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Die Sicherheitsphase wird bis Montag, 28. Februar 2022 verlängert. *

In ganz Österreich findet weiterhin Unterricht nach den Regelungen der Risikostufe 3 (Sicherheitsphase) statt.   siehe pdf Risikostufenmatrix vom 11.1.2022

 pdf Erlass des BMBWF 2022-0.011.043 vom 7. Jänner 2022  >>  Alle weiteren Regelungen sind dem Erlass „Sichere Schule – Schulbetrieb im Schuljahr 2021/22
(3. Auflage)“, GZ 2021-0.796.507 vom 16.11.2021 zu entnehmen. siehe News

Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick:

Der Stundenplan bleibt aufrecht.
Für Eltern und Erziehungsberechtigte wird die Möglichkeit geschaffen, ihre Kinder ohne Attest zu Hause zu lassen. Eine Entschuldigung der Eltern reicht aus, es ist kein ärztliches Attest erforderlich.
Schülerinnen und Schüler, die aufgrund des Wunsches der Eltern der Schule fernbleiben, können sich über die Stoffgebiete bei den zuständigen Lehrpersonen informieren (zum Beispiel im Rahmen einer Präsenzstunde). Es findet kein flächendeckendes Distance-Learning statt, da der Unterricht grundsätzlich in Präsenz stattfindet.
Falls die technischen Voraussetzungen gegeben sind, können die Schülerinnen und Schüler eigeninitiativ am Unterricht virtuell teilnehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht. Schriftliche Leistungsfeststellungen wie Schularbeiten oder Tests können nach Einschätzung der Lehrpersonen unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen stattfinden. Schüler/innen, die während der Sicherheitsphase freigestellt sind, können tageweise in Präsenz erscheinen.


Regelungen MNS/FFP2-Masken für Schülerinnen und Schüler/Lehrer/innen/Verwaltungspersonal

Maskenpflicht in allen Schulstufen im gesamten Schulgebäude inkl. den Klassen- und Gruppenräumen.
Primarstufe und Sekundarstufe 1: zumindest MNS
Sekundarstufe 2 (inklusive PTS): FFP2-Maske
Entsprechende Maskenpausen sind für alle Schülerinnen und Schüler einzuplanen.  siehe hier
Für das Lehr- und Verwaltungspersonal gilt FFP2-Maskenpflicht im gesamten Schulgebäude inklusive den Klassen- und Gruppenräumen.

KEINE Maskenpflicht im Freien aufgrund des kontrollierten Settings an Schulen (bestehendes Testmanagement und hohe Impfquote in Schulen)


Die Testung aller ungeimpften und geimpften Schüler und Schülerinnen bleibt aufrecht:

Schüler/innen, die am Präsenzunterricht teilnehmen, sind dazu verpflichtet, die Tests zu absolvieren.

Mindestens 3 verpflichtende Testungen pro Woche für alle geimpften und ungeimpften Schülerinnen und Schüler (Kombination PCR- und Antigentest)

Achtung: Personen, die in den letzten <90 Tagen> * molekularbiologisch bestätigt eine Infektion mit SARSCoV-2 überstanden haben, sind von der Testpflicht ausgenommen. Sie sollen auch keine Tests abliefern, da die Ergebnisse noch "positiv" sein könnten.

*    Frist wurde auf 60 Tage verkürzt. BGBl. II Nr. 7/2022 aus 90 wurden 60 Tage: "3. In § 36 Abs. 3 wird die Zahl „90“ durch die Zahl „60“ ersetzt"  siehe Testrhythmus

>>(3) Auf Personen, die in den letzten 60 Tagen molekularbiologisch bestätigt eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, sind die Regelungen über die Teilnahme an Testungen, insbesondere § 19 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 nicht anzuwenden.

In den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Oberösterreich werden alle Schüler in KW2 (ab 10.1.2022) zweimal pro Woche PCR getestet. In den übrigen Bundesländern erfolgt in dieser Woche eine PCR-Testung.
NEU ab 17. Jänner: 2 PCR-Testungen pro Woche für alle geimpften und ungeimpften Schülerinnen und Schüler in allen Bundesländern. - kann nicht überall wie geplant eingehalten werden!

Für den Ninjapass sind nur drei Aufkleber pro Woche vorgesehen. Zusätzliche Testungen (zB wenn aufgrund eines positiven Falles in der Klasse jeden Tag ein Antigentest durchgeführt wird) dienen der eigenen Sicherheit, bleiben im Pass aber unberücksichtigt, weil sie auf die interne und externe Geltung als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefährdung keine Auswirkung haben.

NEU ab 17. Jänner: Allen Lehrkräften und dem Verwaltungspersonal stehen pro Woche zwei PCR-Tests zur Verfügung. Für ungeimpfte Lehrkräfte und ungeimpftes Verwaltungspersonal sind diese zwei PCR-Tests verpflichtend.


Vorgangsweise bei Infektionsfällen in einer Klasse und Kontaktpersonenmanagement:     

Sobald ein Indexfall in der Klasse auftritt, hat die Schulleitung für die Klasse an den folgenden 5 Schultagen zusätzlich einen von der Schule zur Verfügung gestellten Antigentest anzuordnen.

