aller am Standort möglichen Maßnahmen (z.B. Testung durch Erziehungsberechtigte an der Schule oder zu Hause, Einbindung von Assistenzpersonal) eine Testung oder die Vorlage eines Testzertifikates einer befugten externen Teststelle nicht möglich ist, entfällt nach Vorlage einer ärztlichen Bestätigung die Verpflichtung dafür. In diesem Fall sind an der Schule geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.
• Für Personen, die in den letzten 60 Tagen molekularbiologisch bestätigt eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchgemacht haben, sind die Regelungen über die Teilnahme an Testungen nicht
anzuwenden, damit es nicht zu falsch positiven Ergebnissen kommt. siehe Genesene und Testung
Anordnung von ortsungebundenem Unterricht (Distance Learning)
• Die Regelungen für die automatische Umstellung von ganzen Klassen auf Distance Learning bei Vorliegen von bestätigten Verdachtsfällen laufen mit 27.02.2022 aus.
Die Bildungsdirektion darf keine Klassen mehr ohne (Einzelfall-)Zustimmung des BMBWF in den ortsungebundenen Unterricht schicken:
• Im Bedarfsfall kann die Bildungsdirektion für einzelne betroffene Klassen, Gruppen oder die gesamte Schule einen vorübergehenden ortsungebundenen Unterricht von max. fünf Schultagen genehmigen. Die Bildungsdirektion hat dabei im Vorfeld der Gesundheitsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und mit dem BMBWF danach das Einvernehmen herzustellen. Für Schulen, die dem Aufsichtsbereich des BMBWF unterliegen, erfolgt die Verfügung betreffend den ortsungebundenen Unterricht durch die Zentralstelle.
• Wenn für eine Schule/eine Klasse vorübergehend ortsungebundener Unterricht angeordnet wird, ist für Kinder im schulpflichtigen Alter eine Betreuung sicherzustellen.
In den Fällen, in denen die Gesundheitsbehörde eine Klasse oder Schule nach dem Epidemiegesetz schließt, wird grundsätzlich keine Betreuung an der Schule angeboten, es sei denn, dies ist in der Entscheidung der Gesundheitsbehörde so vorgesehen.
Standortbezogene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 § 7 C-SchVO
Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sind kurzfristig und unabhängig von der bundeslandspezifischen Risikolage vorübergehend folgende standortspezifische Maßnahmen möglich, d.h. Die Schulleitung kann folgende Maßnahmen ergreifen
1. Anordnung des Tragens eines MNS bzw. einer FFP2-Maske
2. Änderungen der Testfrequenz und Testqualität
3. Festlegung eines zeitversetzten Unterrichtsbeginns und gestaffelter Pausenzeiten
Diese Anordnung ist entsprechend zu begründen und zu dokumentieren sowie durch Anschlag in der Schule kundzumachen. Alle Personen am Schulstandort sind zeitnah darüber zu informieren.
Die Maßnahmen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der Bildungsdirektion und sind auf höchstens eine Woche beschränkt.
Bei Maßnahme 3 ist die Bildungsdirektion zu informieren.
Für Schulen, die dem Aufsichtsbereich des BMBWF unterliegen, erfolgt diesin der Zentralstelle.
kein Contact Tracing
Es findet kein Contact Tracing in der Schule statt, da alle potenziellen Kontaktpersonen regelmäßig getestet werden. Daran ändert auch der Wegfall der Maskenpflicht vorerst nichts.
29.03.2022: Quarantäneregeln & Rückkehr an die Schule nach positiver Testung - Verkehrsbeschränkung (siehe jedoch ganz oben >>8.4.2022)
Den Empfehlungen des Gesundheitsministeriums folgend hat das Land Steiermark neue Regeln betreffend die Absonderung von mit COVID-19 infizierten Personen in Kraft gesetzt. Diese betreffen sowohl Schülerinnen und Schüler als auch Lehrpersonen.
Wesentliche Neuerung:
Die Absonderung endet nach zehn Tagen automatisch,
ein Freitesten ist derzeit nicht möglich.
ABER: durch Anruf bei einer Hotline des Landes bzw. E-Mail.
5 Tage nach der Absonderung ist (im Fall von Symptomfreiheit in den vorangegangenen 48 Stunden) eine Umwandlung der Absondeung in eine Verkehrsbeschränkung möglich.
Diese Verkehrsbeschränkung ersetzt dann die Quarantäne bis zum im Bescheid festgelegten Ende.
Verkehrsbeschränkte Personen dürfen die Schule besuchen und auch öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Unterrichtserteilung ist erlaubt.
Verkehrsbeschränkte Personen müssen als besondere Auflage eine sehr strenge Maskenpflicht einhalten.
Eine verkehrsbeschränkte Person darf sich zu keiner Zeit ohne Maske mit anderen Personen ohne Maske in einem geschlossenen Raum aufhalten.