Treten binnen drei Tagen zwei oder mehr Infektionsfälle in einer Klasse auf, so wird für die gesamte Klasse Distance-Learning angeordnet.

Keine Absonderung, wenn:

Wer FFP2- Maske (bzw.. in Primar- und Sekundarstufe I MNS) trägt oder „geboostert“ ist, ist keine Kontaktperson mehr und wird nicht abgesondert.

Bei Kindern, die noch keine Booster-Impfung erhalten können, gilt auch der 2. Stich.

Positiv getestete Personen können sich nach 5 Tagen mittels PCR-Test „freitesten“.

Details sowie weitere Regelungen bezüglich Pädagogik und Schulorganisation, Externistenprüfungen, Aufnahmeverfahren (u. a. Schüler/inneneinschreibung) etc. entnehmen Sie bitte dem aktuellen Erlass.

pdfErlass des BMBWF 2022-0.011.043 vom 7. Jänner 2022     pdf Behördliche Vorgangsweise  8.1.2022  pdfBehördliche Vorgangsweise  05.02.2022 BMSGPK   

26.1.2022: Derzeit keine behördlichen Verfahren bei Kontaktpersonen in der Stmk. 


Anordnung von ortsungebundenem Unterricht im beschleunigten Verfahren

Nachdem uns derzeit täglich mehrere diesbezügliche Emails erreichen, wird weiters klargestellt:
Schulleitungen sind NICHT befugt, Klassen eigenmächtig ins Distance Learning zu schicken.

Auch dannnicht, wenn die Maßnahme offensichtlich erforderlich ist.

Sollten in einer Klasse binnen drei Schultagen(es zählt der Tag der Testung) zwei oder mehr PCR-bestätigte COVID-19-Fälle auftreten, muss der zuständige SQM kontaktiert werden.

Der ortsungebundene Unterricht muss, wo immer er erforderlich ist, durch die Bildungsdirektion angeordnet werden. Siehe auch IVMi1/623-2021 vom 26. November 2021.

Bis auf Widerruf (bzw. bis der zweite PCR-Test pro Woche etabliert ist und funktioniert) gilt gemäß der

Aussendung von „Kommunikation“ vom vergangenen Freitag, dass auch eine Häufung positiver Antigentests eine Anordnung ortsungebundenen Unterrichts möglich macht.

 


Schülereinschreibung

• Die Schülereinschreibung vor Eintritt in die 1. Klasse Volksschule findet wie vorgesehen unter Einhaltung der Hygienebestimmungen statt und besteht aus zwei Teilen:

einem administrativen Teil, in dem Dokumente entgegengenommen werden, und der
Schulreifefeststellung.

Der erste Teil kann im Jänner 2022 zeitlich gestaffelt stattfinden.

Die Schulreifefeststellung wird bis spätestens Anfang März 2022 abgeschlossen.

• Die Termine der Schülereinschreibung werden von den Bildungsdirektionen so verordnet, dass ein geordnetes Aufnahmeverfahren gewährleistet ist.

Schülereinschreibungsverordnung - Stmk

"§ 1 Fristen
(1) Die Frist für die Schülereinschreibung der schulpflichtig werdenden Kinder beginnt im Land Steiermark im Jänner mit dem ersten Schultag nach den Weihnachtsferien und endet spätestens mit dem Tag im März, der vier Monate vor Beginn der Hauptferien liegt. Sofern dieser Tag kein Schultag ist, endet die Frist mit dem vorangehenden letzten
Schultag.
(2) Der genaue Zeitpunkt ...

(3) Die Verlautbarung des genauen Zeitraumes der Schülereinschreibung hat jeweils in ortsüblicher Weise zu erfolgen."

siehe auch EB Dezember 2021     siehe aktuellerer Erlass >> hier


Aufnahme in eine andere Schulart

• Die in der Aufnahmsverfahrensverordnung festgelegten Termine bleiben aufrecht.
• Eignungsprüfungen, die zur Aufnahme in bestimmte Schulen vorgesehen sind (z. B. Schulen mit Sport oder musischem Schwerpunkt, BAfEP/BASOP), finden statt.
• Auf die Einhaltung der Hygienebestimmungen ist zu achten. Menschenansammlungen sind zu
vermeiden.

siehe aktuellerer Erlass >> hier

siehe auch: Service-Aufnahmeverfahren

*   siehe: BMBWF-sichere Schule


Tag der offenen Türe

„Tage der offenen Tür“ im altbekannten Format dürfen derzeit nur virtuell abgehalten werden.

Nachdem es kein grundsätzliches Betretungsverbot für schulfremde Personen gibt, sind Führungen durch das Gebäude und Informationsgespräche mit interessierten Eltern beziehungsweise Kindern / Jugendlichen durch die Schulleitung oder eine von dieser beauftragte Lehrperson prinzipiell zulässig – aber keinesfalls unter Einbeziehung von Schüler/innen Ihrer Schule, daher idealerweise am Nachmittag bzw. Abend oder am Samstag.

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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