Näheres: Erlass der BD Stmk. vom 29.03.2022 Geschäftszahl: IVMi1/665-2022
Schulreifefeststellung
siehe Änderung der C-SchVO 2021/22 vom 10.2.2022
§ 5 (8) Kinder, die sich gemäß § 6 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 in der Schule aufhalten, gelten als Schüler und sind während der Feststellung der Schulreife von der Pflicht einen MNS zu tragen ausgenommen.
D.h.:
Kinder, die sich zur Schulreife-Feststellung in der Schule aufhalten, gelten als Schüler/innen der Primarstufe.
- Es besteht für diese Kinder somit keine MNS-Pflicht während der Feststellung der Schulreife.
- Beim Eintritt in das Schulgebäude, am Gang usw. haben auch diese Kinder MNS zu tragen.
Für Begleitpersonen/Erziehungsberechtigte gilt (weiterhin) die 3-G-Regel und MNS-Pflicht im gesamten Gebäude.
Aufnahme in eine andere Schulart
Die in der Aufnahmsverfahrensverordnung festgelegten Termine und Fristen bleiben aufrecht. siehe Service
• Eignungsprüfungen, die zur Aufnahme in bestimmte Schulen vorgesehen sind (z. B. Schulen mit Sport- oder musischem Schwerpunkt, BAfEP/BASOP), finden unter Berücksichtigung folgender Punkte statt:
− Sie sind zeitlich zu strecken und einzeln bzw. in kleinen Gruppen abzuhalten.
− Es gilt grundsätzlich die Verpflichtung, einen MNS zu tragen. Davon kann kurzfristig abgegangen werden, wenn dies für das Aufnahmeverfahren erforderlich ist (z.B. beim Vorspiel mit einem Blasinstrument)
− Die Gruppengröße hat sich an den räumlichen Gegebenheiten zu orientieren d.h. entsprechende Abstände zwischen den Schüler/inne/n sind einzuhalten:
• beim Singen und Musizieren ist ein erhöhter Sicherheitsabstand von zwei Metern,
• in Bewegung Sport ist ein Sicherheitsabstand von einem Meter anzustreben.
− Die Gruppen sollten nach Möglichkeit homogen gestaltet werden, d.h. es sollten die Schüler/innen jeweils einer „Zubringerschule“ in einem oder mehreren Testblöcken zusammengefasst werden.
• Für Eignungsprüfungen für Sportschwerpunktschulen gilt darüber hinaus, dass
− die Schüler/innen, die die Eignungsprüfung absolvieren, in der Turnhalle vom Tragen einer Maske (MNS oder FFP2-Maske) befreit sind.
− die Turnsaalkapazitäten bis in den späten Nachmittag hinein zu nutzen sind, um die Bildung von möglichst kleinen Gruppen zu ermöglichen.
− MNS- oder FFP2-Maskenpflicht für Prüfer/innen und Helfer/innen besteht.
− keine Begleitpersonen der Schüler/innen bei den Prüfungen anwesend sein dürfen.
• Auf die Einhaltung der Hygienebestimmungen ist zu achten. Menschenansammlungen sind zu vermeiden.
Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen
Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen, sowohl eintägig als auch mehrtägig, sind seit 20. Februar 2022 wieder möglich. Es sind die Bestimmungen des Zielorts zu beachten.
Voraussetzung für die Umsetzung ist eine Risikoabwägung sowie die Erarbeitung von Sicherheitskonzepten und deren Anwendung im Bedarfsfall. Außerdem ist sicherzustellen,
dass eine Gruppe, die eine mehrtägige Schulveranstaltung absolviert, ausreichend Antigentests mitführt. Bei Auftreten von Verdachtsfällen bzw. bestätigten Fällen muss gewährleistet sein, dass alle teilnehmenden Schüler/innen sich unverzüglich nach Bekanntwerden des Verdachtsfalls bzw. des bestätigten Falls testen können.
Checkliste: Risikoanalyse für Schulveranstaltungen/schulbezogene Veranstaltungen 24.02.2022
Ergänzende Bestimmungen für Berufsschulen
• Wenn für eine Berufsschule zumindest für einen Teil des Unterrichtsjahres oder des Lehrganges ein ortsungebundener Unterricht angeordnet war, können für den fachpraktischen Unterricht oder den Unterricht im Labor folgende Bestimmungen zur Anwendung kommen:
− Durchführung des entsprechenden Unterrichts in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl
− Erklärung zur verbindlichen Übung dieser Pflichtgegenstände durch die Schulleitung, wenn eine Beurteilung nicht möglich ist
− Befreiung der Schüler/innen von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen durch die Schulleitung, wenn der Unterricht nicht durchführbar war
• Darüber hinaus kann die Anzahl der Unterrichtseinheiten in Pflichtgegenständen auf 10 pro Schultag erhöht werden.
• An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulen dürfen Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen spätestens zwei Wochen nach Beginn des folgenden für die Schüler/innen in Betracht kommenden Lehrgangs abgelegt werden. Findet die Wiederholungsprüfung nach Beginn dieses Lehrgangs statt, so
sind die Schüler/innen bis zur Ablegung der Wiederholungs- bzw. Nachtragsprüfung berechtigt, den Unterricht der nächsthöheren Schulstufe zu besuchen.